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EnSTransV-Meldung: Pflicht, Frist, Verfahren

Ein jährlicher Bericht an das Hauptzollamt über hohe Steuervorteile bei Energie- und Stromsteuer, geregelt in der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV). Melden muss nur, wer mehr als 100.000 € im Jahr je Tatbestand erhält, in Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur mehr als 10.000 €.

Nächste Frist: 30. Juni 2027 für 2026

Verfasst von , geprüft von

Stand , Rechtsstand 2026 geprüft

  • Zwei getrennte Pflichten: die Anzeige nach § 4 für Steuerbegünstigungen und die Erklärung nach § 5 für ausgezahlte Steuerentlastungen.
  • Meldepflicht erst über 100.000 € im Jahr je Tatbestand, in Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur schon über 10.000 € (§ 3 Abs. 1 EnSTransV).
  • Frist ist der 30. Juni des Folgejahres, elektronisch über das Zoll-Portal.
  • Verstöße kosten bis zu 5.000 € Bußgeld. LHM übernimmt die Meldung für Sie.
01 Zwei Pflichten

Zwei Pflichten: Anzeige nach § 4, Erklärung nach § 5

Die EnSTransV unterscheidet, ob ein Unternehmen eine Steuerbegünstigung in Anspruch nimmt (ermäßigter Satz, Befreiung) oder eine Steuerentlastung erhält (nachträgliche Rückerstattung). Daran hängt, ob Sie eine Anzeige und/oder eine Erklärung abgeben müssen.

§ 4 EnSTransV

Anzeigepflicht für Steuer­begünstigungen

Wer eine Steuerbegünstigung nach Energie- oder Stromsteuergesetz nutzt (Befreiung oder ermäßigter Satz), zeigt das jährlich an. Gezählt wird die vermiedene Steuer: die Differenz zum Regelsteuersatz, die gar nicht erst gezahlt wurde.

Typische Tatbestände:

  • § 9 Abs. 1 StromStG (Steuerbefreiung, z. B. Eigenerzeugung aus erneuerbaren Energien)
  • § 3 EnergieStG (ermäßigter Satz für begünstigte Anlagen)
Beispiele nach Branche

§ 5 EnSTransV

Erklärungspflicht für Steuer­entlastungen

Wer eine Steuerentlastung ausgezahlt bekommen hat, erklärt das jährlich. Gezählt wird die ausgezahlte Entlastung, und zwar im Jahr der Auszahlung, nicht im Antragsjahr.

Typische Tatbestände:

  • § 9b StromStG (Produzierendes Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft)
  • § 54 EnergieStG (Produzierendes Gewerbe)
  • § 53a EnergieStG (hocheffiziente KWK-Anlagen)
Auszahlung und Frist im Zeitstrahl

Gemeinsame Schwellen je Tatbestand

Nach § 3 Abs. 1 EnSTransV. Gilt ab dem Kalenderjahr 2024, für frühere Jahre galten andere Werte.

BrancheSchwelle je Tatbestand und Jahr
Fischerei und Aquakulturmehr als 10.000 €
Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnissemehr als 10.000 €
Alle sonstigen Fällemehr als 100.000 €

Die Schwellen gelten für § 4 und § 5 gleich, nur der Bezug unterscheidet sich: § 4 misst die nicht gezahlte Steuer, § 5 die ausgezahlte Entlastung.

Rechtsgrundlagen: § 3 EnSTransV (Schwellen), § 4 EnSTransV, § 5 EnSTransV.

02 Anzeige § 4

Anzeigepflicht § 4: Ihr Fall auf einen Blick

Die Anzeige nach § 4 betrifft in Anspruch genommene Steuerbegünstigungen (Befreiungen, Ermäßigungen). Die Schwelle hängt an der Branche: 100.000 € im Produzierenden Gewerbe, 10.000 € in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung, Fischerei und Aquakultur. Wählen Sie Ihren Fall und sehen Sie die typischen Konstellationen mit konkreten Beispielen unter und über der Meldepflicht.

