EnSTransV-Meldung: Pflicht, Frist, Verfahren
Unternehmen, die Steuerbegünstigungen oder Steuerentlastungen nach Energie- oder Stromsteuergesetz in Anspruch nehmen, müssen ab bestimmten Schwellenwerten jährlich eine Anzeige nach § 4 oder Erklärung nach § 5 EnSTransV einreichen. Frist: 30. Juni des Folgejahres, elektronisch über das Zoll-Portal.
Das Wichtigste in Kürze
- Die EnSTransV verlangt zwei getrennte Meldungen: eine Anzeige (§ 4) für Steuerbegünstigungen und eine Erklärung (§ 5) für Steuerentlastungen.
- Produzierendes Gewerbe: Meldepflicht ab Kalenderjahr 2024 bei mehr als 100.000 €/Jahr je einzelner Steuerbegünstigung.
- Land- und Forstwirtschaft (sowie Fischerei, Aquakultur und Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse): Meldepflicht bereits ab mehr als 10.000 €/Jahr je einzelner Steuerbegünstigung.
- Abgabefrist: 30. Juni des Folgejahres, elektronisch über das Zoll-Portal (§ 7 EnSTransV).
- Verstöße sind Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 5.000 € (§ 15 EnSTransV i.V.m. § 14 StromStG bzw. § 66c EnergieStG). LHM übernimmt die Meldung vollständig digital.
Zwei Pflichten: Anzeige nach § 4 vs. Erklärung nach § 5
Die EnSTransV unterscheidet, ob ein Unternehmen eine Steuerbegünstigung in Anspruch nimmt (ermäßigter Satz, Befreiung) oder eine Steuerentlastung erhält (nachträgliche Rückerstattung). Daran hängt, ob Sie eine Anzeige und/oder eine Erklärung abgeben müssen.
Anzeigepflicht für Steuerbegünstigungen
Wer eine Steuerbegünstigung nach Energie- oder Stromsteuergesetz in Anspruch nimmt (Befreiung oder Ermäßigung), zeigt das jährlich an.
Aufkommen = vermiedene Versteuerung (Differenz zum Regelsteuersatz, die gar nicht erst gezahlt wurde).
Typische Tatbestände:
- • § 9 Abs. 1 StromStG (Steuerbefreiung, z. B. Eigenerzeugung aus erneuerbaren Energien)
- • § 3 EnergieStG (ermäßigter Satz für begünstigte Anlagen)
Erklärungspflicht für Steuerentlastungen
Wer eine Steuerentlastung ausgezahlt bekommen hat, erklärt das jährlich. Maßgeblich ist der Auszahlungszeitpunkt, nicht das Antragsjahr.
Aufkommen = ausgezahlte Entlastung (Betrag, den das Hauptzollamt nachträglich erstattet hat).
Typische Tatbestände:
- • § 9b StromStG (Produzierendes Gewerbe, Land-/Forstwirtschaft)
- • § 54 EnergieStG (Produzierendes Gewerbe)
- • § 53a EnergieStG (hocheffiziente KWK-Anlagen)
Gemeinsame Schwellen je Tatbestand
Gilt ab dem Aufkommen des Kalenderjahres 2024, für frühere Jahre galten andere Werte.
| Sektor | § 4: vermiedene Versteuerung | § 5: ausgezahlte Entlastung |
|---|---|---|
| Fischerei und Aquakultur | mehr als 10.000 € | mehr als 10.000 € |
| Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse | mehr als 10.000 € | mehr als 10.000 € |
| Alle sonstigen Fälle | mehr als 100.000 € | mehr als 100.000 € |
Die Euro-Beträge sind identisch, ihr Bezug ist es nicht: § 4 misst die nicht gezahlte Steuer, § 5 die zurückerhaltene Erstattung.
Rechtsgrundlagen: § 4 EnSTransV, § 5 EnSTransV.
Anzeigepflicht § 4: Ihr Fall auf einen Blick
Die Anzeige nach § 4 betrifft in Anspruch genommene Steuerbegünstigungen (Befreiungen, Ermäßigungen). Die Schwelle hängt an der Organisationsform: 100.000 € im produzierenden Gewerbe, 10.000 € in der Land- und Forstwirtschaft. Wählen Sie Ihren Fall und sehen Sie die typischen Konstellationen mit konkreten Beispielen unter und über der Meldepflicht.
