Vereinfachungen in der EnSTransV

Ende des vergangenen Jahres wurde mit dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen der Grundstein für Vereinfachungen im Bereich Energie- und Stromsteuer-Transparenzverordnung gelegt. Ziel des Referentenentwurfs ist es, die Bürokratie in erheblichen Maßen abzubauen.

Um dieses Ziel zu erreichen, wurde der Paragraph 3 EnSTransV ergänzt und soll zukünftig folgendermaßen lauten: „Begünstigte haben gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt Anzeige- oder Erklärungspflichten, soweit die Höhe der jeweils betroffenen Steuerbegünstigung ein Aufkommen von 200 000 Euro oder mehr hat.“ Dadurch entfallen für alle Unternehmen mit geringeren Steuerentlastungen die Anzeige und Meldepflichten.

Einen kleinen Haken hatte dieser Referentenentwurf jedoch. Er sollte frühestens zum 01. Juli 2019 in Kraft treten. Die Unternehmen sind jedoch verpflichtet, ihre Meldungen und Anzeigen bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres abzugeben. Daher herrschten bezüglich der Meldefristen in der Übergangsphase noch Unsicherheiten. Mit der Veröffentlichung einer Stellungnahme auf dem Erfassungsportal EnSTransV der Generalzolldirektion wurde nun allerdings Klarheit geschaffen. Im Vorgriff auf die gesetzliche Neuregelung steht dort wie folgt geschrieben:

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