Produzierend mit BHKW

§ 3 EnergieStG + § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStGSchwelle Gewerbe · 100.000 €

Für ein gewerbliches Erdgas- oder Flüssiggas-BHKW gelten zwei parallele Meldetatbestände: § 3 EnergieStG für den ermäßigt besteuerten Brennstoff (Schwelle 2026: rund 4,58 GWh Erdgas bzw. 287 t Flüssiggas, gerechnet mit der Differenz zum Kraftstoffsatz von 21,83 €/MWh bzw. 348,40 €/t) und § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG für den erzeugten Strom, soweit er bis 2 MW und im räumlichen Zusammenhang verbraucht wird (Schwelle 4,88 GWh).

4,58 GWh Erdgas · 287 t Flüssiggas
BHKW, 4 GWh Erdgas/Jahr87.320 €, unter der Schwelle
BHKW, 10 GWh Erdgas/Jahr218.300 €, über der Schwelle
BHKW, 250 t Flüssiggas/Jahr87.100 €, unter der Schwelle
BHKW, 450 t Flüssiggas/Jahr156.780 €, über der Schwelle

Produzierend mit PV

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStGSchwelle Gewerbe · 100.000 €

Entscheidend sind Nennleistung und Nutzungsart: Anlagen über 2 MW sind nur bei reinem Eigen- bzw. Selbstverbrauch auf Antrag befreit (§ 9 Abs. 1 Nr. 1). Anlagen bis 2 MW sind auch dann befreit, wenn der Strom an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang geliefert wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 3).

Beide Tatbestände haben dieselbe Gewerbe-Schwelle von 4,88 GWh Strom pro Jahr. Einspeisung ins öffentliche Netz fällt nicht unter die Befreiung.

4,88 GWh Strom
2-MW-Dach-PV, 1.000 Volllaststunden → 2 GWh41.000 €, unter der Schwelle
5-MW-Freifläche Eigenverbrauch, 1.100 h → 5,5 GWh112.750 €, über der Schwelle

Landwirt mit BHKW

§ 3 EnergieStGSchwelle Landwirtschaft · 10.000 €

Typisch sind Erdgas- oder Flüssiggas-BHKWs unter 2 MW mit Wärme- und Strom-Eigenverbrauch im räumlichen Zusammenhang (Hof, Stall, Melkanlage). Für die Anzeige zählt die Differenz zum Kraftstoffsatz, 2026 bei Erdgas 21,83 €/MWh (27,33 abzüglich 5,50 €/MWh): Die Schwelle ist schon ab rund 458 MWh Erdgas im Jahr erreicht.

Biogas-BHKW fallen nicht unter § 3 EnergieStG (Biogas ist nach § 28 EnergieStG steuerbefreit), für sie ist nur die Stromsteuer-Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG meldepflichtig (Schwelle ab rund 488 MWh Jahresstrom).

458 MWh Erdgas
Hof-BHKW, 400 MWh Erdgas/Jahr8.732 €, unter der Schwelle
Hof-BHKW, 800 MWh Erdgas/Jahr17.464 €, über der Schwelle

Landwirt mit PV

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStGSchwelle Landwirtschaft · 10.000 €

Typisch sind Dach-PV auf Stall oder Scheune und Freiflächenanlagen mit Eigenverbrauch im räumlichen Zusammenhang (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 bis 2 MW; Nr. 1 auf Antrag über 2 MW bei reinem Selbstverbrauch). Einspeisung ins öffentliche Netz ist nicht befreit.

Durch die 10.000-€-Landwirtschaftsschwelle greift die Anzeigepflicht schon ab rund 488 MWh befreiter Strommenge pro Jahr, das entspricht etwa einer 500-kW-Anlage mit 1.000 Volllaststunden.

488 MWh Strom
350-kW-Stalldach-PV, 1.000 Volllaststunden → 350 MWh7.175 €, unter der Schwelle
600-kW-Freiflächen-PV, 1.000 Volllaststunden → 600 MWh12.300 €, über der Schwelle
03 Erklärung § 5

Erklärungspflicht § 5: Wer muss erklären?

