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Stromsteuer in Deutschland

Die Stromsteuer beträgt 2,05 ct/kWh, seit 2003 unverändert. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft können bis zu 97 % erstattet bekommen und zahlen effektiv nur 0,05 ct/kWh.

Zuletzt aktualisiert: April 2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Stromsteuer beträgt 2,05 ct/kWh (20,50 €/MWh), seit 2003 unverändert.
  • Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land-/Forstwirtschaft erhalten auf Antrag 2,00 ct/kWh zurück (§ 9b StromStG). Es verbleiben nur 0,05 ct/kWh.
  • Seit 2026 ist die Entlastung dauerhaft im Gesetz verankert, ab 12.500 kWh Jahresverbrauch.
  • Antragsfrist: 31. Dezember des Folgejahres. Mit LHM geht die Antragstellung komplett digital und ohne ELSTER Zertifikat.

Aktueller Stromsteuersatz

Die Stromsteuer ist eine indirekte Verbrauchsteuer, die im § 3 StromStG geregelt ist. Energieversorger führen die Stromsteuer ab und geben sie über die Stromrechnung weiter. Der Satz von 2,05 ct/kWh gilt seit 2003 unverändert. Auch Strom aus erneuerbaren Energien unterliegt der Stromsteuer, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen befreit sein.

Regulärer Steuersatz
2,05 ct/kWh

Gilt für alle Stromverbraucher in Deutschland: Privathaushalte und Unternehmen.

Effektiver Satz nach § 9b StromStG
0,05 ct/kWh

Für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land-/Forstwirtschaft: Entlastung von 2,00 ct/kWh, es verbleibt nur der EU-Mindeststeuersatz.

Entlastung nach § 9b: nur 0,05 ct/kWh verbleiben

Mit der Entlastung nach § 9b StromStG (2,00 ct/kWh) zahlen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land-/Forstwirtschaft effektiv nur den EU-Mindeststeuersatz von 0,05 ct/kWh. Seit 2026 ist diese Regelung dauerhaft im Gesetz verankert. Für spezielle Prozesse (§ 9a StromStG) ist sogar eine vollständige Entlastung möglich.

Stromsteuererstattung: So bekommen Unternehmen die Stromsteuer zurück

Die Stromsteuererstattung (offiziell: Steuerentlastung nach dem Stromsteuergesetz) ermöglicht es berechtigten Unternehmen, die gezahlte Stromsteuer ganz oder teilweise vom Hauptzollamt zurückzubekommen. Die Erstattung erfolgt auf Antrag, nachträglich für das vergangene Kalenderjahr.

Wer ist berechtigt?

C–F

Produzierendes Gewerbe: Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau, Bau, Energie- und Wasserversorgung

A

Land- und Forstwirtschaft inkl. Klasse 05.02 (Teichwirtschaft und Fischzucht)

Die Zuordnung erfolgt über den WZ-Code 2003. Nicht berechtigt: Dienstleistungen, Handel, Gastronomie.

Mehrere Tätigkeiten? Der produzierende Anteil muss überwiegen (> 50 %). Mehr dazu →

Wie viel wird erstattet?

§ 9b StromStG

Standardentlastung (Prod. Gewerbe, Landwirtschaft)

2,00 ct/kWh
§ 9a StromStG

Vollständige Entlastung für bestimmte Prozesse

2,05 ct/kWh

Qualifizierende Prozesse nach § 9a:

  • Elektrolyse (nicht Batterieladen)
  • Herstellung von Glas, Keramik, Ziegeln, Zement, Kalk, Gips (thermische Verfahren)
  • Metallerzeugung und -bearbeitung (Schmieden, Pressen, Walzen, Wärmebehandlung)
  • Chemische Reduktionsverfahren

Bei § 9b gilt ein Selbstbehalt von 250 €/Jahr. Die Entlastung ist seit 2026 dauerhaft. Alle Entlastungswege im Detail →

Rechenbeispiel: 500.000 kWh Jahresverbrauch

Jahresstromverbrauch 500.000 kWh
Gezahlte Stromsteuer (2,05 ct/kWh) 10.250 €
Entlastung nach § 9b (2,00 ct/kWh) - 10.000 €
Selbstbehalt + 250 €
Ihre Erstattung 9.750 €
Interaktiver Entlastungsrechner

So beantragen Sie die Erstattung

  1. 1. WZ-Code ermitteln und Berechtigung prüfen
  2. 2. Antrag digital einreichen, mit LHM ohne ELSTER und Zoll-Portal
  3. 3. Frist: 31. Dezember des Folgejahres
Kostenlose Beratung anfragen

Stromsteuer im Strompreis

Für Industriekunden liegt der Strompreis bei rund 16 ct/kWh. Die Entlastung nach § 9b StromStG senkt die Stromsteuer von 2,05 auf nur 0,05 ct/kWh. Das Diagramm zeigt den vollen Steuersatz und wie viel davon durch die Entlastung entfällt. Für spezielle Prozesse (§ 9a StromStG) ist sogar eine vollständige Entlastung möglich.

