Stromsteuer in Deutschland
2,05 ct/kWh seit 2003, Entlastung nach § 9b StromStG seit 2026 dauerhaft im Gesetz
Die Stromsteuer ist eine bundesweite Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom in Deutschland. Sie beträgt 2,05 ct/kWh (20,50 €/MWh) und wird vom Energieversorger auf der Stromrechnung an alle Verbraucher weitergegeben. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft zahlen nach § 9b StromStG effektiv nur 0,05 ct/kWh.
Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
Das Wichtigste in Kürze
- Die Stromsteuer beträgt 2,05 ct/kWh (20,50 €/MWh), seit 2003 unverändert.
- Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land-/Forstwirtschaft erhalten auf Antrag 2,00 ct/kWh zurück (§ 9b StromStG). Es verbleiben nur 0,05 ct/kWh.
- Seit 2026 ist die Entlastung dauerhaft im Gesetz verankert, ab 12.500 kWh Jahresverbrauch.
- Eigenverbrauch aus Erneuerbaren, Kraftwerkseigenverbrauch und kleine Anlagen bis 2 MW sind komplett von der Stromsteuer befreit (§ 9 StromStG).
- Antragsfrist: 31. Dezember des Folgejahres. Mit LHM geht die Antragstellung komplett digital und ohne ELSTER Zertifikat.
Wie hoch ist die Stromsteuer in Deutschland?
Die Stromsteuer beträgt 2,05 ct/kWh (20,50 €/MWh) und ist seit 2003 unverändert. Sie ist eine indirekte Verbrauchsteuer nach § 3 StromStG; Energieversorger führen sie ab und geben sie über die Stromrechnung an alle Verbraucher weiter. Auch Strom aus erneuerbaren Energien unterliegt grundsätzlich der Stromsteuer, kann unter bestimmten Voraussetzungen aber befreit sein.
Gilt für alle Stromverbraucher in Deutschland: Privathaushalte und Unternehmen.
Für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land-/Forstwirtschaft: Entlastung von 2,00 ct/kWh, es verbleibt nur der EU-Mindeststeuersatz.
Mit der Entlastung nach § 9b StromStG (2,00 ct/kWh) zahlen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land-/Forstwirtschaft effektiv nur den EU-Mindeststeuersatz von 0,05 ct/kWh. Seit 2026 ist diese Regelung dauerhaft im Gesetz verankert. Für spezielle Prozesse (§ 9a StromStG) ist sogar eine vollständige Entlastung möglich.
Stromsteuererstattung: So bekommen Unternehmen die Stromsteuer zurück
Die Stromsteuererstattung (auch Stromsteuer-Rückerstattung genannt, offiziell: Steuerentlastung nach dem Stromsteuergesetz) ermöglicht es berechtigten Unternehmen, die gezahlte Stromsteuer ganz oder teilweise vom Hauptzollamt zurückzuholen. Die Rückerstattung erfolgt auf Antrag, nachträglich für das vergangene Kalenderjahr.
Wer ist berechtigt?
Produzierendes Gewerbe: Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau, Bau, Energie- und Wasserversorgung
Land- und Forstwirtschaft inkl. Klasse 05.02 (Teichwirtschaft und Fischzucht)
Die Zuordnung erfolgt über den WZ-Code 2003. Nicht berechtigt: Dienstleistungen, Handel, Gastronomie.
Mehrere Tätigkeiten? Der produzierende Anteil muss überwiegen (> 50 %). Mehr dazu →
Wie viel wird erstattet?
Standardentlastung (Prod. Gewerbe, Landwirtschaft)
Vollständige Entlastung für bestimmte Prozesse
Qualifizierende Prozesse nach § 9a:
- • Elektrolyse (nicht Batterieladen)
- • Herstellung von Glas, Keramik, Ziegeln, Zement, Kalk, Gips (thermische Verfahren)
- • Metallerzeugung und -bearbeitung (Schmieden, Pressen, Walzen, Wärmebehandlung)
- • Chemische Reduktionsverfahren
Bei § 9b gilt ein Selbstbehalt von 250 €/Jahr. Die Entlastung ist seit 2026 dauerhaft. Alle Entlastungswege im Detail →
Rechenbeispiel: 500.000 kWh Jahresverbrauch
| Jahresstromverbrauch | 500.000 kWh |
| Gezahlte Stromsteuer (2,05 ct/kWh) | 10.250 € |
| Entlastung nach § 9b (2,00 ct/kWh) | - 10.000 € |
| Selbstbehalt | + 250 € |
| Ihre Erstattung | 9.750 € |
So beantragen Sie die Erstattung
- 1. WZ-Code ermitteln und Berechtigung prüfen
- 2. Antrag (Formular 1453) digital einreichen, mit LHM ohne ELSTER und Zoll-Portal
- 3. Frist: 31. Dezember des Folgejahres
Stromsteuer im Strompreis
Für Industriekunden liegt der Strompreis bei rund 16 ct/kWh. Die Entlastung nach § 9b StromStG senkt die Stromsteuer von 2,05 auf nur 0,05 ct/kWh. Das Diagramm zeigt den vollen Steuersatz und wie viel davon durch die Entlastung entfällt. Für spezielle Prozesse (§ 9a StromStG) ist sogar eine vollständige Entlastung möglich.
13,55 ct/kWh (75,2 %)
2,43 ct/kWh (13,5 %): KWKG, Offshore-Netz, § 19 StromNEV, Konzessionsabgabe
2,00 ct/kWh, reduziert den Satz von 2,05 auf 0,05 ct/kWh (EU-Minimum)
0,05 ct/kWh (0,3 %)
Quelle: BDEW-Strompreisanalyse, Januar 2026. Industriekunden 160.000 bis 20 Mio. kWh/a, Mittelspannung. Voller Stromsteuersatz: 2,05 ct/kWh.
