Stromsteuerbefreiung für hocheffiziente KWK-Anlagen

Am 01. Juli 2019 ist das Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 2019 in Kraft getreten. Die Stromsteuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG sowie die korrespondierenden Steuerentlastungen nach § 12c und § 12d StromStV wurden in diesem Zuge als Beihilfetatbestände aufgenommen.

Frist

Um ab dem 1. Juli 2019 weiterhin die Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen zu können, muss bis spätestens 31. Dezember 2019 beim zuständigen Hauptzollamt einen Antrag gestellt werden.

Ausnahme – Allgemeine Erlaubnis für Strom aus bestimmten Stromerzeugungsanlagen

Nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 StromStV ist die Entnahme von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b StromStG allgemein erlaubt, wenn der Strom in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 50 kW erzeugt wird. Ein gesonderter Antrag auf Erlaubnis ist demnach nicht erforderlich.

Hocheffiziente KWK Anlagen

die KWK-Anlagen gelten als hocheffizient, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 1 MW gelten als hocheffizient, wenn die erzeugte Wärme außerhalb des Kraft-Wärme-Kopplungsprozesses verwendet wird, insbesondere für die Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme (§ 10 Abs. 2 EnergieStV)

b) die Anlagen ausschließlich wärmegeführt betrieben werden und weder über einen Notkühler noch über einen Bypass zur Umgehung des Abgaswärmetauschers verfügen und

c) den technischen Beschreibungen der Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent entnommen werden kann

Antrag auf Erlaubnis

Nach § 8 Abs. 1 StromStV hat derjenige, der Strom steuerfrei entnehmen oder leisten will, die Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.

Hilfe bei der Antragsstellung

Wir von LHM Energiesteuer unterstützen Sie bei der korrekten Antragsstellung. Bei Fragen können Sie sich gerne an uns wenden. Die Erlaubnis wurde bereits erteilt und jetzt möchten Sie Ihre Anträge erstellen? Über LHM Energiesteuer können Sie Ihre Anträge in wenigen Minuten ohne großen Aufwand generieren. Wir helfen Ihnen gerne dabei.