Stromsteuer in Deutschland
Die Stromsteuer ist eine bundesweite Verbrauchsteuer auf Strom: 2,05 ct/kWh, seit 2003 unverändert. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft holen sich davon nach § 9b StromStG 2,00 ct/kWh zurück, seit 2026 dauerhaft.


Verfasst von Julian Zurmühl, geprüft von Mathias Zurmühl
Stand , Rechtsstand 2026 geprüft
Das Wichtigste in Kürze
- Die Stromsteuer beträgt 2,05 ct/kWh (20,50 €/MWh), seit 2003 unverändert.
- Antragsfrist: 31. Dezember des Folgejahres.
- Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land-/Forstwirtschaft erhalten auf Antrag 2,00 ct/kWh zurück (§ 9b StromStG)
- Eigenverbrauch aus Erneuerbaren, Kraftwerkseigenverbrauch und kleine Anlagen bis 2 MW sind komplett von der Stromsteuer befreit (§ 9 StromStG).
- Seit 2026 dauerhaft und ab 12.500 kWh Jahresverbrauch.
Wie hoch ist die Stromsteuer in Deutschland?
Die Stromsteuer beträgt 2,05 ct/kWh (20,50 €/MWh) und ist seit 2003 unverändert. Sie ist eine indirekte Verbrauchsteuer nach § 3 StromStG; Energieversorger führen sie ab und geben sie über die Stromrechnung an alle Verbraucher weiter. Auch Strom aus erneuerbaren Energien unterliegt grundsätzlich der Stromsteuer, kann unter bestimmten Voraussetzungen aber befreit sein.
Regulärer Steuersatz, für alle Stromverbraucher
Nach Erstattung gemäß § 9b StromStG
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land-/Forstwirtschaft holen sich 2,00 ct/kWh auf Antrag vom Hauptzollamt zurück, seit 2026 dauerhaft im Gesetz. Es bleibt der EU-Mindeststeuersatz von 0,05 ct/kWh. Für spezielle Prozesse (§ 9a StromStG) entfällt auch dieser Rest.
Stromsteuererstattung: So bekommen Unternehmen die Stromsteuer zurück
Die Stromsteuererstattung (auch Stromsteuer-Rückerstattung genannt, offiziell: Steuerentlastung nach dem Stromsteuergesetz) ermöglicht es berechtigten Unternehmen, die gezahlte Stromsteuer ganz oder teilweise vom Hauptzollamt zurückzuholen. Die Rückerstattung erfolgt auf Antrag, nachträglich für das vergangene Kalenderjahr.
Wer ist berechtigt?
Produzierendes Gewerbe: Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau, Bau, Energie- und Wasserversorgung
Land- und Forstwirtschaft inkl. Klasse 05.02 (Teichwirtschaft und Fischzucht)
Die Zuordnung erfolgt über den WZ-Code 2003. Nicht berechtigt: Dienstleistungen, Handel, Gastronomie.
Mehrere Tätigkeiten? Der produzierende Anteil muss überwiegen (> 50 %).Mehr dazu →
Wie viel wird erstattet?
Standardentlastung für Produzierendes Gewerbe und Landwirtschaft, Selbstbehalt 250 €/Jahr
Vollständige Entlastung für Elektrolyse, Metallerzeugung und -bearbeitung, Glas, Keramik, Zement, Kalk, Gips und chemische Reduktionsverfahren
Stromsteuer berechnen: Formel und Rechenbeispiele
Gezahlte Stromsteuer = Jahresverbrauch × 2,05 ct/kWh. Erstattung nach § 9b = Jahresverbrauch × 2,00 ct/kWh, abzüglich 250 € Selbstbehalt. Bei 500.000 kWh sind das 10.000 € minus 250 €, also 9.750 € Erstattung.
| Jahresverbrauch | Gezahlte Stromsteuer | Erstattung nach § 9b |
|---|---|---|
| 12.500 kWh (Schwelle) | 256 € | 0 € |
| 50.000 kWh (Handwerksbetrieb) | 1.025 € | 750 € |
| 500.000 kWh (Rechenbeispiel) | 10.250 € | 9.750 € |
| 2.000.000 kWh (Mittelstand) | 41.000 € | 39.750 € |
| 10.000.000 kWh (Industrie) | 205.000 € | 199.750 € |
Unter 12.500 kWh Jahresverbrauch bleibt nach dem Selbstbehalt nichts übrig. Für Prozesse nach § 9a StromStG werden die vollen 2,05 ct/kWh ohne Selbstbehalt erstattet.
