EnSTransV-Meldung: Pflicht, Frist, Verfahren
Ein jährlicher Bericht an das Hauptzollamt über hohe Steuervorteile bei Energie- und Stromsteuer, geregelt in der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV). Melden muss nur, wer mehr als 100.000 € im Jahr je Tatbestand erhält, in Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur mehr als 10.000 €.
Nächste Frist: 30. Juni 2027 für 2026


Verfasst von Julian Zurmühl, geprüft von Mathias Zurmühl
Stand , Rechtsstand 2026 geprüft
Das Wichtigste in Kürze
- Zwei getrennte Pflichten: die Anzeige nach § 4 für Steuerbegünstigungen und die Erklärung nach § 5 für ausgezahlte Steuerentlastungen.
- Meldepflicht erst über 100.000 € im Jahr je Tatbestand, in Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur schon über 10.000 € (§ 3 Abs. 1 EnSTransV).
- Frist ist der 30. Juni des Folgejahres, elektronisch über das Zoll-Portal.
- Verstöße kosten bis zu 5.000 € Bußgeld. LHM übernimmt die Meldung für Sie.
Zwei Pflichten: Anzeige nach § 4, Erklärung nach § 5
Die EnSTransV unterscheidet, ob ein Unternehmen eine Steuerbegünstigung in Anspruch nimmt (ermäßigter Satz, Befreiung) oder eine Steuerentlastung erhält (nachträgliche Rückerstattung). Daran hängt, ob Sie eine Anzeige und/oder eine Erklärung abgeben müssen.
§ 4 EnSTransV
Anzeigepflicht für Steuerbegünstigungen
Wer eine Steuerbegünstigung nach Energie- oder Stromsteuergesetz nutzt (Befreiung oder ermäßigter Satz), zeigt das jährlich an. Gezählt wird die vermiedene Steuer: die Differenz zum Regelsteuersatz, die gar nicht erst gezahlt wurde.
Typische Tatbestände:
- § 9 Abs. 1 StromStG (Steuerbefreiung, z. B. Eigenerzeugung aus erneuerbaren Energien)
- § 3 EnergieStG (ermäßigter Satz für begünstigte Anlagen)
§ 5 EnSTransV
Erklärungspflicht für Steuerentlastungen
Wer eine Steuerentlastung ausgezahlt bekommen hat, erklärt das jährlich. Gezählt wird die ausgezahlte Entlastung, und zwar im Jahr der Auszahlung, nicht im Antragsjahr.
Typische Tatbestände:
- § 9b StromStG (Produzierendes Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft)
- § 54 EnergieStG (Produzierendes Gewerbe)
- § 53a EnergieStG (hocheffiziente KWK-Anlagen)
Gemeinsame Schwellen je Tatbestand
Nach § 3 Abs. 1 EnSTransV. Gilt ab dem Kalenderjahr 2024, für frühere Jahre galten andere Werte.
| Branche | Schwelle je Tatbestand und Jahr |
|---|---|
| Fischerei und Aquakultur | mehr als 10.000 € |
| Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse | mehr als 10.000 € |
| Alle sonstigen Fälle | mehr als 100.000 € |
Die Schwellen gelten für § 4 und § 5 gleich, nur der Bezug unterscheidet sich: § 4 misst die nicht gezahlte Steuer, § 5 die ausgezahlte Entlastung.
Rechtsgrundlagen: § 3 EnSTransV (Schwellen), § 4 EnSTransV, § 5 EnSTransV.
Anzeigepflicht § 4: Ihr Fall auf einen Blick
Die Anzeige nach § 4 betrifft in Anspruch genommene Steuerbegünstigungen (Befreiungen, Ermäßigungen). Die Schwelle hängt an der Branche: 100.000 € im Produzierenden Gewerbe, 10.000 € in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung, Fischerei und Aquakultur. Wählen Sie Ihren Fall und sehen Sie die typischen Konstellationen mit konkreten Beispielen unter und über der Meldepflicht.
Produzierend mit BHKW
Für ein gewerbliches Erdgas- oder Flüssiggas-BHKW gelten zwei parallele Meldetatbestände: § 3 EnergieStG für den ermäßigt besteuerten Brennstoff (Schwelle 2026: rund 4,58 GWh Erdgas bzw. 287 t Flüssiggas, gerechnet mit der Differenz zum Kraftstoffsatz von 21,83 €/MWh bzw. 348,40 €/t) und § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG für den erzeugten Strom, soweit er bis 2 MW und im räumlichen Zusammenhang verbraucht wird (Schwelle 4,88 GWh).
