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Für Unternehmen · 2026

Stromsteuer- und Energiesteuerentlastung für Unternehmen

Holen Sie gezahlte Strom- und Energiesteuer zurück: alle Erstattungen und Entlastungen nach StromStG und EnergieStG, je nach Branche und Prozess beim Hauptzollamt beantragen.

Stromsteuer · 2,05 ct/kWh Energiesteuer · Erdgas, Flüssiggas, Heizöl Produzierendes Gewerbe · WZ 2003 C, D, E, F Land- & Forstwirtschaft · WZ 2003 A, B.05.02

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG erstattet dem Produzierenden Gewerbe sowie der Land- und Forstwirtschaft 2,00 von 2,05 ct/kWh (Selbstbehalt 250 €).
  • Die Energiesteuerentlastung nach § 54 EnergieStG erstattet rund 25 % der Steuer auf Erdgas, Heizöl und Flüssiggas.
  • Für spezielle Prozesse (§ 9a StromStG, § 51 EnergieStG) gibt es die vollständige Erstattung ohne Selbstbehalt.
  • KWK-Anlagen erhalten ab 2026 die vollständige Energiesteuer-Erstattung nach § 53 EnergieStG.
  • Antrag bis 31. Dezember des Folgejahres elektronisch über das Zoll-Portal, mit den Formularen 1453 bzw. 1118.

Ihre Optionen im Überblick

Welche Entlastung oder Rückerstattung für Sie gilt, hängt von Ihrer Branche und Ihrem Verwendungszweck ab. Klicken Sie auf eine Zeile, um zu den Details zu springen.

Kategorie Anwendung Strom 2,05 ct/kWh Erdgas 0,55 ct/kWh Heizöl 61,35 €/1.000 l Flüssiggas 60,60 €/1.000 kg
Standard Prod. Gewerbe / Land- & Forstwirtschaft Erzeugungsanlagen (nur Strom) 98% 2,00 § 9b StromStG 25% 0,138 § 54 EnergieStG 25% 15,34 § 54 EnergieStG 25% 15,15 § 54 EnergieStG
Spezielle Prozesse Elektrolyse, Schmelzen, Trocknen u.a. 100% 2,05 § 9a StromStG 100% 0,55 § 51 EnergieStG 100% 61,35 § 51 EnergieStG 100% 60,60 § 51 EnergieStG
BHKW / KWK Teilentlastung für KWK-Anlagen 80% 0,442 § 53a Abs. 4 EnergieStG 66% 40,35 § 53a Abs. 4 EnergieStG 32% 19,60 § 53a Abs. 4 EnergieStG
BHKW / KWK Vollständige Erstattung Stromerzeugung NEU 100% 0,55 § 53 EnergieStG 100% 61,35 § 53 EnergieStG 100% 60,60 § 53 EnergieStG
Erzeugungsanlagen Steuerbefreiung Eigenverbrauch 100% 2,05 § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG

% = Anteil des Steuersatzes, der erstattet wird

01 Standard

Standardentlastung – Gewerbe & Landwirtschaft

§ 9b StromStG und § 54 EnergieStG – für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft bei Selbstverbrauch für betriebliche Zwecke. Ausgeschlossen: Elektromobilität (außer Flurförderfahrzeuge) und Abgabe an Dritte.

Standard-Entlastungs-SätzeHöhere Sätze möglich
Strom2,00 ct/kWh
Erdgas0,138 ct/kWh
Heizöl15,34 €/1000 l
Flüssiggas15,15 €/1000 kg
Stromsteuer§ 9b
1.500.000kWh
010 Mio. kWh

Abzgl. 250 € Selbstbehalt

Energiesteuer§ 54
2.000.000kWh
0Liter
0kg

Abzgl. 250 € Selbstbehalt

Geschätzte Jahresentlastung

ca. € 32.000

Entlastung sichern

Vorausgesetzt, Ihr Unternehmen gehört gemäß WZ Code 2003 zum Produzierenden Gewerbe oder der Land- und Forstwirtschaft.

