Energiesteuer - Was ist das?

Möchten Sie mehr über die Hintergründe der Energiesteuer erfahren? Lesen Sie hier was Sie über die ehemalige Mineralölsteuer wissen sollten.

Energiesteuer - Was ist das?

Möchten Sie mehr über die Hintergründe der Energiesteuer erfahren? Lesen Sie hier was Sie über die ehemalige Mineralölsteuer wissen sollten.

Einführung der Energiesteuer

Einführung der Energiesteuer

Das Energiesteuergesetz löste im August 2006 das Mineralölsteuergesetzes ab und ist - wie die Stromsteuer - eine Verbrauchssteuer. Im Energiesteuergesetz wird die Besteuerung aller Energiearten beschrieben. Das Spektrum reicht von nachwachsenden Energieerzeugnissen wie Pflanzenöl, Biodiesel, Bioethanol und synthetischer Kohlenwasserstoffe bis hin zu Energiearten fossiler Herkunft. Mineralöle, Erdgase und Flüssiggase sind für die Erstattungen von besonders großer Bedeutung. Für die Bearbeitung der Anträge für die Energiesteuerentlastung sind die Hauptzollämter verantwortlich. Im Jahr 2014 betrugen die Einnahmen des Staates durch die Energiesteuer ca. 39,76 Mrd. Euro.


Gründe für die Strom- und Energiesteuerentlastungen

Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird für bestimmte Energieverbräuche die Energiesteuer erlassen oder vermindert. Durch die steuerliche Begünstigung der Unternehmen soll eine Verschlechterung der internationalen Wettbewerbsposition der Bundesrepublik Deutschland vermieden werden. Somit wird einer Verlagerung von Produktion, Arbeitsplätzen und Emissionen in das Ausland entgegengewirkt.

Die Gründe des Staats für Steuererstattungen

Energiesteuererstattung

Energiesteuerrückerstattung

Neben speziellen Regelungen für Gasöl, Pflanzenöl und Biodiesel beträgt seit 2011 die Steuerentlastung einheitlich 25% auf die Heizstoffsteuersätze. Zu berücksichtigen ist hierbei ein Selbstbehalt von 250 € im Kalenderjahr welcher überschritten werden muss. Wie bei der Stromsteuer, gibt es auch bei der Energiesteuer für Unternehmen des produzierenden Gewerbes Entlastungsmöglichkeiten durch den Spitzenausgleich und für bestimmte Prozesse. Details dazu gibt’s hier.


Antrag auf Entlastung

Sowohl für die Energiesteuer- als auch für die Stromsteuerentlastung bedarf es einer speziellen Beantragung. Dieser Antrag ist vollständig, rechtzeitig und korrekt ausgefüllt beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen. Vorsicht: Ohne Beantragung entsteht kein Anspruch auf die Entlastungen nach §§ 51, 54, und 55 des Energiesteuergesetzes.

Antrag auf Entlastung

Beantragen Sie die Entlastungen für das Jahr 2023 nach §54 EnergieStG und §55 EnergieStG. Auch zusätzliche Entlastungspotentiale nach dem §51 Energiesteuergesetz werden anhand Ihres WZ-Codes zuverlässig erkannt und aufgezeigt.


Wir helfen Ihnen sehr gerne bei der Beantragung »

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

1. Wer hat Anspruch auf Strom- und Energiesteuererstattungen?

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes mit Zuordnung nach WZ Code 2003 Abschnitt
  • C (Bergbau)
  • D (Verarbeitendes Gewerbe)
  • E (Energie- und Wasserversorgung)
  • F (Baugewerbe)

Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft mit Zuordnung nach Abschnitt
  • A (Land- und Forstwirtschaft)
  • B der Klasse 05.02 (Teichwirtschaft und Fischzucht)

2. Welche Entlastungsansprüche habe ich?

  1. Entlastungen nach dem Stromsteuergesetz für Strom
  2. Entlastungen nach dem Energiesteuergesetz für Erdgas, Flüssiggas und Heizöl zum Verheizen.

3. Wie hoch ist das Entlastungspotential für mein Unternehmen?

Einfach Ihre relevaten Daten eingeben und schon sehen Sie umgehend Ihren ungefähren Gesamt-Entlastungssbetrag und die zu erwartende Vergütung für die Bereitstellung der Antragsformulare. Die überschlagsmäßige Berechnung der Entlastung ist für Sie kostenlos!

Legen Sie direkt los: für produzierendes Gewerbe oder für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft.

4. Weshalb ist die Eingabe von Rentenversicherungsbeiträgen erforderlich?

Aus der Höhe der Rentenversicherungsbeiträge errechnet sich der Entlastungsanspruch nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG. Mit Änderung des Rentenversicherungsbeitragssatzes ändert sich auch die Höhe der Entlastungen. Das kann zu Konstellationen führen, in denen in einem Jahr Entlastungen möglich sind, während im darauf folgenden Jahr leider keine Entlastung erreicht werden kann.

5. Welche Leistungen liefert LHM Energiesteuer?

Nach Eingabe aller notwendigen Daten werden die Entlastungsansprüche automatisch ermittelt. Sie erhalten daraufhin die Möglichkeit, automatisiert alle relevanten Anträge generieren zu lassen. So verschenken Sie kein Geld!
Zusätzlich werden Ihre Daten sicher bei uns gespeichert. Anträge im Folgejahr sind dann eine Angelegenheit weniger Minuten.

6. Wie werden die Anträge bereitgestellt?

Nachdem die Zahlung der Vergütung erfolgt ist, erhalten Sie die Anträge sofort als PDF zum Download. Zusätzlich werden Ihnen diese per Mail zugesandt. Über Ihren Benutzerzugang haben Sie jederzeit Zugriff auf Ihre Dokumente.

7. Ist damit auch eine unterjährige Antragstellung (z.B. halbjährlich) möglich?

Ja, auch unterjährige Beantragungen können Sie mit dem Online-Tool durchführen. Dadurch können Sie halbjährlich, quartalsweise oder auch monatlich Ihre Anträge stellen.

8. Wir haben für das vergangene Jahr bereits unterjährige Anträge nach § 10 StromStG oder nach § 55 EnergieStG gestellt.

Ist dies der Fall, muss ein vollständiger Antrag bis zum 31.07. beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht sein. Der Beantragungsassistent wird Sie noch einmal darauf hinweisen.

9. Wir betreiben eine oder mehrere Eigenerzeugungsanlagen (BHKW, Photovoltaikanlage)

Um das volle Entlastungspotenial zu ermitteln, ist eine individuelle Beantragung notwendig! Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir unterbreiten Ihnen gerne ein individuelles Angebot. Die Online-Plattform ist dafür leider nicht geeignet!

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+49 (0) 79 51 / 94 94 - 0

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