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Stromsteuer in Deutschland

Eine bundesweite Verbrauchsteuer auf Strom. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft holen sich fast alles davon zurück.

2,05 ct/kWh

Steuersatz für alle Stromverbraucher

0,05 ct/kWh

nach Erstattung gemäß § 9b StromStG

2,00 ct/kWh zurück auf Antrag
Es bleibt der EU-Mindeststeuersatz von 0,05 ct/kWh, seit 2026 dauerhaft im Gesetz. Für spezielle Prozesse nach § 9a entfällt auch dieser Rest.

Ihre Erstattung schätzen

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Stand , Rechtsstand 2026 geprüft

  • Die Stromsteuer beträgt 2,05 ct/kWh (20,50 €/MWh), seit 2003 unverändert.
  • Produzierendes Gewerbe und Land- und Forstwirtschaft erhalten 2,00 ct/kWh zurück (§ 9b StromStG), seit 2026 dauerhaft. Abzüglich 250 € Selbstbehalt im Jahr.
  • Antrag mit Formular 1453 beim Hauptzollamt über das Zoll-Portal, bis zum 31. Dezember des Folgejahres.
  • Eigenverbrauch aus Erneuerbaren, Kraftwerkseigenverbrauch und kleine Anlagen bis 2 MW sind von der Stromsteuer befreit (§ 9 StromStG).
01 Steuersatz

Wie hoch ist die Stromsteuer in Deutschland?

Die Stromsteuer beträgt 2,05 ct/kWh (20,50 €/MWh) und ist seit 2003 unverändert. Sie ist eine indirekte Verbrauchsteuer nach § 3 StromStG; Energieversorger führen sie ab und geben sie über die Stromrechnung an alle Verbraucher weiter. Auch Strom aus erneuerbaren Energien unterliegt grundsätzlich der Stromsteuer, kann unter bestimmten Voraussetzungen aber befreit sein.

Stromsteuer im Strompreis

Für Industriekunden kostet Strom rund 18 ct/kWh, davon 2,05 ct Stromsteuer. Mit der Entlastung nach § 9b StromStG sind es rund 16 ct/kWh.

Kreisdiagramm: Anteil der Stromsteuer am Industriestrompreis 2026, 2,05 ct/kWh, davon 2,00 ct/kWh entlastungsfähig nach § 9b StromStG
Stromeinkauf, Netzentgelt & Vertrieb

13,55 ct/kWh (75,2 %)

Umlagen & Abgaben

2,43 ct/kWh (13,5 %): KWKG, Offshore-Netz, § 19 StromNEV, Konzessionsabgabe

Stromsteuer, entlastungsfähig (§ 9b StromStG)

2,00 ct/kWh, reduziert den Satz von 2,05 auf 0,05 ct/kWh (EU-Minimum)

Stromsteuer nach Entlastung (§ 9b StromStG)

0,05 ct/kWh (0,3 %)

Quelle: BDEW-Strompreisanalyse, Januar 2026. Industriekunden 160.000 bis 20 Mio. kWh/a, Mittelspannung. Summe 18,03 ct/kWh.

02 Erstattung

Stromsteuererstattung: So bekommen Unternehmen die Stromsteuer zurück

Die Stromsteuererstattung (auch Stromsteuer-Rückerstattung, offiziell Steuerentlastung nach dem Stromsteuergesetz) holt berechtigten Unternehmen die gezahlte Stromsteuer ganz oder teilweise vom Hauptzollamt zurück. Sie wird nachträglich beantragt, meist für das vergangene Kalenderjahr, auf Wunsch auch unterjährig. Wer berechtigt ist und wie viel es gibt:

Wer ist berechtigt?

C–F
Produzierendes Gewerbe: Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau, Bau, Energie- und Wasserversorgung
A
Land- und Forstwirtschaft inkl. Klasse 05.02 (Teichwirtschaft und Fischzucht)

Maßgeblich ist die Einordnung Ihres Unternehmens nach dem WZ-Code 2003, der amtlichen Klassifikation der Wirtschaftszweige. Nicht berechtigt: Dienstleistungen, Handel, Gastronomie. Bei mehreren Tätigkeiten muss der produzierende Anteil überwiegen, also mehr als 50 % ausmachen (mehr dazu).

Wie viel wird erstattet?

Produzierendes Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft
2,00ct/kWh, abzüglich 250 € Selbstbehalt im Jahr§ 9b StromStG
Elektrolyse, Metallerzeugung und -bearbeitung, Glas, Keramik, Zement, Kalk, Gips, chemische Reduktion
2,05ct/kWh, vollständig, ohne Selbstbehalt§ 9a StromStG

Alle Entlastungswege im Vergleich

Stromsteuer berechnen: Formel und Rechenbeispiele

Gezahlte Stromsteuer = Jahresverbrauch × 2,05 ct/kWh. Erstattung nach § 9b = Jahresverbrauch × 2,00 ct/kWh, abzüglich 250 € Selbstbehalt. Bei 500.000 kWh sind das 10.000 € minus 250 €, also 9.750 € Erstattung.