02 Höchste Entlastung

Spezielle Prozesse – Vollständige Steuerentlastung

§ 9a StromStG und § 51 EnergieStG ermöglichen eine vollständige Erstattung ohne Selbstbehalt – bei Elektrolyse, chemischer Reduktion, Glas-/Keramikherstellung sowie thermischen Metallverfahren.

Praxistipp: Bei Pulverbeschichtung, Lackiertrocknung, Härte- oder Schmelzöfen prüfen, ob § 51 EnergieStG greift – die Entlastung ist bis zu 4× höher als bei § 54.

Prüfschema: Sind Sie entlastungsberechtigt?

Beide Bedingungen müssen erfüllt sein

1
Stellen Sie ein begünstigtes Erzeugnis her?

Klicken Sie auf eine Kategorie, um die Liste zu sehen

Mineralisch 11 Erzeugnisse
  • Glas und Glaswaren
  • Keramische Erzeugnisse (Wandfliesen, Bodenfliesen, Bodenplatten)
  • Ziegel und sonstige Baukeramik
  • Zement, Kalk und gebrannter Gips
  • Erzeugnisse aus Beton, Zement und Gips
  • Keramisch gebundene Schleifkörper
  • Mineralische Isoliermaterialien
  • Katalysatorenträger aus mineralischen Stoffen
  • Waren aus Asphalt oder bituminösen Erzeugnissen
  • Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen
  • Erzeugnisse aus Porenbetonerzeugnissen
Metallurgisch 4 Erzeugnisse
  • Metallerzeugung und -bearbeitung (allgemein)
  • Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteile
  • Gewalzte Ringe
  • Pulvermetallurgische Erzeugnisse
2
Nutzen Sie einen begünstigten Prozess?

Die Zuordnung zum Erzeugnis aus Schritt 1 muss passen

Beide Kategorien Mineral. + Metall.
4 Verfahren
Schmelzen · Überführung in flüssigen Zustand
Erwärmen · Erhöhung der Temperatur für Prozesse
Warmhalten · Aufrechterhaltung einer Prozesstemperatur
Entspannen · Kontrolliertes Abkühlen zur Spannungsreduzierung
Nur mineralogisch Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Tempern, Sintern
5 Verfahren
Trocknen · Entzug von Feuchtigkeit durch Wärme
Kalzinieren · Thermische Zersetzung (z.B. CaCO₃ → CaO)
Brennen · Hochtemperaturbehandlung zur Verfestigung
Tempern · Wärmebehandlung zur Gefügeveränderung
Sintern · Verdichtung durch Erhitzen unterhalb des Schmelzpunkts
Nur metallurgisch Sonstige Wärmebehandlung, Oberflächenveredlung
2 Verfahren
Sonstige Wärmebehandlung · z.B. Härten, Anlassen, Glühen, Vergüten
Oberflächenveredlung · z.B. Pulverbeschichtung, Galvanisierung

100 % Steuerentlastung

Kein Selbstbehalt – vollständige Erstattung ab der ersten kWh

Weitere begünstigte Verfahren

Qualifizieren sich unabhängig vom Erzeugnis

Elektrolyse

Elektrochemische Zerlegung von Stoffen

Nur § 9a StromStG

Chemische Reduktion

Gewinnung von Metallen aus Erzen

§ 9a StromStG / § 51 EnergieStG

Thermische Abfallbehandlung

Thermische Abfall- oder Abluftbehandlung

Nur § 51 EnergieStG

Duale Verwendung

Gleichzeitig Heizzweck + anderer Zweck

Nur § 51 EnergieStG

§ 9a StromStG

Vollständige Stromsteuerentlastung

100% 2,05 ct/kWh

Vollständige Entlastung

§ 51 EnergieStG

Vollständige Energiesteuerentlastung

Erdgas
100% 0,55 ct/kWh
Heizöl
100% 61,35 €/1.000 l
Flüssiggas
100% 60,60 €/1.000 kg

Kein Selbstbehalt – Vollständige Erstattung ab der ersten Kilowattstunde bzw. Einheit, ohne Mindestverbrauch.

