Selbsterklärung zu Unternehmen in Schwierigkeiten im Energie- und Stromsteuerrecht

Unternehmen die ab dem 01.01.2017 Anträge nach dem Stromsteuer- und dem Energiesteuergesetz stellen sind verpflichtet, bei jeder Antragstellung eine Selbsterklärung abzugeben. Dabei müssen Sie angeben ob Ihr Unternehmen sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Solange sich Ihr Unternehmen in Schwierigkeiten befinden, dürfen sie keine als staatliche Beihilfen geltenden Steuerentlastungen in Anspruch nehmen. Ohne Vorlage dieser Selbsterklärung wird der Antrag auf Steuerentlastung abgelehnt, da eine Prüfung der unionsrechtlichen Vorgaben nicht möglich ist.

Was bedeutet das für mich?

Wenn Sie für Ihr Unternehmen Entlastungen nach dem Strom- und Energiesteuergesetz beantragen, müssen Sie den Vordruck 1139 „Unternehmen in Schwierigkeiten“ mit einreichen. Das betrifft unter anderem folgende Entlastungstatbestände:

  • § 53a des Energiesteuergesetzes (vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme),
  • § 53b des Energiesteuergesetzes (teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme),
  • § 54 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für Unternehmen),
  • § 55 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen),
  • § 9b des Stromsteuergesetzes (Steuerentlastung für Unternehmen),
  • § 10 des Stromsteuergesetzes (Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen)

Prozessentlastungen nach § 51 EnergieStG und § 9a StromStG sind davon ausgenommen.

Wann befinde ich mich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten?

Ihr Unternehmen hat kein Recht auf Steuerentlastungen nach den Paragraphen des Strom- und Energiesteuergesetzes wenn sich Ihr Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, oder im Antragsjahr befunden hat.

Mein Unternehmen befindet sich in Schwierigkeiten, wenn eines der folgenden Punkte zutrifft:

  • Ihr Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens bzw. erfüllt die Voraussetzungen der Insolvenzordnung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
  • Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinn des Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU (z.B. AG, GmbH und KGaA): Mehr als die Hälfte meines gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. (Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.). Der Begriff „Stammkapital“ umfasst gegebenenfalls alle Agios.
  • Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (z.B. OHG, KG, GbR): Mehr als die Hälfte der in meinen Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
  • Falls bei Ihrem Unternehmen in den vergangenen beiden Kalenderjahren der buchwertbasierte Verschuldungsgrad über 7,5 und das Verhältnis des EBITDA zu den Zinsaufwendungen unter 1,0 lag.
  • Ihr Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise hat Ihr Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.

Habe ich als kleines oder mittleres Unternehmen Vorteile?

Ja das haben Sie. Nicht alle Merkmale, welche ein Unternehmen in Schwierigkeiten definieren, treffen für kleine oder mittlere Unternehmen zu. Hier ergeben sich gewisse Vorteile. Wenn Ihr kleines oder mittleres Unterhnehmen weniger als 3 Jahre besteht, haben Sie darüber hinaus einen noch größeren Handlungsspielraum.

Was muss ich tun um auch zukünftig Entlastungen erhalten zu können?

Mit jedem Antrag den Sie stellen, müssen Sie die „Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen“ (1139) beim Hauptzollamt einreichen. Dabei werden Sie aufgefordert zu versichern, dass Ihr Unternehmen sich nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden.

Welche Voraussetzungen Ihr Unternehmen einhalten muss und welche nicht, werden von unserem LHM Energiesteuer Tool automatisiert erkannt. Der Vordruck 1139 wird für Sie selbstverständlich bei der Antragsstellung über das Online-Tool erzeugt. Dabei werden detailliert – alle für Ihr Unternehmen maßgeblichen Kriterien – berücksichtigt und angezeigt.

Sprechen Sie uns an – wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Hat Ihr Unternehmen unzulässigerweise staatliche Beihilfen erhalten? Mehr dazu erfahren Sie hier!