So beantragen Sie die Erstattung
- 1.WZ-Code ermitteln und Berechtigung prüfen
- 2.Antrag (Formular 1453) digital einreichen, mit LHM ohne ELSTER und Zoll-Portal
- 3.Frist: 31. Dezember des Folgejahres
Ihre Stromsteuererstattung berechnen
Stromverbrauch einstellen, Erstattungspotenzial nach § 9b StromStG ablesen. Das Ergebnis ist eine Schätzung; die genaue Höhe hängt von WZ-Code, Verwendung und Messung ab.
Stromsteuer im Strompreis
Für Industriekunden liegt der Strompreis bei rund 16 ct/kWh. Die Entlastung nach § 9b StromStG senkt die Stromsteuer von 2,05 auf nur 0,05 ct/kWh. Das Diagramm zeigt den vollen Steuersatz und wie viel davon durch die Entlastung entfällt. Für spezielle Prozesse (§ 9a StromStG) ist sogar eine vollständige Entlastung möglich.
13,55 ct/kWh (75,2 %)
2,43 ct/kWh (13,5 %): KWKG, Offshore-Netz, § 19 StromNEV, Konzessionsabgabe
2,00 ct/kWh, reduziert den Satz von 2,05 auf 0,05 ct/kWh (EU-Minimum)
0,05 ct/kWh (0,3 %)
Quelle: BDEW-Strompreisanalyse, Januar 2026. Industriekunden 160.000 bis 20 Mio. kWh/a, Mittelspannung. Voller Stromsteuersatz: 2,05 ct/kWh.
Wofür wird die Stromsteuer verwendet?
Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer, die seit dem 1. April 1999 auf Basis des Stromsteuergesetzes (StromStG) erhoben wird. Sie wurde im Rahmen der Ökologischen Steuerreform eingeführt und folgt dem Prinzip des doppelten Nutzens: Einerseits werden Anreize zum Energiesparen geschaffen, andererseits werden die Lohnnebenkosten gesenkt.
Stromsteuer-Einnahmen [Mrd. €]
Quelle: Destatis
Die Einnahmen fließen direkt in den Bundeshaushalt und finanzieren als Bundeszuschuss die gesetzliche Rentenversicherung. Laut einer DIW-Studie (2019) ist der Rentenbeitragssatz dadurch um 1,2 Prozentpunkte niedriger als ohne die Reform. Für Verwaltung und Erhebung ist das Hauptzollamt zuständig. Die Besteuerung erfolgt bei Entnahme des Stroms aus dem Versorgungsnetz.
2024: Aufkommen sank auf 5,2 Mrd. € durch das Strompreispaket. Entlastung nach § 9b StromStG von 5,13 auf 20 €/MWh angehoben.
Stromsteuerbefreiung (§ 9 StromStG)
Eine Stromsteuerbefreiung nach § 9 StromStG bedeutet, dass Strom von vornherein steuerfrei aus dem Netz oder einer Erzeugungsanlage entnommen wird. Das betrifft vor allem die Eigenversorgung aus erneuerbaren Energien, den Kraftwerkseigenverbrauch und Notstromaggregate. Anders als bei der Entlastung (§ 9a/§ 9b StromStG) wird die Steuer also nicht erst gezahlt und dann auf Antrag erstattet.