Produzierend mit PV
Entscheidend sind Nennleistung und Nutzungsart: Anlagen über 2 MW sind nur bei reinem Eigen- bzw. Selbstverbrauch auf Antrag befreit (§ 9 Abs. 1 Nr. 1). Anlagen bis 2 MW sind auch dann befreit, wenn der Strom an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang geliefert wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 3).
Beide Tatbestände haben dieselbe Gewerbe-Schwelle von 4,88 GWh Strom pro Jahr. Einspeisung ins öffentliche Netz fällt nicht unter die Befreiung.
Landwirt mit BHKW
Typisch sind Erdgas- oder Flüssiggas-BHKWs unter 2 MW mit Wärme- und Strom-Eigenverbrauch im räumlichen Zusammenhang (Hof, Stall, Melkanlage). Für die Anzeige zählt die Differenz zum Kraftstoffsatz, 2026 bei Erdgas 21,83 €/MWh (27,33 abzüglich 5,50 €/MWh): Die Schwelle ist schon ab rund 458 MWh Erdgas im Jahr erreicht.
Biogas-BHKW fallen nicht unter § 3 EnergieStG (Biogas ist nach § 28 EnergieStG steuerbefreit), für sie ist nur die Stromsteuer-Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG meldepflichtig (Schwelle ab rund 488 MWh Jahresstrom).
Landwirt mit PV
Typisch sind Dach-PV auf Stall oder Scheune und Freiflächenanlagen mit Eigenverbrauch im räumlichen Zusammenhang (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 bis 2 MW; Nr. 1 auf Antrag über 2 MW bei reinem Selbstverbrauch). Einspeisung ins öffentliche Netz ist nicht befreit.
Durch die 10.000-€-Landwirtschaftsschwelle greift die Anzeigepflicht schon ab rund 488 MWh befreiter Strommenge pro Jahr, das entspricht etwa einer 500-kW-Anlage mit 1.000 Volllaststunden.
Erklärungspflicht § 5: Wer muss erklären?
Die Erklärung nach § 5 EnSTransV betrifft bereits ausgezahlte Steuerentlastungen. Wer erklären muss, bestimmt § 3 Abs. 1 EnSTransV, geknüpft an zwei Prinzipien: den Auszahlungszeitpunkt und die Einzelprüfung je Tatbestand.
- Juli 2025: Jahresantrag für das Kalenderjahr 2024 stellen.
- März 2026: Auszahlung, sie fällt ins Kalenderjahr 2026.
- Erklärung nach § 5 einreichen, Frist 30.06.2027.
Maßgeblich ist der Auszahlungszeitpunkt: Die Auszahlung fällt ins Kalenderjahr 2026, die Erklärung nach § 5 EnSTransV ist bis 30.06.2027 abzugeben, nicht schon bis 30.06.2026.
Pro Tatbestand, nicht pro Betrieb
Die Schwelle gilt je Entlastungsparagraf einzeln (mehr als 100.000 € allgemein, mehr als 10.000 € in Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur). Mehrere Tatbestände desselben Betriebs werden nicht aufsummiert. Ein Unternehmen kann bei § 9b und § 54 einzeln unter der Schwelle liegen und bleibt damit ohne Erklärungspflicht.
Ausgezahlte Entlastung je Tatbestand, gemessen an der jeweiligen Schwelle. Gold = erklärungspflichtig.
Beispiele für Erklärungspflicht
Pflicht, weil die einzelne Entlastung mehr als den Schwellenwert des jeweiligen Tatbestands beträgt.
Beispiele ohne Erklärungspflicht
Keine Pflicht, weil derselbe Betrieb zwei Tatbestände hält, jeder einzeln aber unter der Schwelle bleibt. Verschiedene Paragrafen werden nicht aufsummiert.
Typische Tatbestände
- § 9b StromStG (Produzierendes Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft)
- § 54 EnergieStG (Produzierendes Gewerbe)
- § 53a EnergieStG (hocheffiziente KWK)
- § 9c StromStG und § 56 EnergieStG (ÖPNV)
- § 47a EnergieStG (Eigenverbrauch)
- § 57 EnergieStG (Land- und Forstwirtschaft)
Nicht erklärungspflichtig sind Entlastungen, die nicht in der Anlage zur EnSTransV stehen, zum Beispiel:
- § 9a StromStG (spezielle Prozesse, z. B. Elektrolyse)
- § 51 EnergieStG (Metallerzeugung, Glas- und Keramikherstellung u. a.)
- § 53 EnergieStG (Stromerzeugung, seit 2026 auch der Regelfall für KWK-Anlagen; anders als § 53a keine Beihilfe)
- weitere Tatbestände außerhalb der Anlage
So läuft die Meldung ab
Nach § 7 EnSTransV erfolgt die Übermittlung elektronisch. Die technische Umsetzung und die Verfahrensanweisung des Bundesfinanzministeriums sind auf www.zoll.de veröffentlicht.
