Stromsteuer - Was ist das?

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Stromsteuer?

Lernen Sie mehr über die Hintergründe dieser Verbrauchssteuer.

Energieeffizienz verbessert: Produzierendes Gewerbe erhält Teilentlastung von Strom- und Energiesteuer

Aktuelles: 01/2016

Unternehmen des produzierenden Gewerbes können auch 2016 den sogenannten Spitzenausgleich in voller Höhe erhalten. Mit dieser Regelung werden Unternehmen im Hinblick auf ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit und ihren Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienz von einem Teil der Strom- und der Energiesteuer in Form einer Erstattung oder Verrechnung entlastet.

Das Bundeskabinett hat am 06. Januar 2016 auf der Grundlage eines Monitoringberichts des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI) festgestellt, dass die Unternehmen des produzierenden Gewerbes in Deutschland den Zielwert für eine Reduzierung ihrer Energieintensität voll erreicht haben.

Seit 2013 erhalten Unternehmen des produzierenden Gewerbes den Spitzenausgleich nur noch, wenn sie einen Beitrag zur Energieeinsparung leisten. Das Erreichen dieses Zieles ist von der Bundesregierung auf der Grundlage des Berichtes eines unabhängigen wissenschaftlichen Instituts festzustellen. Im für das Antragsjahr 2016 maßgeblichen Bezugsjahr 2014 beträgt der Zielwert zur Reduktion der Energieintensität 2,6 Prozent gegenüber dem Basiswert der jahresdurchschnittlichen Energieintensität in den Jahren 2007 bis 2012. Das RWI kommt in seinem Bericht zu dem Ergebnis, dass die tatsächliche Reduktion 8,9 Prozent gegenüber dem Basiswert betrug. Der Spitzenausgleich kann somit auch im Jahr 2016 in voller Höhe gewährt werden.

Der Monitoringbericht geht auf eine Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom 1. August 2012 zurück. Darin hatte die Wirtschaft zugesagt, als Gegenleistung für die Gewährung des Spitzenausgleichs unter anderem die Energieintensität der Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu reduzieren.

Quelle: Bundesfinanzministerium

Die Ökosteuerreform sollte helfen die Rentenkasse zu unterstützen.

Ökosteuerreform

April 1999 - Einführung der Gesetze zur Ökosteuerreform - und mit ihr die Stromsteuer! Sie sollte helfen die Rentenkasse zu unterstützen. Wussten Sie, dass 90% der Einnahmen durch die Stromsteuer in die Rentenkasse fließen? Die Mehreinnahmen, welche durch die Stromsteuer generiert werden konnten, waren die Grundlage für stark sinkende Rentenkassenbeiträge. Diese konnten von 20,3% auf aktuell 18,7% gesenkt werden. Interessant: Im Jahr 2014 sorgte die Stromsteuer für Einnahmen für den deutschen Staat von rund 6,64 Milliarden Euro.


Entwicklung der Stromsteuer

Der Regelsteuersatz für die Stromsteuer lag bei der Einführung der Stromsteuer bei genau 2 Pfennig pro Kilowattstunde und stieg danach kontinuierlich an. Mit der Einführung des Euros begann der Stromsteuersatz bei 1,79 Cent pro Kilowattstunde und stieg danach auf 2,05 ct/kWh.

Entwicklung der Stromsteuer

Entlastungen der Stromsteuer

Entlastung der Stromsteuer

Die Steuerentlastung beträgt seit 2011 ab einer jährlichen Stromsteuerbelastung von 1.000€ (Sockelbetrag) 25% des Regelsteuersatzes. Diese Regelung greift, wenn der Strom von einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für bestimmte betriebliche Zwecke verbraucht worden ist. Besonderheiten gibt es bei der Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie. Hier wird eine Steuerentlastung nur dann gewährt, wenn die genannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt werden.

