KWK Anlage – Investitionsbeihilfen und weitere Änderungen im EnergieStG

Was hat sich geändert?

Wie bereits hier beschrieben, traten zum Jahreswechsel im Bereich der KWK Anlagen neue gesetzlichen Regelungen in Kraft. Die offensichtlich größte Änderung betraf dabei den § 53b EnergieStG, der in seiner bisherigen Form abgeschafft wurde. Die Regelungen zur teilweisen Steuerentlastungen sind nun im Absatz 4 des § 53a EnergieStG zu finden. Die Erstattungssätze bleiben gleich. Es ist das amtlich vorgeschriebene Formular 1135 des Zolls heranzuziehen.

Die vollständige Entlastung für Ihre KWK Anlage ist unter Absatz 6 zu finden. Neu hinzu kommt die Pflicht, die erhaltenen Investitionsbeihilfen anzugeben und einer möglichen Entlastung gegenzurechnen: dadurch ensteht die „vollständige“ Steuerentlastung nach Absatz 6 erfolgt abzüglich der erhaltenen Investitionsbeihilfen. Solange die Investitionsbeihilfen den Steuerentlastungsbetrag nach § 53a EnergieStG entsprechen oder übersteigen, wird die Steuerentlastung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG nicht gewährt.

Muss ich bei einer teilweisen Steuerentlastung die Investitionsbeihilfen ebenfalls angeben?

Nein, in diesem Fall ist eine Angabe nicht erforderlich.

Welche Investitionsbeihilfen muss ich melden?

Der Entlastungsberechtigte ist verpflichtet, dem zuständigen Hauptzollamt Angaben zu sämtlichen Investitionsbeihilfen zu machen, die ihm zur Errichtung einer KWK-Anlage – unabhängig von welcher Institution oder staatlichen Einrichtung – gewährt wurden.

Dazu zählen beispielsweise

  • das Mini-KWK-Impulsprogramm bis 20 kWel (Investitionszuschuss) des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
  • das Förderprogramm regenerative Energien – progres.nrw des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen
  • oder zinsvergünstigte Darlehen (Zinsvorteil) und Tilgungszuschüsse von Banken und Sparkassen.

Warum muss ich diese melden?

Eine Meldung ist aufgrund von Vorgaben der Europäischen Union verpflichtend. Die vollständige Steuerentlastung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG stellt eine staatliche (Betriebs-)Beihilfe dar. Um eine solche Steuerentlastung auszahlen zu können, müssen alle europarechtlichen Vorgaben, die an die Vergabe einer staatlichen Beihilfe geknüpft sind, eingehalten werden. Gemäß Ziffer 129 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (UEBLL; ABl. C 200 vom 28. Juni 2014, Seite 1) ist eine bereits erhaltene Investitionsbeihilfe von einer Betriebsbeihilfe (hier: Steuerentlastung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG) abzuziehen.

Wie weit muss ich in der Vergangenheit nach solchen Investitionsbeihilfen schauen?

Stichtag ist der 01. April 2012. Investitionsbeihilfen die Sie zu einem früheren Zeitpunkt erhalten haben, sind nicht zu berücksichtigen.

Wie werden die Beihilfen verrechnet?

In der Ausfüllanleitung des Hauptzollamtes zum Vordruck 1135 wird dies folgendermaßen erklärt:

Die vollständige Steuerentlastung wird für denjenigen Teil gewährt, der die Investitionsbeihilfe übersteigt. Beispiel: KWK-Anlagenbetreiber A nahm im Jahr 2015 eine fabrikneue KWK-Anlage in Betrieb. Das Bundesland B, in dem A ansässig ist, gewährt ihm eine einmalige Investitionsbeihilfe in Höhe von 1.250 EUR. A stellt für das Kalenderjahr 2018 einen Antrag auf vollständige Steuerentlastung gemäß § 53a Abs. 6 EnergieStG in Höhe von 800 EUR. Für das Kalenderjahr 2019 hat A einen Anspruch auf vollständige Steuerentlastung in Höhe von 830 EUR. Der Entlastungsanspruch (Betriebsbeihilfe) für das Jahr 2018 ist niedriger als die vom Bundesland B gewährte Investitionsbeihilfe, so dass A die vollständige Steuerentlastung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG in Höhe von 0 EUR gewährt wird. Verrechnet man die Betriebsbeihilfe in Höhe von 800 Euro mit der Investitionsbeihilfe in Höhe von 1.250 Euro, so verbleibt ein weiterhin zu berücksichtigender Anteil der Investitionsbeihilfe in Höhe von 450 EUR, der noch von dem Entlastungsanspruch für das Jahr 2019 in Höhe von 830 Euro abzuziehen ist. Somit käme für das Entlastungsjahr 2019 eine Steuerentlastung in Höhe von 380 EUR zur Auszahlung.

Ich habe Investitionsbeihilfen erhalten und beantrage erstmals die vollständige Steuerentlastung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG. Können mir fiktive Berücksichtigungen angerechnet werden?

Dies ist leider nicht möglich. Eine Investitionsbeihilfe kann nur für wirksam gestellte Anträge auf Steuerentlastung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG angerechnet werden.