Die Erklärung nach § 5 EnSTransV betrifft bereits ausgezahlte Steuerentlastungen. Wer erklären muss, bestimmt § 3 Abs. 1 EnSTransV, geknüpft an zwei Prinzipien: den Auszahlungszeitpunkt und die Einzelprüfung je Tatbestand.

Die Frist richtet sich nach der AuszahlungOft wird eine Entlastung erst im Jahr nach dem Antrag ausgezahlt. Erklärungspflichtig ist dann das Jahr der Auszahlung.
  1. Juli 2025: Jahresantrag für das Kalenderjahr 2024 stellen.
  2. März 2026: Auszahlung, sie fällt ins Kalenderjahr 2026.
  3. Erklärung nach § 5 einreichen, Frist 30.06.2027.

Maßgeblich ist der Auszahlungszeitpunkt: Die Auszahlung fällt ins Kalenderjahr 2026, die Erklärung nach § 5 EnSTransV ist bis 30.06.2027 abzugeben, nicht schon bis 30.06.2026.

Pro Tatbestand, nicht pro Betrieb

Die Schwelle gilt je Entlastungsparagraf einzeln (mehr als 100.000 € allgemein, mehr als 10.000 € in Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur). Mehrere Tatbestände desselben Betriebs werden nicht aufsummiert. Ein Unternehmen kann bei § 9b und § 54 einzeln unter der Schwelle liegen und bleibt damit ohne Erklärungspflicht.

Typische Entlastungsszenarien

Ausgezahlte Entlastung je Tatbestand, gemessen an der jeweiligen Schwelle. Gold = erklärungspflichtig.

Beispiele für Erklärungspflicht

Pflicht, weil die einzelne Entlastung mehr als den Schwellenwert des jeweiligen Tatbestands beträgt.

Produzierender Betrieb · § 54 EnergieStG120.000 €, über der Schwelle
Schwelle 100.000 €
Landwirtschaft · § 9b StromStG17.000 €, über der Schwelle
Schwelle 10.000 €

Beispiele ohne Erklärungspflicht

Keine Pflicht, weil derselbe Betrieb zwei Tatbestände hält, jeder einzeln aber unter der Schwelle bleibt. Verschiedene Paragrafen werden nicht aufsummiert.

§ 9b StromStG73.000 €, unter der Schwelle
Schwelle 100.000 €
§ 54 EnergieStG35.000 €, unter der Schwelle
Schwelle 100.000 €

Typische Tatbestände

  • § 9b StromStG (Produzierendes Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft)
  • § 54 EnergieStG (Produzierendes Gewerbe)
  • § 53a EnergieStG (hocheffiziente KWK)
  • § 9c StromStG und § 56 EnergieStG (ÖPNV)
  • § 47a EnergieStG (Eigenverbrauch)
  • § 57 EnergieStG (Land- und Forstwirtschaft)

Nicht erklärungspflichtig sind Entlastungen, die nicht in der Anlage zur EnSTransV stehen, zum Beispiel:

  • § 9a StromStG (spezielle Prozesse, z. B. Elektrolyse)
  • § 51 EnergieStG (Metallerzeugung, Glas- und Keramikherstellung u. a.)
  • § 53 EnergieStG (Stromerzeugung, seit 2026 auch der Regelfall für KWK-Anlagen; anders als § 53a keine Beihilfe)
  • weitere Tatbestände außerhalb der Anlage
04 Verfahren

So läuft die Meldung ab

Nach § 7 EnSTransV erfolgt die Übermittlung elektronisch. Die technische Umsetzung und die Verfahrensanweisung des Bundesfinanzministeriums sind auf www.zoll.de veröffentlicht.

  1. Daten zusammenstellen

    Je Tatbestand: Stammdaten, Art und Menge der Energieerzeugnisse oder des Stroms, Höhe der Begünstigung bzw. Entlastung in Euro, Wirtschaftszweig und KMU-Status.

