Die Auswirkungen der Corona-Krise auf die Strom- und Energiesteuer – Das Problem mit der Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen

Was hat ein Virus mit der Beantragung der Strom- und Energiesteuererstattungen zu tun? Auf den ersten Blick würde man meinen: nichts. Doch bei genauerer Betrachtung können zukünftige Anträge in Gefahr sein.

Seit dem 01.01.2017 sind Unternehmen dazu verpflichtet eine Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen den Strom- und Energiesteueranträgen beizufügen. Wir berichteten hier. In dieser Selbsterklärung müssen Unternehmen unter anderem angeben, ob sie sich in „wirtschaftlichen Schwierigkeiten“ befinden. Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden, müssen damit rechnen, ihren Anspruch auf Entlastung zu verlieren.

Waren für viele Unternehmen in der Vergangenheit diese Hürden noch leicht zu überwinden, ist durch die Auswirkungen der Corona Krise in Zukunft mit Problemen zu rechnen. Daher ist es wichtig die Kriterien genau zu prüfen und die relevanten Kennzahlen im Einzelfall zu analysieren. Die Kriterien möchten wir nachfolgend genauer vorstellen:

Wann befindet sich mein Unternehmen in Schwierigkeiten?

Das Unternehmen befindet sich in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Nr. 18 AGVO bzw. der Randnummern 20 und 24 der RuU-LL, wenn

  • das Unternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist bzw. die Voraussetzungen der Insolvenzordnung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt sind.

oder

  • im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen) (z.B. AG, GmbH und KGaA): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden), ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.

oder

  • im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen) (z.B. OHG, KG, GbR): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.

oder

  • im Falle eines Unternehmens (ausgenommen KMU): In den letzten beiden Jahren betrug
    • der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens über 7,5 und
    • das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0.

oder

  • das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen, beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.

Fällt die finanzielle Hilfe, die ich erhalten habe unter den Begriff Rettungsbeihilfe?

Im Einzelfall ist zu klären, in wie weit gezahlten Corona-Hilfe-Kredite als Rettungsbeihilfen zu bewerten sind. Pauschale Aussagen über alle beschlossenen Hilfemaßnahmen der Bundesregierung können und wollen wir pauschal nicht treffen. Sollten Sie sich unsicher sein, kontaktieren Sie uns bitte. Wir werden Ihren Einzelfall genau analysieren und Ihnen, bei Anspruch, bei der Beantragung zur Seite stehen.

Kann ich einen Antrag stellen, auch wenn ich mich in Schwierigkeiten befinde?

In der Regel ist dies nicht zulässig, wobei es auch hier Ausnahmen von der Regel gibt. Sollten in Ihrem Unternehmen bestimmte, besonders entlastungsfähige Prozesse vorliegen, können Sie trotz finanzieller Schwierigkeiten einen Teil Ihrer Steuern zurückfordern. Bei der Identifizierung dieser Prozesse unterstützen wir Sie gerne.

Allgemein gilt: Wir unterstützen und beraten Sie bei Ihrer Beantragung. Kontaktieren Sie uns ganz einfach dazu!