03 BHKW / KWK

Erstattung der Strom- und Energiesteuer bei Kraft-Wärme-Kopplung

Ab 2026 können KWK-Betreiber die vollständige Erstattung nach § 53 EnergieStG beantragen – eine einheitliche Umsetzung der obligatorischen Steuerbefreiung für Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung (Art. 14 Energiesteuerrichtlinie). Daneben bleibt die Teilentlastung nach § 53a Abs. 4 EnergieStG möglich, wenn die Voraussetzungen des § 53 nicht erfüllt sind.

Auch bei der Stromsteuer profitieren KWK-Betreiber: Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen bis 2 MW elektrischer Nennleistung ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG steuerbefreit. Wurde steuerfreier Strom zunächst versteuert entnommen, kann die gezahlte Stromsteuer auf Antrag beim Hauptzollamt erstattet werden. Für zusätzlich aus dem Netz bezogenen Strom kommt für das Produzierende Gewerbe die Erstattung nach § 9b StromStG in Betracht.

NEU 2026

§ 53 EnergieStG

Vollständige Erstattung – Stromerzeugung & KWK

Erdgas
100% 0,55 ct/kWh
Heizöl
100% 61,35 €/1.000 l
Flüssiggas
100% 60,60 €/1.000 kg

Voraussetzungen

  • Nachweisliche Versteuerung der eingesetzten Energieerzeugnisse (keine einschränkenden Anforderungen mehr an die Art der Versteuerung)
  • Verwendung zur Stromerzeugung oder in einer KWK-Anlage
  • Betriebserklärung bei erstmaliger Antragstellung nach § 53 EnergStG

Ausschluss

  • Strom ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6 StromStG befreit – es sei denn, es wird auf die Befreiung nach § 9 Abs. 3b StromStG verzichtet

Wichtig für bisherige § 53a-Antragsteller: Wer bisher Entlastung nach § 53a beantragt hat und ab 2026 erstmals § 53 nutzt, muss eine neue Betriebserklärung vorlegen – dies gilt als erstmalige Antragstellung.

§ 53a Abs. 4 EnergieStG

Teilentlastung für KWK-Anlagen (nur wenn § 53 nicht greift)

Erdgas
80% 0,442 ct/kWh
Heizöl
66% 40,35 €/1.000 l
Flüssiggas
32% 19,60 €/1.000 kg

Voraussetzungen ab 2026

  • Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 % (für § 53a Abs. 4 EnergieStG)
  • Max. 270 g CO₂/kWh Energieertrag bei fossilen Brennstoffen (Hocheffizienzkriterium für § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG)
Details zu den Änderungen 2026
04 Erzeugungsanlagen

Entlastungen für Windkraft- und Solarparks

Gewerbliche Betreiber von Windkraftanlagen und Solarparks profitieren von der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG für den Eigenverbrauch der Anlage. Alternativ steht die Standardentlastung nach § 9b StromStG zur Verfügung (WZ 2003 D.40.11).

Steuerbefreiung § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG

Strom zur Stromerzeugung für Strom aus dem Stromnetz

100% 2,05 ct/kWh

Vollständige Steuerbefreiung · Kein Selbstbehalt

Gilt für: Strom, der von der Windkraftanlage selbst verbraucht wird – für den Betrieb und die Aufrechterhaltung der Erzeugungsfähigkeit.

Typischer Eigenverbrauch:

  • Pitch-Verstellung der Rotorblätter
  • Gondeldrehung (Azimut/Yaw-System)
  • Kühlsysteme (Generator, Getriebe)

Entlastung § 9b StromStG

Alternative · WZ 40.11 Erzeugung aus erneuerbaren Energieträgern

98% 2,00 ct/kWh

Steuerentlastung · Produzierendes Gewerbe

Alternative: Stromerzeugungsunternehmen (WZ 2003 D.40.11) können § 9b StromStG beantragen. Vorteil bei Solarparks: Trafoverluste gelten als betriebliche Verwendung – kein Nachweis als „Strom zur Stromerzeugung" nötig.