Daten zusammenstellen
Je Tatbestand: Stammdaten, Art und Menge der Energieerzeugnisse oder des Stroms, Höhe der Begünstigung bzw. Entlastung in Euro, Wirtschaftszweig und KMU-Status.
- Stammdaten
- WZ-Code
- KMU-Status
Elektronisch übermitteln
Anzeige oder Erklärung gehen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über das Zoll-Portal an das zuständige Hauptzollamt. Eine Befreiung von der elektronischen Übermittlung gibt es nur auf Antrag in begründeten Fällen (§ 7 Abs. 2 EnSTransV).
- Zoll-Portal
Frist
30. Juni des Folgejahres
Für Begünstigungen und Auszahlungen im Jahr 2026 also bis 30.06.2027. Die Meldung muss bis dahin beim Hauptzollamt eingegangen sein.
Meldung durch LHM übernehmen lassen
Wir prüfen die Schwellenwerte pro Tatbestand, bereiten die Datensätze nach amtlichem Muster auf und reichen die Anzeige bzw. Erklärung fristgerecht über das Zoll-Portal ein.
Für die Einreichung in Vollmacht benötigen wir von Ihnen nur die Beteiligtennummer (Zoll-Identifikationsnummer); eine eigene Zoll-Portal-Registrierung ist nicht erforderlich.
Typische Fehler bei der EnSTransV-Meldung
In der Praxis tauchen fünf Fehler immer wieder auf. Jeder davon kann zu einer Ordnungswidrigkeit nach § 15 EnSTransV führen.
Schwellen werden über alle Tatbestände addiert
Die Schwelle gilt je Tatbestand. Wer 60.000 € nach § 9b und 60.000 € nach § 54 ausgezahlt bekommt, ist nicht erklärungspflichtig, obwohl die Summe über 100.000 € liegt.
Verwechslung mit der Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen
Die EnSTransV-Meldung ist nicht dasselbe wie die Selbsterklärung nach Formular 1139. Die Selbsterklärung betrifft die Beihilfefähigkeit nach AGVO, die EnSTransV-Meldung die Transparenz über gewährte Beihilfen. Beide Pflichten bestehen nebeneinander.
Falsches Bezugsjahr bei der Erklärung nach § 5
Maßgeblich ist das Jahr der Auszahlung, nicht das der Antragstellung. Wer im März 2026 eine Entlastung für 2024 ausgezahlt bekommt, erklärt sie bis 30. Juni 2027.
Unvollständige Unternehmensangaben
Wirtschaftszweig nach amtlicher Klassifikation, Unternehmensgröße (Kleinst-, kleines, mittleres oder Großunternehmen) und Branchenzuordnung (Fischerei, Aquakultur, Landwirtschaft) müssen vollständig sein, sonst wird die Meldung beanstandet.
Späte Registrierung im Zoll-Portal
Registrierung und Freischaltung können mehrere Tage dauern. Wer erst Ende Juni beginnt, riskiert die Frist. Meldet LHM für Sie, entfällt dieser Schritt.
Steuerberater statt Agentur
Viele Anbieter versprechen schnelle Erstattungen. Als spezialisierte Steuerberatungsgesellschaft bieten wir Ihnen jedoch etwas Wichtigeres: Echte Rechtssicherheit.
- Rechtssicherheit
- Als Steuerberatungsgesellschaft haften wir für unsere Beratung. Agenturen bieten diesen Schutz oft nicht.
- Fachliche Tiefe
- Wir kennen nicht nur die Antragsformulare, sondern die Gesetzeslage hinter Entlastungsparagraphen wie §§ 51, 53a, 54 EnergieStG und §§ 9a, 9b StromStG.
- Alle Entlastungen im Blick
- Neben § 9b prüfen wir § 9a, die Befreiungen nach § 9 StromStG und die Energiesteuer, damit keine Entlastung übersehen wird.
LHM Energiesteuer Steuerberatungsgesellschaft mbH · 15+ Jahre Erfahrung · Mitglied der Steuerberaterkammer Stuttgart
Häufige Fragen zur EnSTransV-Meldung
Verwandte Themen
Formulare
Welches Zoll-Formular für welche Entlastung, von 1453 bis zur Selbsterklärung 1139.
Stromsteuer
Steuersatz, Erstattung nach § 9b und Befreiungen nach § 9 StromStG.
Energiesteuer
Steuersätze 2026 und Entlastungen nach § 54 und § 53a EnergieStG.
Entlastungen
Welche Entlastungen Ihrem Unternehmen zustehen, Schritt für Schritt geprüft.
Lernen Sie uns kennen
Vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch und erfahren Sie, wie wir Ihrem Unternehmen zu Steuerentlastungen verhelfen können.