    • Stammdaten
    • WZ-Code
    • KMU-Status
  2. Elektronisch übermitteln

    Anzeige oder Erklärung gehen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über das Zoll-Portal an das zuständige Hauptzollamt. Eine Befreiung von der elektronischen Übermittlung gibt es nur auf Antrag in begründeten Fällen (§ 7 Abs. 2 EnSTransV).

    • Zoll-Portal
  3. Frist

    30. Juni des Folgejahres

    Für Begünstigungen und Auszahlungen im Jahr 2026 also bis 30.06.2027. Die Meldung muss bis dahin beim Hauptzollamt eingegangen sein.

Meldung durch LHM übernehmen lassen

Wir prüfen die Schwellenwerte pro Tatbestand, bereiten die Datensätze nach amtlichem Muster auf und reichen die Anzeige bzw. Erklärung fristgerecht über das Zoll-Portal ein.

Für die Einreichung in Vollmacht benötigen wir von Ihnen nur die Beteiligtennummer (Zoll-Identifikationsnummer); eine eigene Zoll-Portal-Registrierung ist nicht erforderlich.

Kontakt aufnehmen
05 Typische Fehler

Typische Fehler bei der EnSTransV-Meldung

In der Praxis tauchen fünf Fehler immer wieder auf. Jeder davon kann zu einer Ordnungswidrigkeit nach § 15 EnSTransV führen.

  1. Schwellen werden über alle Tatbestände addiert

    Die Schwelle gilt je Tatbestand. Wer 60.000 € nach § 9b und 60.000 € nach § 54 ausgezahlt bekommt, ist nicht erklärungspflichtig, obwohl die Summe über 100.000 € liegt.

  2. Verwechslung mit der Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen

    Die EnSTransV-Meldung ist nicht dasselbe wie die Selbsterklärung nach Formular 1139. Die Selbsterklärung betrifft die Beihilfefähigkeit nach AGVO, die EnSTransV-Meldung die Transparenz über gewährte Beihilfen. Beide Pflichten bestehen nebeneinander.

  3. Falsches Bezugsjahr bei der Erklärung nach § 5

    Maßgeblich ist das Jahr der Auszahlung, nicht das der Antragstellung. Wer im März 2026 eine Entlastung für 2024 ausgezahlt bekommt, erklärt sie bis 30. Juni 2027.

  4. Unvollständige Unternehmensangaben

    Wirtschaftszweig nach amtlicher Klassifikation, Unternehmensgröße (Kleinst-, kleines, mittleres oder Großunternehmen) und Branchenzuordnung (Fischerei, Aquakultur, Landwirtschaft) müssen vollständig sein, sonst wird die Meldung beanstandet.

  5. Späte Registrierung im Zoll-Portal

    Registrierung und Freischaltung können mehrere Tage dauern. Wer erst Ende Juni beginnt, riskiert die Frist. Meldet LHM für Sie, entfällt dieser Schritt.

Steuerberater statt Agentur

Viele Anbieter versprechen schnelle Erstattungen. Als spezialisierte Steuerberatungsgesellschaft bieten wir Ihnen jedoch etwas Wichtigeres: Echte Rechtssicherheit.

Rechtssicherheit
Als Steuerberatungsgesellschaft haften wir für unsere Beratung. Agenturen bieten diesen Schutz oft nicht.
Fachliche Tiefe
Wir kennen nicht nur die Antragsformulare, sondern die Gesetzeslage hinter Entlastungsparagraphen wie §§ 51, 53a, 54 EnergieStG und §§ 9a, 9b StromStG.
Alle Entlastungen im Blick
Neben § 9b prüfen wir § 9a, die Befreiungen nach § 9 StromStG und die Energiesteuer, damit keine Entlastung übersehen wird.

LHM Energiesteuer Steuerberatungsgesellschaft mbH · 15+ Jahre Erfahrung · Mitglied der Steuerberaterkammer Stuttgart

Häufige Fragen zur EnSTransV-Meldung

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