Produzierend mit BHKW
Für ein gewerbliches Erdgas- oder Flüssiggas-BHKW gelten zwei parallele Meldetatbestände: § 3 EnergieStG für den ermäßigt besteuerten Brennstoff (Schwelle 7,76 GWh Erdgas bzw. 330 t Flüssiggas) und § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG für den erzeugten Strom, soweit er bis 2 MW und im räumlichen Zusammenhang verbraucht wird (Schwelle 4,88 GWh).
Produzierend mit PV
Entscheidend sind Nennleistung und Nutzungsart: Anlagen über 2 MW sind nur bei reinem Eigen- bzw. Selbstverbrauch auf Antrag befreit (§ 9 Abs. 1 Nr. 1). Anlagen bis 2 MW sind auch dann befreit, wenn der Strom an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang geliefert wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 3).
Beide Tatbestände haben dieselbe Gewerbe-Schwelle von 4,88 GWh Strom pro Jahr. Einspeisung ins öffentliche Netz fällt nicht unter die Befreiung.
Landwirt mit BHKW
Typisch sind Biogas-BHKWs unter 2 MW mit Strom-Eigenverbrauch im räumlichen Zusammenhang (Hof, Stall, Melkanlage). Für die Anzeigepflicht zählt der Gegenwert der Steuerbefreiung, bei 2,05 ct/kWh Stromsteuer reicht das schon ab rund 488 MWh Jahresstrom.
Bei Erdgas- oder Flüssiggas-BHKW (nicht Biogas) greift zusätzlich § 3 EnergieStG für den Brennstoff, dort liegt die Landwirtschafts-Schwelle bei 776 MWh Erdgas bzw. 33 t Flüssiggas pro Jahr.
Landwirt mit PV
Typisch sind Dach-PV auf Stall oder Scheune und Freiflächenanlagen mit Eigenverbrauch im räumlichen Zusammenhang (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 bis 2 MW; Nr. 1 auf Antrag über 2 MW bei reinem Selbstverbrauch). Einspeisung ins öffentliche Netz ist nicht befreit.
Durch die 10.000-€-Landwirtschaftsschwelle greift die Anzeigepflicht schon ab rund 488 MWh befreiter Strommenge pro Jahr, das entspricht etwa einer 500-kW-Anlage mit 1.000 Volllaststunden.
Erklärungspflicht § 5: Wer muss erklären?
Maßgeblich ist der Auszahlungszeitpunkt: Die Auszahlung fällt ins Kalenderjahr 2026, die Erklärung nach § 5 EnSTransV ist bis 30.06.2027 abzugeben, nicht schon 30.06.2026.
Aufkommen je Tatbestand relativ zur jeweiligen Schwelle. Orange = erklärungspflichtig.
Beispiele für Erklärungspflicht
Pflicht, weil die einzelne Entlastung mehr als den Schwellenwert des jeweiligen Tatbestands beträgt.
Beispiele ohne Erklärungspflicht
Keine Pflicht, weil derselbe Betrieb zwei Tatbestände hält, jeder einzeln aber unter der Schwelle bleibt. Aufsummen verschiedener Paragrafen ist nicht zulässig.
Die Erklärung nach § 5 EnSTransV betrifft bereits ausgezahlte Steuerentlastungen. Wer erklären muss, bestimmt § 3 Abs. 1 EnSTransV, geknüpft an zwei Prinzipien: den Auszahlungszeitpunkt und die Einzelprüfung je Tatbestand.
Frist richtet sich nach der Auszahlung
Es kann vorkommen, dass das Geld nicht in dem Jahr ausbezahlt wird, in dem der Antrag gestellt wurde. Erklärungspflichtig ist dann das Jahr der Auszahlung, nicht das Antragsjahr. Fällt die Auszahlung in 2026, ist die Erklärung bis zum 30.06.2027 abzugeben.
Pro Tatbestand, nicht pro Betrieb
Die Schwelle gilt je Entlastungsparagraf einzeln (mehr als 100.000 € im produzierenden Gewerbe, mehr als 10.000 € in Landwirtschaft und Fischerei). Mehrere Tatbestände desselben Betriebs werden nicht aufsummiert. Ein Unternehmen kann bei § 9b und § 54 einzeln unter der Schwelle liegen und bleibt damit ohne Erklärungspflicht.