Wofür wird die Stromsteuer verwendet?
Bundeszuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung
Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer, die seit dem 1. April 1999 auf Basis des Stromsteuergesetzes (StromStG) erhoben wird. Sie wurde im Rahmen der Ökologischen Steuerreform eingeführt und folgt dem Prinzip des doppelten Nutzens: Einerseits werden Anreize zum Energiesparen geschaffen, andererseits werden die Lohnnebenkosten gesenkt.
Die Einnahmen fließen direkt in den Bundeshaushalt und finanzieren als Bundeszuschuss die gesetzliche Rentenversicherung. Laut einer DIW-Studie (2019) ist der Rentenbeitragssatz dadurch um 1,2 Prozentpunkte niedriger als ohne die Reform. Für Verwaltung und Erhebung ist das Hauptzollamt zuständig. Die Besteuerung erfolgt bei Entnahme des Stroms aus dem Versorgungsnetz.
2024: Aufkommen sank auf 5,2 Mrd. € durch das Strompreispaket. Entlastung nach § 9b StromStG von 5,13 auf 20 €/MWh angehoben.
Stromsteuer-Einnahmen [Mrd. €]
Quelle: Destatis
Stromsteuerbefreiung (§ 9 StromStG)
Eine Stromsteuerbefreiung nach § 9 StromStG bedeutet, dass Strom von vornherein steuerfrei aus dem Netz oder einer Erzeugungsanlage entnommen wird. Das betrifft vor allem die Eigenversorgung aus erneuerbaren Energien, den Kraftwerkseigenverbrauch und Notstromaggregate.
Ob eine förmliche Einzelerlaubnis nötig ist, hängt vom Einzelfall ab. § 10 StromStV sieht für bestimmte Fälle eine allgemeine Erlaubnis ohne Antrag vor: kleine Wind-, Solar-, Wasserkraft- und Erdwärmeanlagen mit bis zu 1 MW Nennleistung sowie hocheffiziente KWK-Anlagen unter 1 MW, sofern sie im Marktstammdatenregister registriert sind. Auch die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen (§ 9 Abs. 3 StromStG) ist allgemein erlaubt. Für alle übrigen Befreiungstatbestände (z. B. Anlagen über 1 MW, Notstromaggregate oder der Kraftwerkseigenverbrauch größerer Anlagen) ist eine förmliche Einzelerlaubnis beim Hauptzollamt erforderlich.
Befreiung oder Entlastung? Bei der Befreiung (§ 9 StromStG) fällt die Steuer gar nicht erst an. Bei der Entlastung (§ 9a/§ 9b StromStG) wird die Stromsteuer zunächst gezahlt und nachträglich auf Antrag beim Hauptzollamt erstattet.
Steuerfreie Entnahme
- Eigenverbrauch aus Erneuerbaren (Wind, Solar, Erdwärme, Wasserkraft bis 10 MW) am Erzeugungsort
- Strom zur Stromerzeugung (Kraftwerkseigenverbrauch)
- Kleine EE-/KWK-Anlagen bis 2 MW im räumlichen Zusammenhang (bis 4,5 km)
- Notstromaggregate
Elektromobilität & Ladestrom (neu seit 2026)
- Ladepunktbetreiber gelten nicht mehr als Versorger (§ 5a StromStG), keine Versorgerpflichten mehr
- Bidirektionales Laden (Vehicle-to-Grid): kein Versorgerstatus, keine Steuerentstehung
- PV/KWK + Ladesäule: Strom am Ladepunkt gilt als Selbstverbrauch des Betreibers, Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 greift (bis 2 MW, im Umkreis von 4,5 km)
- Flurförderfahrzeuge (Gabelstapler etc.) bleiben von der E-Mobilität-Ausnahme ausgenommen
Betreiber von Windkraft-, Solar- und KWK-Anlagen finden auf unserer Seite zu Erzeugungsanlagen eine ausführliche Übersicht zu Voraussetzungen und Antragstellung.
Entwicklung der Stromsteuer seit 1999
Die Stromsteuer wurde zum 1. April 1999 eingeführt und in den Folgejahren schrittweise angehoben. Die Erhöhungen erfolgten im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform. Seit dem 1. Januar 2003 ist der Steuersatz unverändert.
Stromsteuersatz [ct/kWh]
Quelle: StromStG
| Zeitraum | ct/kWh | Pf/kWh |
|---|---|---|
| ab 01.04.1999 | 1,02 | 2,00 |
| ab 01.01.2000 | 1,28 | 2,50 |
| ab 01.01.2001 | 1,53 | 3,00 |
| ab 01.01.2002 | 1,79 | |
| seit 01.01.2003 | 2,05 |
Der Steuersatz von 2,05 ct/kWh ist seit über 20 Jahren eingefroren. Eine Absenkung auf den EU-Mindeststeuersatz von 0,05 ct/kWh wird politisch immer wieder diskutiert, zuletzt im Koalitionsvertrag 2025.
Häufig gestellte Fragen zur Stromsteuer
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Rechtssicherheit
Als Steuerberatungsgesellschaft haften wir für unsere Beratung. Agenturen bieten diesen Schutz oft nicht.
Fachliche Tiefe
Wir kennen nicht nur die Antragsformulare, sondern die Gesetzeslage hinter Entlastungsparagraphen wie §§ 51, 53a, 54 EnergieStG und §§ 9a, 9b StromStG.
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