2,00 ct/kWh entlastungsfähig 0,05 ct/kWh tatsächlich gezahlt
Stromeinkauf, Netzentgelt & Vertrieb

13,55 ct/kWh (75,2 %)

Umlagen & Abgaben

2,43 ct/kWh (13,5 %) — KWKG, Offshore-Netz, § 19 StromNEV, Konzessionsabgabe

Stromsteuer, entlastungsfähig (§ 9b StromStG)

2,00 ct/kWh, reduziert den Satz von 2,05 auf 0,05 ct/kWh (EU-Minimum)

Stromsteuer (nach Entlastung gem. § 9b StromStG)

0,05 ct/kWh (0,3 %)

Quelle: BDEW-Strompreisanalyse, Januar 2026. Industriekunden 160.000 bis 20 Mio. kWh/a, Mittelspannung. Voller Stromsteuersatz: 2,05 ct/kWh.

Wofür wird die Stromsteuer verwendet?

Zweck
Finanziert die Rente

Bundeszuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung

Wirkung
−1,2 Pp. Rentenbeitrag

DIW-Studie 2019

Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer, die seit dem 1. April 1999 auf Basis des Stromsteuergesetzes (StromStG) erhoben wird. Sie wurde im Rahmen der Ökologischen Steuerreform eingeführt und folgt dem Prinzip des doppelten Nutzens: Einerseits werden Anreize zum Energiesparen geschaffen, andererseits werden die Lohnnebenkosten gesenkt.

Die Einnahmen fließen direkt in den Bundeshaushalt und finanzieren als Bundeszuschuss die gesetzliche Rentenversicherung. Laut einer DIW-Studie (2019) ist der Rentenbeitragssatz dadurch um 1,2 Prozentpunkte niedriger als ohne die Reform. Für Verwaltung und Erhebung ist das Hauptzollamt zuständig — die Besteuerung erfolgt bei Entnahme des Stroms aus dem Versorgungsnetz.

2024: Aufkommen sank auf 5,2 Mrd. € durch das Strompreispaket — Entlastung nach § 9b StromStG von 5,13 auf 20 €/MWh angehoben.

Stromsteuer-Einnahmen [Mrd. €]

Quelle: Destatis

12 11 10 9 8 7 6 5 '12 '13 '14 '15 '16 '17 '18 '19 '20 '21 '22 '23 '24 11,1 9,1 5,2 LHM Energiesteuer

Stromsteuerbefreiung (§ 9 StromStG)

In bestimmten Fällen ist der Strom von vornherein steuerfrei. Das betrifft vor allem die Eigenversorgung aus erneuerbaren Energien und den Kraftwerkseigenverbrauch. Im Gegensatz zur Steuerentlastung (§ 9a/§ 9b) muss hier nichts nachträglich erstattet werden, die Steuer fällt gar nicht erst an. Voraussetzung ist in der Regel eine förmliche Einzelerlaubnis des zuständigen Hauptzollamts.

Steuerfreie Entnahme

  • Eigenverbrauch aus Erneuerbaren (Wind, Solar, Erdwärme, Wasserkraft bis 10 MW) am Erzeugungsort
  • Strom zur Stromerzeugung (Kraftwerkseigenverbrauch)
  • Kleine EE-/KWK-Anlagen bis 2 MW im räumlichen Zusammenhang (bis 4,5 km)
  • Notstromaggregate

Elektromobilität & Ladestrom (neu seit 2026)

  • Ladepunktbetreiber gelten nicht mehr als Versorger (§ 5a StromStG), keine Versorgerpflichten mehr
  • Bidirektionales Laden (Vehicle-to-Grid): kein Versorgerstatus, keine Steuerentstehung
  • PV/KWK + Ladesäule: Strom am Ladepunkt gilt als Selbstverbrauch des Betreibers, Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 greift (bis 2 MW, im Umkreis von 4,5 km)
  • Flurförderfahrzeuge (Gabelstapler etc.) bleiben von der E-Mobilität-Ausnahme ausgenommen

Betreiber von Windkraft-, Solar- und KWK-Anlagen finden auf unserer Seite zu Erzeugungsanlagen eine ausführliche Übersicht zu Voraussetzungen und Antragstellung.

Entwicklung der Stromsteuer seit 1999

Die Stromsteuer wurde zum 1. April 1999 eingeführt und in den Folgejahren schrittweise angehoben. Die Erhöhungen erfolgten im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform. Seit dem 1. Januar 2003 ist der Steuersatz unverändert.

Stromsteuersatz [ct/kWh]

Quelle: StromStG

3,0 2,5 2,0 1,5 1,0 0,5 0 1999 2000 2001 2002 2003 heute 1,02 1,28 1,53 1,79 2,05 unverändert LHM Energiesteuer
Zeitraum ct/kWh Pf/kWh
ab 01.04.1999 1,02 2,00
ab 01.01.2000 1,28 2,50
ab 01.01.2001 1,53 3,00
ab 01.01.2002 1,79
seit 01.01.2003 2,05

Der Steuersatz von 2,05 ct/kWh ist seit über 20 Jahren eingefroren. Eine Absenkung auf den EU-Mindeststeuersatz von 0,05 ct/kWh wird politisch immer wieder diskutiert, zuletzt im Koalitionsvertrag 2025.

Häufig gestellte Fragen zur Stromsteuer

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