Stromsteuer in Deutschland
Die Stromsteuer beträgt 2,05 ct/kWh — seit 2003 unverändert. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft können bis zu 97 % erstattet bekommen und zahlen effektiv nur 0,05 ct/kWh.
Aktueller Stromsteuersatz
Die Stromsteuer ist eine indirekte Verbrauchsteuer, die im § 3 StromStG geregelt ist. Energieversorger führen die Stromsteuer ab und geben sie über die Stromrechnung weiter. Der Satz von 2,05 ct/kWh gilt seit 2003 unverändert. Auch Strom aus erneuerbaren Energien unterliegt der Stromsteuer, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen befreit sein.
Gilt für alle Stromverbraucher in Deutschland — Privathaushalte und Unternehmen.
Für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land-/Forstwirtschaft: Entlastung von 2,00 ct/kWh, es verbleibt nur der EU-Mindeststeuersatz.
Mit der Entlastung nach § 9b StromStG (2,00 ct/kWh) zahlen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land-/Forstwirtschaft effektiv nur den EU-Mindeststeuersatz von 0,05 ct/kWh. Seit 2026 ist diese Regelung dauerhaft im Gesetz verankert.
Entlastungen für Unternehmen & Landwirtschaft
Berechtigte Unternehmen können sich gezahlte Stromsteuer zurückholen — als Rückvergütung über das Hauptzollamt. Je nach Branche und Verwendungszweck stehen verschiedene Entlastungswege offen.
Produzierendes Gewerbe & Landwirtschaft
Entlastung von 2,00 ct/kWh für Unternehmen der WZ-Abschnitte A–F. Gilt für den gesamten betrieblichen Stromverbrauch ab 12.500 kWh/Jahr.
Bestimmte Prozesse
Vollständige Entlastung von 2,05 ct/kWh für Elektrolyse, chemische Reduktion, thermische Verfahren und Metallerzeugung.
Häufig gestellte Fragen zur Stromsteuer
Bereit für Ihre Erstattung?
Lassen Sie uns gemeinsam Ihr Entlastungspotenzial analysieren. Kostenlos und unverbindlich.