Einführung eines Energiemanagementsystems

Welche Vorteile ergeben sich?

Um Entlastung nach dem Spitzenausgleich beantragen zu können, müssen Unternehmen des produzierenden Gewerbes seit 2013 einen Nachweis zur Einführung eines Energiemanagementsystems erbringen.
Ohne diesen Nachweis ist eine volle Entlastung nach den aktuellen Gesetzen des StromStG und EnergieStG für den Spitzenausgleich nicht möglich. Wichtig ist allerdings zu wissen: Nicht für jede Form der Entlastung ist die Einführung eines Energiemanagementsystems notwendig.

Ermitteln Sie Ihren individuellen Erstattungsanspruch mit und ohne Energiemanagementsystem einfach selbst mit dem LHM Energiesteuer Entlastungsrechner →.

Im Anschluss wissen Sie genau, ob die Einführung eines Energiemanagement- systems für Sie sinnvoll und rentabel ist. Zur Berechnung der möglichen Entlastung durch den Spitzenausgleich ist die Eingabe der Rentenversicherungsbeiträge erforderlich.

Haben Sie Fragen dazu?

Sie haben noch kein Energiemanagementsystem oder haben eine Frage zur Zertifizierung? Wenden Sie sich einfach an einen Auditbegleiter oder Energiemanagementbeauftragten in Ihrer Nähe. Sie beraten Sie kompetent im Bereich der Audits nach DIN EN 16247-1, SpaEfV und DIN EN ISO 50001.

  • EnBW Energie Baden-Württemberg
  • Durlacher Allee 93
  • 76131 Karlsruhe
  • www.enbw.com

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