Steuerfreie Entnahme
- Eigenverbrauch aus Erneuerbaren (Wind, Solar, Erdwärme, Wasserkraft bis 10 MW) am Erzeugungsort, bei Anlagen über 2 MW nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG
- Strom zur Stromerzeugung (Kraftwerkseigenverbrauch)
- Kleine EE-/KWK-Anlagen bis 2 MW im räumlichen Zusammenhang (bis 4,5 km)
- Notstromanlagen (ohne Erlaubnis)
Elektromobilität & Ladestrom (neu seit 2026)
- Ladepunktbetreiber gelten nicht mehr als Versorger (§ 5a StromStG), keine Versorgerpflichten mehr
- Bidirektionales Laden (Vehicle-to-Grid): kein Versorgerstatus, keine Steuerentstehung
- PV/KWK + Ladesäule: Strom am Ladepunkt gilt als Selbstverbrauch des Betreibers, Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 greift (bis 2 MW, im Umkreis von 4,5 km)
- Flurförderfahrzeuge (Gabelstapler etc.) bleiben von der E-Mobilität-Ausnahme ausgenommen
Welche Erlaubnis brauchen Sie?
Das hängt von Anlage und Befreiungstatbestand ab. § 10 StromStV legt fest, wann die allgemeine Erlaubnis ohne Antrag genügt.
| Keine Erlaubnis§ 9 Abs. 4 StromStG | Notstromanlagen und die übrigen Befreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 StromStG. |
| Allgemeine Erlaubnisohne Antrag, § 10 StromStV | Wind-, Solar-, Wasserkraft- und Erdwärmeanlagen bis 1 MW. Hocheffiziente KWK-Anlagen unter 1 MW mit Eintrag im Marktstammdatenregister. Seit 2026 auch der Kraftwerkseigenverbrauch von Wind- und Solaranlagen am Ort der Erzeugung (§ 10 Abs. 3 StromStV) sowie Landstrom für Wasserfahrzeuge (§ 9 Abs. 3 StromStG). |
| Förmliche EinzelerlaubnisAntrag beim Hauptzollamt | Die übrigen Fälle des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StromStG: EE- und KWK-Anlagen zwischen 1 und 2 MW, EE-Anlagen über 2 MW und der Kraftwerkseigenverbrauch anderer Anlagen. |
Vertiefung
- KWK-Anlagen seit 2026CO₂-Kriterium, allgemeine Erlaubnis unter 1 MW, § 53/§ 53a EnergieStG
- Wind- und SolaranlagenErlaubnis, Meldung steuerfreier Mengen und Steueranmeldung 2026
- Erzeugungsanlagen im ÜberblickVoraussetzungen und Antragstellung für Wind, Solar und KWK
Entwicklung der Stromsteuer seit 1999
Die Stromsteuer wurde zum 1. April 1999 eingeführt und in den Folgejahren schrittweise angehoben. Die Erhöhungen erfolgten im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform. Seit dem 1. Januar 2003 ist der Steuersatz unverändert.
Stromsteuersatz [ct/kWh]
Quelle: StromStG
Der Steuersatz von 2,05 ct/kWh ist seit über 20 Jahren eingefroren. Eine Absenkung auf den EU-Mindeststeuersatz von 0,05 ct/kWh wird politisch immer wieder diskutiert, zuletzt im Koalitionsvertrag 2025.
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Rechtssicherheit
Als Steuerberatungsgesellschaft haften wir für unsere Beratung. Agenturen bieten diesen Schutz oft nicht.
Fachliche Tiefe
Wir kennen nicht nur die Antragsformulare, sondern die Gesetzeslage hinter Entlastungsparagraphen wie §§ 51, 53a, 54 EnergieStG und §§ 9a, 9b StromStG.
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LHM Energiesteuer Steuerberatungsgesellschaft mbH · 15+ Jahre Erfahrung · Mitglied der Steuerberaterkammer Stuttgart
Häufig gestellte Fragen zur Stromsteuer
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Welches Zoll-Formular für welche Entlastung: 1453, 1118, 1139 und mehr im Überblick.
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