Energie- und Umweltmanagementsysteme sind Voraussetzung für den Spitzenausgleich

Damit Unternehmen des produzierenden Gewerbes Anträge nach dem Spitzenausgleich stellen können, müssen sie seit 2013 einen Nachweis über die Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems erbringen. Ohne diesen Nachweis ist eine Entlastung nach den aktuellen Gesetzen des StromStG und EnergieStG für den Spitzenausgleich nicht möglich. Bei der Antragstellung auf Spitzenausgleich ist dieser Nachweis beim zuständigen Hauptzollamt mit einzureichen. Er muss für den Antragszeitraum gültig sein!

Folgende Nachweise werden gefordert:

Das antragstellende Unternehmen weist nach, dass es ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagement nach EMAS betreibt.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) dürfen auch alternative Systeme betreiben, entweder nach der DIN EN 16247-1 oder nach der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV).

Ein KMU ist ein Unternehmen, das weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt und eine Jahresbilanzsumme von weniger als 43 Millionen Euro oder einen Jahresumsatz von weniger als 50 Millionen Euro hat (Empfehlung der EU-Kommission 2003/361/EG).

Welche Fristen müssen erfüllt werden?

  • etwaige Vorortprüfungen müssen bis Ende des Antragsjahres vollständig durchgeführt worden sein,
  • Testate, die nach § 4 Abs. 1 und 2 SpaEfV Voraussetzung für die Ausstellung des Nachweises sind, müssen bis spätestens zum Ablauf des Kalenderjahres ausgestellt worden sein,
  • sämtliche Unterlagen, die nach § 4 Abs. 3 SpaEfV Voraussetzung für die Ausstellung eines Nachweises für ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz sind, müssen der ausstellenden Stelle spätestens bis zum 31. Dezember des Antragsjahres vorliegen.

Wichtig ist allerdings zu wissen: Nicht für jede Form der Entlastung ist die Einführung eines Energiemanagementsystems notwendig!
Sehen Sie im LHM Energiesteuer Tool auf einen Blick, ob die Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems für Sie eine Auswirkung auf die Entlastungshöhe hat. Hier geht’s zur Berechnung →

Sie haben Fragen dazu – sprechen Sie uns gerne an. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!