Ist darüber hinaus die steuerliche Belastung höher als die Entlastung in der Rentenversicherung, kann dem Unternehmen des produzierenden Gewerbes über den sogenannten Spitzenausgleich bis zu 90% der Stromsteuer vergütet werden. Der Strom muss dafür nachweislich zum Regelsteuersatz von 2,05 ct/kWh versteuert worden sein. Für bestimmte Prozesse gibt es zusätzlich besondere Formen der Entlastung. Hierbei handelt es sich um spezielle Strom- oder Energieintensive Prozesse und Verfahren wie etwa die Elektrolyse, chemische Reduktionsverfahren, die Herstellung von Glas(waren), keramischen Erzeugnissen sowie für die Metallerzeugung und -bearbeitung insbesondere zur Oberflächenveredelung und Wärmebehandlung.

Entlastungen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes

Auch für die Stromsteuer 2023 gilt: Als Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft haben Sie die Chance einen Teil der entrichteten Stromsteuer entlastet zu bekommen!


Dabei helfen wir Ihnen sehr gerne »

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

1. Wer hat Anspruch auf Strom- und Energiesteuererstattungen?

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes mit Zuordnung nach WZ Code 2003 Abschnitt
  • C (Bergbau)
  • D (Verarbeitendes Gewerbe)
  • E (Energie- und Wasserversorgung)
  • F (Baugewerbe)

Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft mit Zuordnung nach Abschnitt
  • A (Land- und Forstwirtschaft)
  • B der Klasse 05.02 (Teichwirtschaft und Fischzucht)

2. Welche Entlastungsansprüche habe ich?

  1. Entlastungen nach dem Stromsteuergesetz für Strom
  2. Entlastungen nach dem Energiesteuergesetz für Erdgas, Flüssiggas und Heizöl zum Verheizen.

3. Wie hoch ist das Entlastungspotential für mein Unternehmen?

Einfach Ihre relevaten Daten eingeben und schon sehen Sie umgehend Ihren ungefähren Gesamt-Entlastungssbetrag und die zu erwartende Vergütung für die Bereitstellung der Antragsformulare. Die überschlagsmäßige Berechnung der Entlastung ist für Sie kostenlos!

Legen Sie direkt los: für produzierendes Gewerbe oder für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft.

4. Weshalb ist die Eingabe von Rentenversicherungsbeiträgen erforderlich?

Aus der Höhe der Rentenversicherungsbeiträge errechnet sich der Entlastungsanspruch nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG. Mit Änderung des Rentenversicherungsbeitragssatzes ändert sich auch die Höhe der Entlastungen. Das kann zu Konstellationen führen, in denen in einem Jahr Entlastungen möglich sind, während im darauf folgenden Jahr leider keine Entlastung erreicht werden kann.

5. Welche Leistungen liefert LHM Energiesteuer?

Nach Eingabe aller notwendigen Daten werden die Entlastungsansprüche automatisch ermittelt. Sie erhalten daraufhin die Möglichkeit, automatisiert alle relevanten Anträge generieren zu lassen. So verschenken Sie kein Geld!
Zusätzlich werden Ihre Daten sicher bei uns gespeichert. Anträge im Folgejahr sind dann eine Angelegenheit weniger Minuten.

6. Wie werden die Anträge bereitgestellt?

Nachdem die Zahlung der Vergütung erfolgt ist, erhalten Sie die Anträge sofort als PDF zum Download. Zusätzlich werden Ihnen diese per Mail zugesandt. Über Ihren Benutzerzugang haben Sie jederzeit Zugriff auf Ihre Dokumente.

7. Ist damit auch eine unterjährige Antragstellung (z.B. halbjährlich) möglich?

Ja, auch unterjährige Beantragungen können Sie mit dem Online-Tool durchführen. Dadurch können Sie halbjährlich, quartalsweise oder auch monatlich Ihre Anträge stellen.

8. Wir haben für das vergangene Jahr bereits unterjährige Anträge nach § 10 StromStG oder nach § 55 EnergieStG gestellt.

Ist dies der Fall, muss ein vollständiger Antrag bis zum 31.07. beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht sein. Der Beantragungsassistent wird Sie noch einmal darauf hinweisen.

9. Wir betreiben eine oder mehrere Eigenerzeugungsanlagen (BHKW, Photovoltaikanlage)

Um das volle Entlastungspotenial zu ermitteln, ist eine individuelle Beantragung notwendig! Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir unterbreiten Ihnen gerne ein individuelles Angebot. Die Online-Plattform ist dafür leider nicht geeignet!

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