Häufig gestellte Fragen (FAQ)
1. Wer hat Anspruch auf Strom- und Energiesteuererstattungen?
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes mit Zuordnung nach WZ Code 2003 Abschnitt- C (Bergbau)
- D (Verarbeitendes Gewerbe)
- E (Energie- und Wasserversorgung)
- F (Baugewerbe)
- A (Land- und Forstwirtschaft)
- B der Klasse 05.02 (Teichwirtschaft und Fischzucht)
2. Welche Entlastungsansprüche habe ich?
- Entlastungen nach dem Stromsteuergesetz für Strom
- Entlastungen nach dem Energiesteuergesetz für Erdgas, Flüssiggas und Heizöl zum Verheizen.
3. Wie hoch ist das Entlastungspotential für mein Unternehmen?
Einfach Ihre relevaten Daten eingeben und schon sehen Sie umgehend Ihren ungefähren Gesamt-Entlastungssbetrag und die zu erwartende Vergütung für die Bereitstellung der Antragsformulare. Die überschlagsmäßige Berechnung der Entlastung ist für Sie kostenlos!
Legen Sie direkt los: für produzierendes Gewerbe oder für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft.
4. Weshalb ist die Eingabe von Rentenversicherungsbeiträgen erforderlich?
Aus der Höhe der Rentenversicherungsbeiträge errechnet sich der Entlastungsanspruch nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG. Mit Änderung des Rentenversicherungsbeitragssatzes ändert sich auch die Höhe der Entlastungen. Das kann zu Konstellationen führen, in denen in einem Jahr Entlastungen möglich sind, während im darauf folgenden Jahr leider keine Entlastung erreicht werden kann.
5. Welche Leistungen liefert LHM Energiesteuer?
Nach Eingabe aller notwendigen Daten werden die Entlastungsansprüche automatisch ermittelt.
Sie erhalten daraufhin die Möglichkeit, automatisiert alle relevanten Anträge generieren zu lassen. So verschenken Sie kein Geld!
Zusätzlich werden Ihre Daten sicher bei uns gespeichert. Anträge im Folgejahr sind dann eine Angelegenheit weniger Minuten.
6. Wie werden die Anträge bereitgestellt?
Nachdem die Zahlung der Vergütung erfolgt ist, erhalten Sie die Anträge sofort als PDF zum Download. Zusätzlich werden Ihnen diese per Mail zugesandt. Über Ihren Benutzerzugang haben Sie jederzeit Zugriff auf Ihre Dokumente.
7. Ist damit auch eine unterjährige Antragstellung (z.B. halbjährlich) möglich?
Ja, auch unterjährige Beantragungen können Sie mit dem Online-Tool durchführen. Dadurch können Sie halbjährlich, quartalsweise oder auch monatlich Ihre Anträge stellen.
8. Wir haben für das vergangene Jahr bereits unterjährige Anträge nach § 10 StromStG oder nach § 55 EnergieStG gestellt.
Ist dies der Fall, muss ein vollständiger Antrag bis zum 31.07. beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht sein. Der Beantragungsassistent wird Sie noch einmal darauf hinweisen.
9. Wir betreiben eine oder mehrere Eigenerzeugungsanlagen (BHKW, Photovoltaikanlage)
Um das volle Entlastungspotenial zu ermitteln, ist eine individuelle Beantragung notwendig! Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir unterbreiten Ihnen gerne ein individuelles Angebot. Die Online-Plattform ist dafür leider nicht geeignet!