Typische Tatbestände
- • § 9b StromStG (Produzierendes Gewerbe, Landwirtschaft)
- • § 54 EnergieStG (Produzierendes Gewerbe)
- • § 53a EnergieStG (hocheffiziente KWK)
- • § 9c / § 56 EnergieStG (ÖPNV)
- • § 47a EnergieStG (Eigenverbrauch)
- • § 57 EnergieStG (Land- und Forstwirtschaft)
Nicht erklärungspflichtig sind Entlastungen, die nicht in der Anlage zu EnSTransV aufgeführt sind, z. B.:
- • § 9a StromStG (spezielle Prozesse, z. B. Elektrolyse)
- • § 51 EnergieStG (Metallerzeugung, Glas- und Keramikherstellung u. a.)
- • weitere Tatbestände außerhalb der Anlage
So läuft die Meldung ab
Nach § 7 EnSTransV erfolgt die Übermittlung elektronisch. Die technische Umsetzung und die Verfahrensanweisung des Bundesfinanzministeriums sind auf www.zoll.de veröffentlicht.
- 1
Daten zusammenstellen
Pro Tatbestand sind Stammdaten, Identifikator, Art und Menge der Energieerzeugnisse oder des Stroms, Höhe der Begünstigung bzw. Entlastung in Euro, Wirtschaftszweig (WZ-Code) und KMU-Status erforderlich.
- 2
Elektronische Übermittlung
Anzeige oder Erklärung wird über das Zoll-Portal nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermittelt. Eine Befreiung von der elektronischen Übermittlung ist nur auf Antrag in begründeten Fällen möglich (§ 7 Abs. 2 EnSTransV).
- 3
Frist wahren
Für das Jahr 2025 muss die EnSTransV-Meldung bis zum 30.06.2026 erfolgen. Die Übermittlung muss bis spätestens zu diesem Datum beim zuständigen Hauptzollamt eingegangen sein.
Meldung durch LHM übernehmen lassen
Wir prüfen die Schwellenwerte pro Tatbestand, bereiten die Datensätze nach amtlichem Muster auf und reichen die Anzeige bzw. Erklärung fristgerecht über das Zoll-Portal ein.
Für die Einreichung in Vollmacht benötigen wir von Ihnen nur die Beteiligtennummer (Zoll-Identifikationsnummer); eine eigene Zoll-Portal-Registrierung ist nicht erforderlich.
Typische Fehler bei der EnSTransV-Meldung
In der Praxis tauchen fünf Fehler immer wieder auf. Jeder davon kann zu einer Ordnungswidrigkeit nach § 15 EnSTransV führen.
1. Schwellenwerte werden über alle Tatbestände aggregiert
Die 100.000-Euro-Grenze gilt pro einzelner Begünstigung. Wer 60.000 € nach § 9b und 60.000 € nach § 54 erhält, ist nicht meldepflichtig, obwohl die Summe über der Schwelle liegt.
2. Verwechslung mit der Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen (Formular 1139)
Die EnSTransV-Meldung ist nicht dasselbe wie die Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen (Formular 1139). Die Selbsterklärung betrifft die Beihilfefähigkeit nach AGVO; die EnSTransV-Meldung dient der Transparenz gegenüber der EU-Kommission. Beide Pflichten existieren nebeneinander.
3. Falscher Bezugszeitpunkt bei der Erklärung nach § 5
Maßgeblich ist der Auszahlungszeitpunkt der Entlastung, nicht der Zeitpunkt der Antragstellung. Wer im März 2026 eine Entlastung für 2024 ausgezahlt bekommt, erklärt sie erst bis 30. Juni 2027.
4. Unvollständige Unternehmensangaben
Wirtschaftszweig nach amtlicher Klassifikation, Unternehmensgrößenstatus (Kleinst-, kleines, mittleres oder Großunternehmen) und die Branchenzuordnung (Fischerei, Aquakultur, Landwirtschaft) müssen vollständig angegeben sein, sonst wird die Meldung beanstandet.
5. Späte Registrierung im Zoll-Portal
Die Registrierung und Freischaltung kann mehrere Tage dauern. Wer erst Ende Juni beginnt, riskiert die Frist. Bei Abgabe über LHM entfällt dieser Schritt, weil die Meldung über uns erfolgt.
Häufige Fragen zur EnSTransV-Meldung
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