Voraussetzungen:

  • Mindestverbrauch 12.500 kWh/Jahr
  • Selbstbehalt von 250 € (entfällt bei § 9 Abs. 1 Nr. 2)
  • Antrag beim Hauptzollamt (elektronisch)

Neuerungen ab 2026

Drittes Änderungsgesetz EnergieStG/StromStG

  • Wegfall der Anlagenverklammerung: Jede Windkraftanlage wird einzeln nach Standort bewertet – keine Zusammenrechnung über Standorte hinweg mehr
  • Kein Versorgerstatus < 2 MW: Anlagen unter 2 MW in Volleinspeisung verlieren den Versorgerstatus – weniger Bürokratie und keine Versorgererlaubnis nötig
  • Querlieferungen, mit Einschränkung: Stromabgabe zwischen Anlagen im Windpark ohne Versorgerstatus möglich, sofern ausschließlich Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG geleistet wird. Bei zusätzlichen Verbräuchen (Trafo-Einspeisung, Mobilfunk) ohne messtechnische Abgrenzung greift die Vereinfachung laut Zoll-Klarstellung vom 30.04.2026 nicht.

Pflichten für Betreiber

  • Erlaubnisantrag beim Hauptzollamt (Anlagen > 1 MW)
  • Jährliche Steueranmeldung nur noch auf Verlangen des Hauptzollamts
  • Meldung steuerfreier Strommengen (entfällt ab 2026 für Anlagen ≤ 1 MW ohne Netzeinspeisung)
  • EnSTransV-Meldung bei Steuerbegünstigungen > 100.000 €/Jahr je Tatbestand (ab Kalenderjahr 2024)

Häufige Fragen zu Steuerentlastungen

Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Strom- und Energiesteuerentlastung

Wer kann Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG beantragen?

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (WZ-Abschnitte C, D, E, F) sowie der Land- und Forstwirtschaft (Abschnitte A, B.05.02) mit einem Jahresstromverbrauch von mindestens 12.500 kWh können die Entlastung nach § 9b StromStG beim Hauptzollamt beantragen. Dazu zählen auch Wind- und PV-Anlagenbetreiber als Stromerzeugungsunternehmen (WZ 2003 D.40.11).

Wie hoch ist die Stromsteuerentlastung für das Produzierende Gewerbe?

Die Entlastung nach § 9b StromStG beträgt 2,00 ct/kWh. Bei einem regulären Steuersatz von 2,05 ct/kWh verbleiben nur noch 0,05 ct/kWh (EU-Mindeststeuersatz). Ab 2026 ist diese Regelung dauerhaft.

Was ist der Unterschied zwischen § 9b und § 9a StromStG?

§ 9b StromStG gewährt eine Teilentlastung (2,00 ct/kWh) für allgemeine betriebliche Zwecke. § 9a StromStG ermöglicht eine vollständige Entlastung (2,05 ct/kWh), setzt aber den Einsatz für bestimmte begünstigte Prozesse wie Elektrolyse, chemische Reduktion oder thermische Verfahren voraus.

Bis wann muss der Antrag auf Steuerentlastung gestellt werden?

Der Antrag auf Strom- oder Energiesteuerentlastung muss bis zum 31. Dezember des Folgejahres beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht werden. Seit 2025 ist die elektronische Antragstellung über das Zoll-Portal verpflichtend.

Welche Entlastungen gibt es für Wind- und PV-Anlagenbetreiber?

Wind- und PV-Anlagenbetreiber profitieren von der Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG: Der Eigenverbrauch der Anlage ist vollständig von der Stromsteuer befreit – ohne Leistungsgrenze und ohne Selbstbehalt. Alternativ können Betreiber als Stromerzeugungsunternehmen (WZ 2003 D.40.11) die Standardentlastung nach § 9b StromStG (2,00 ct/kWh) beantragen – hier gilt ein Selbstbehalt von 250 €. Für Solarparks ab 12.500 kWh Netzbezug ist § 9b besonders interessant, da Trafoverluste nicht als ‚Strom zur Stromerzeugung' nachgewiesen werden müssen.

Welches Formular brauche ich für die Steuerentlastung?

