Elekromobilität im Stromsteuerrecht

Die Elektromobilität hält nun auch Einzug in das Stromsteuerrecht. Durch das Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 27. August 2017 wird der Absatz 1 des § 9b StromStG erweitert.

„Die Steuerentlastung wird nicht für Strom gewährt, der für Elektromobilität verwendet wird.“

Dabei wurde die Elektromobilität als „das Nutzen elektrisch betriebener Fahrzeuge, ausgenommen schienen- oder leitungsgebundener Fahrzeuge“ beschrieben. Aus dieser Definition ging jedoch leider nicht hervor in wie weit etwa Flurförderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, die ausschließlich auf dem Betriebsgelände eingesetzt werden zu behandeln sind.

Der Referentenentwurf zur dritten Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung sowie weitere Verordnungen bringt hierbei Licht ins Dunkle. Nach § 1c des Entwurfes wird Elektromobilität wie folgt definiert:

Nicht als Elektromobilität im Sinn des Stromsteuergesetzes gilt die Nutzung elektrisch betriebener Fahrzeuge, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind und die aufgrund ihrer Bauart und Funktionsweise auch nicht für den Straßenverkehr vorgesehen sind wie Flurförderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, die ausschließlich auf dem Betriebsgelände eingesetzt werden.
Somit sind beispielsweise Elektrogabelstapler von dieser Definition ausgeschlossen.