JahresverbrauchGezahlte StromsteuerErstattung nach § 9b
12.500 kWh (Selbstbehalt aufgezehrt)256 €0 €
50.000 kWh (Handwerksbetrieb)1.025 €750 €
500.000 kWh (Rechenbeispiel)10.250 €9.750 €
2.000.000 kWh (Mittelstand)41.000 €39.750 €
10.000.000 kWh (Industrie)205.000 €199.750 €

Bis 12.500 kWh Jahresverbrauch zehrt der Selbstbehalt die Erstattung auf. Für Prozesse nach § 9a StromStG werden die vollen 2,05 ct/kWh ohne Selbstbehalt erstattet.

03 Antrag

So beantragen Sie die Stromsteuererstattung

Der Antrag geht mit Formular 1453 an das zuständige Hauptzollamt, seit 2025 nur noch elektronisch über das Zoll-Portal. Beantragt wird meist für das abgelaufene Kalenderjahr. Unter bestimmten Voraussetzungen geht es auch unterjährig, für das Halbjahr, Quartal oder den Monat (§ 17b Abs. 2 StromStV).

  1. Berechtigung klären

    Ordnen Sie Ihr Unternehmen nach dem WZ-Code 2003 ein. Begünstigt sind die Abschnitte A und C bis F.

    • WZ 2003
  2. Strommengen zusammenstellen

    Die Verbrauchsmengen des Antragszeitraums aus Rechnungen oder eigener Messung. Begünstigt ist nur selbst verbrauchter Strom; an Dritte weitergeleitete Mengen werden abgegrenzt. Strom, den etwa Handwerker bei Arbeiten für Sie in Ihrem Betrieb nutzen, zählt als eigener Verbrauch (§ 17b Abs. 4 StromStV).

    • Stromrechnungen
    • Zählerstände
  3. Antrag einreichen

    Mit Anlagen an das zuständige Hauptzollamt. Es prüft den Antrag und zahlt die Entlastung aus. Liegt die Entlastung über 100.000 € im Jahr (in landwirtschaftlicher Primärerzeugung, Fischerei und Aquakultur über 10.000 €), ist bis 30. Juni des Folgejahres zusätzlich die EnSTransV-Erklärung fällig.

    • Formular 1453
    • Zoll-Portal
  4. Frist

    31. Dezember des Folgejahres

    Für den Verbrauch 2025 also bis 31.12.2026.

Ihre Stromsteuererstattung schätzen

Stromverbrauch einstellen, Erstattung nach § 9b StromStG ablesen. Das Ergebnis ist eine Schätzung; die genaue Höhe hängt von WZ-Code, Verwendung und Messung ab.

Stromsteuer§ 9b
1.500.000kWh
010 Mio. kWh

Abzgl. 250 € Selbstbehalt

Geschätzte Jahresentlastung

ca. € 29.000

Lassen Sie Ihr Potenzial unverbindlich vom Steuerexperten prüfen. Antwort meist innerhalb von 24 Stunden.

Zwei Wege zum Antrag

LHM übernimmt den Antrag

Unsere Steuerberater prüfen die Berechtigung, stellen den Antrag und klären Rückfragen des Hauptzollamts. Sie brauchen kein eigenes Zoll-Portal-Konto und kein ELSTER-Zertifikat.

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04 Befreiung

Stromsteuerbefreiung (§ 9 StromStG)

Eine Stromsteuerbefreiung nach § 9 StromStG bedeutet, dass Strom von vornherein steuerfrei aus dem Netz oder einer Erzeugungsanlage entnommen wird. Das betrifft vor allem die Eigenversorgung aus erneuerbaren Energien, den Kraftwerkseigenverbrauch und Notstromaggregate. Anders als bei der Entlastung (§ 9a/§ 9b StromStG) wird die Steuer also nicht erst gezahlt und dann auf Antrag erstattet.