Die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG beantragen Unternehmen mit dem Formular 1453, die Energiesteuerentlastung nach § 54 EnergieStG mit dem Formular 1118. Je nach Entlastung ist zusätzlich die Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen (Formular 1139) erforderlich. Seit 2025 erfolgt die Einreichung verpflichtend elektronisch über das Zoll-Portal. Als Steuerberatungsgesellschaft übernehmen wir die komplette Antragstellung für Sie.

Wie bekomme ich die Stromsteuer oder Energiesteuer erstattet?

Die Erstattung läuft über einen Entlastungsantrag beim zuständigen Hauptzollamt: Sie zahlen die Steuer zunächst regulär über Ihren Strom- oder Gasversorger und holen sie sich nachträglich zurück. Der Antrag (Formular 1453 für Strom, Formular 1118 für Erdgas, Heizöl und Flüssiggas) muss bis zum 31. Dezember des Folgejahres elektronisch über das Zoll-Portal eingereicht werden. Nach Prüfung zahlt das Hauptzollamt den Erstattungsbetrag aus.

Was ist der Unterschied zwischen Steuerentlastung, Erstattung und Rückerstattung?

In der Praxis meinen alle drei Begriffe dasselbe: Das Gesetz spricht von Steuerentlastung, umgangssprachlich sind Erstattung und Rückerstattung üblich. Gemeint ist jeweils, dass bereits gezahlte Strom- oder Energiesteuer auf Antrag vom Hauptzollamt zurückgezahlt wird. Daneben gibt es echte Steuerbefreiungen (zum Beispiel für Strom aus kleinen Erneuerbaren- oder KWK-Anlagen), bei denen die Steuer gar nicht erst anfällt.

Gibt es eine Erstattung der Stromsteuer für KWK-Anlagen?

Ja. Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen bis 2 MW elektrischer Nennleistung ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG steuerbefreit; wurde er zunächst versteuert entnommen, kann die Steuer auf Antrag erstattet werden. Zusätzlich erhalten KWK-Betreiber die Energiesteuer auf den eingesetzten Brennstoff zurück: ab 2026 vollständig nach § 53 EnergieStG oder als Teilentlastung nach § 53a EnergieStG. Für aus dem Netz bezogenen Strom bleibt die Entlastung nach § 9b StromStG möglich.

Gibt es den Spitzenausgleich noch?

Nein. Der Spitzenausgleich nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen und wurde nicht verlängert. Die Antragsfrist für den letzten Zeitraum (2023) endete am 31. Dezember 2024, sodass auch keine rückwirkenden Anträge mehr möglich sind. An seine Stelle ist die Entlastung nach § 9b StromStG getreten: Sie ist seit 2024 auf 2,00 ct/kWh angehoben, sodass nur noch der EU-Mindeststeuersatz von 0,05 ct/kWh verbleibt. Die früher nötige Pflicht zum Energiemanagementsystem entfällt damit ebenfalls.

Welches Formular Sie für den Antrag brauchen, zeigt die Übersicht der Formulare. Weitere Informationen zu den Gesetzesänderungen finden Sie in unserem Ratgeber zu den Änderungen 2026 .

Stand: Januar 2026 · Zuletzt aktualisiert: 18. Januar 2026 · Diese Übersicht dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerrechtliche Beratung. Alle Angaben ohne Gewähr.

Warum LHM Energiesteuer?

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Der entscheidende Unterschied

Viele Anbieter versprechen schnelle Erstattungen. Als spezialisierte Steuerberatungsgesellschaft bieten wir Ihnen jedoch etwas Wichtigeres: Echte Rechtssicherheit.

Rechtssicherheit

Als Steuerberatungsgesellschaft haften wir für unsere Beratung. Agenturen bieten diesen Schutz oft nicht.

Fachliche Tiefe

Wir kennen nicht nur die Antragsformulare, sondern die Gesetzeslage hinter Entlastungsparagraphen wie §§ 51, 53a, 54 EnergieStG und §§ 9a, 9b StromStG.

Maximale Entlastung

Wir analysieren Ihre Möglichkeiten und helfen Ihnen, das Maximum herauszuholen.

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LHM Energiesteuer Steuer­beratungs­gesellschaft mbH

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