Steuerfreie Entnahme

  • Eigenverbrauch aus Erneuerbaren (Wind, Solar, Erdwärme, Wasserkraft bis 10 MW) am Erzeugungsort, bei Anlagen über 2 MW nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG
  • Strom zur Stromerzeugung (Kraftwerkseigenverbrauch)
  • Kleine EE-/KWK-Anlagen bis 2 MW im räumlichen Zusammenhang (bis 4,5 km)
  • Notstromanlagen (ohne Erlaubnis)

Elektromobilität und Ladestrom (neu seit 2026)

  • Ladepunktbetreiber gelten nicht mehr als Versorger (§ 5a StromStG), keine Versorgerpflichten mehr
  • Bidirektionales Laden (Vehicle-to-Grid): kein Versorgerstatus, keine Steuerentstehung
  • PV/KWK und Ladesäule: Strom am Ladepunkt gilt als Selbstverbrauch des Betreibers, Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 greift (bis 2 MW, im Umkreis von 4,5 km)
  • Flurförderfahrzeuge (Gabelstapler etc.) bleiben von der E-Mobilität-Ausnahme ausgenommen

Welche Erlaubnis brauchen Sie?

Das hängt von Anlage und Befreiungstatbestand ab. § 10 StromStV legt fest, wann die allgemeine Erlaubnis ohne Antrag genügt.

Keine Erlaubnis§ 9 Abs. 4 StromStGNotstromanlagen und die übrigen Befreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 StromStG.
Allgemeine Erlaubnisohne Antrag, § 10 StromStVWind-, Solar-, Wasserkraft- und Erdwärmeanlagen bis 1 MW. Hocheffiziente KWK-Anlagen unter 1 MW mit Eintrag im Marktstammdatenregister. Seit 2026 auch der Kraftwerkseigenverbrauch von Wind- und Solaranlagen am Ort der Erzeugung ohne Nutzung des öffentlichen Netzes (§ 10 Abs. 3 StromStV). Schon länger allgemein erlaubt: Landstrom für Wasserfahrzeuge (§ 9 Abs. 3 StromStG).
Förmliche EinzelerlaubnisAntrag beim HauptzollamtDie übrigen Fälle des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StromStG: EE- und KWK-Anlagen zwischen 1 und 2 MW, EE-Anlagen über 2 MW und der Kraftwerkseigenverbrauch anderer Anlagen.

Vertiefung

05 Hintergrund

Wofür wird die Stromsteuer verwendet?

Die Stromsteuer wird seit dem 1. April 1999 auf Basis des Stromsteuergesetzes (StromStG) erhoben. Sie kam mit der Ökologischen Steuerreform und folgt dem Prinzip des doppelten Nutzens: Anreize zum Energiesparen auf der einen, niedrigere Lohnnebenkosten auf der anderen Seite.

Die Einnahmen fließen in den Bundeshaushalt und finanzieren als Bundeszuschuss die gesetzliche Rentenversicherung. Laut einer DIW-Studie (2019) ist der Rentenbeitragssatz dadurch um 1,2 Prozentpunkte niedriger als ohne die Reform. Erhoben wird die Steuer bei Entnahme des Stroms aus dem Versorgungsnetz, zuständig ist das Hauptzollamt. 2024 sank das Aufkommen auf 5,2 Mrd. €, weil das Strompreispaket die Entlastung nach § 9b von 5,13 auf 20 €/MWh anhob.

Stromsteuer-Einnahmen [Mrd. €]

Quelle: Destatis

Liniendiagramm: Stromsteuer-Einnahmen des Bundes 2012 bis 2024 in Milliarden Euro, Rückgang von 11,1 auf 5,2 Mrd. Euro

Entwicklung der Stromsteuer seit 1999

Eingeführt mit 1,02 ct/kWh, stieg der Satz bis 2003 schrittweise auf 2,05 ct/kWh, im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform. Eine Absenkung auf den EU-Mindeststeuersatz von 0,05 ct/kWh für alle wird immer wieder diskutiert, zuletzt im Koalitionsvertrag 2025.

Quelle: StromStG

Liniendiagramm: Entwicklung des Stromsteuersatzes 1999 bis 2026 in ct/kWh, von 1,02 auf 2,05 ct/kWh, seit 2003 unverändert

Steuerberater statt Agentur

Viele Anbieter versprechen schnelle Erstattungen. Als spezialisierte Steuerberatungsgesellschaft bieten wir Ihnen jedoch etwas Wichtigeres: Echte Rechtssicherheit.

Rechtssicherheit
Als Steuerberatungsgesellschaft haften wir für unsere Beratung. Agenturen bieten diesen Schutz oft nicht.
Fachliche Tiefe
Wir kennen nicht nur die Antragsformulare, sondern die Gesetzeslage hinter Entlastungsparagraphen wie §§ 51, 53a, 54 EnergieStG und §§ 9a, 9b StromStG.
Alle Entlastungen im Blick
Neben § 9b prüfen wir § 9a, die Befreiungen nach § 9 StromStG und die Energiesteuer, damit keine Entlastung übersehen wird.

LHM Energiesteuer Steuerberatungsgesellschaft mbH · 15+ Jahre Erfahrung · Mitglied der Steuerberaterkammer Stuttgart

Häufig gestellte Fragen zur Stromsteuer

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