Für Unternehmen · 2026
Stromsteuer- und Energiesteuerentlastung für Unternehmen
Holen Sie gezahlte Strom- und Energiesteuer zurück: alle Erstattungen und Entlastungen nach StromStG und EnergieStG, je nach Branche und Prozess beim Hauptzollamt beantragen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG erstattet dem Produzierenden Gewerbe sowie der Land- und Forstwirtschaft 2,00 von 2,05 ct/kWh (Selbstbehalt 250 €).
- Die Energiesteuerentlastung nach § 54 EnergieStG erstattet rund 25 % der Steuer auf Erdgas, Heizöl und Flüssiggas.
- Für spezielle Prozesse (§ 9a StromStG, § 51 EnergieStG) gibt es die vollständige Erstattung ohne Selbstbehalt.
- KWK-Anlagen erhalten ab 2026 die vollständige Energiesteuer-Erstattung nach § 53 EnergieStG.
- Antrag bis 31. Dezember des Folgejahres elektronisch über das Zoll-Portal, mit den Formularen 1453 bzw. 1118.
Ihre Optionen im Überblick
Welche Entlastung oder Rückerstattung für Sie gilt, hängt von Ihrer Branche und Ihrem Verwendungszweck ab. Klicken Sie auf eine Zeile, um zu den Details zu springen.
| Kategorie | Anwendung | Strom 2,05 ct/kWh | Erdgas 0,55 ct/kWh | Heizöl 61,35 €/1.000 l | Flüssiggas 60,60 €/1.000 kg |
|---|---|---|---|---|---|
| Standard | Prod. Gewerbe / Land- & Forstwirtschaft Erzeugungsanlagen (nur Strom) | 98% 2,00 § 9b StromStG | 25% 0,138 § 54 EnergieStG | 25% 15,34 § 54 EnergieStG | 25% 15,15 § 54 EnergieStG |
| Spezielle Prozesse | Elektrolyse, Schmelzen, Trocknen u.a. | 100% 2,05 § 9a StromStG | 100% 0,55 § 51 EnergieStG | 100% 61,35 § 51 EnergieStG | 100% 60,60 § 51 EnergieStG |
| BHKW / KWK | Teilentlastung für KWK-Anlagen | – | 80% 0,442 § 53a Abs. 4 EnergieStG | 66% 40,35 § 53a Abs. 4 EnergieStG | 32% 19,60 § 53a Abs. 4 EnergieStG |
| BHKW / KWK | Vollständige Erstattung Stromerzeugung NEU | – | 100% 0,55 § 53 EnergieStG | 100% 61,35 § 53 EnergieStG | 100% 60,60 § 53 EnergieStG |
| Erzeugungsanlagen | Steuerbefreiung Eigenverbrauch | 100% 2,05 § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG | – | – | – |
% = Anteil des Steuersatzes, der erstattet wird
Standardentlastung –
Gewerbe & Landwirtschaft
§ 9b StromStG und § 54 EnergieStG – für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft bei Selbstverbrauch für betriebliche Zwecke. Ausgeschlossen: Elektromobilität (außer Flurförderfahrzeuge) und Abgabe an Dritte.
Geschätzte Jahresentlastung
ca. € 32.000
Vorausgesetzt, Ihr Unternehmen gehört gemäß WZ Code 2003 zum Produzierenden Gewerbe oder der Land- und Forstwirtschaft.
Spezielle Prozesse – Vollständige Steuerentlastung
§ 9a StromStG und § 51 EnergieStG ermöglichen eine vollständige Erstattung ohne Selbstbehalt – bei Elektrolyse, chemischer Reduktion, Glas-/Keramikherstellung sowie thermischen Metallverfahren.
Praxistipp: Bei Pulverbeschichtung, Lackiertrocknung, Härte- oder Schmelzöfen prüfen, ob § 51 EnergieStG greift – die Entlastung ist bis zu 4× höher als bei § 54.
Prüfschema: Sind Sie entlastungsberechtigt?
Beide Bedingungen müssen erfüllt sein
Stellen Sie ein begünstigtes Erzeugnis her?
Klicken Sie auf eine Kategorie, um die Liste zu sehen
Mineralisch 11 Erzeugnisse
- Glas und Glaswaren
- Keramische Erzeugnisse (Wandfliesen, Bodenfliesen, Bodenplatten)
- Ziegel und sonstige Baukeramik
- Zement, Kalk und gebrannter Gips
- Erzeugnisse aus Beton, Zement und Gips
- Keramisch gebundene Schleifkörper
- Mineralische Isoliermaterialien
- Katalysatorenträger aus mineralischen Stoffen
- Waren aus Asphalt oder bituminösen Erzeugnissen
- Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen
- Erzeugnisse aus Porenbetonerzeugnissen
Metallurgisch 4 Erzeugnisse
- Metallerzeugung und -bearbeitung (allgemein)
- Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteile
- Gewalzte Ringe
- Pulvermetallurgische Erzeugnisse
Nutzen Sie einen begünstigten Prozess?
Die Zuordnung zum Erzeugnis aus Schritt 1 muss passen
Beide Kategorien Mineral. + Metall. 4 Verfahren
Nur mineralogisch Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Tempern, Sintern 5 Verfahren
Nur metallurgisch Sonstige Wärmebehandlung, Oberflächenveredlung 2 Verfahren
100 % Steuerentlastung
Kein Selbstbehalt – vollständige Erstattung ab der ersten kWh
Weitere begünstigte Verfahren
Qualifizieren sich unabhängig vom Erzeugnis
Elektrolyse
Elektrochemische Zerlegung von Stoffen
Nur § 9a StromStGChemische Reduktion
Gewinnung von Metallen aus Erzen
§ 9a StromStG / § 51 EnergieStGThermische Abfallbehandlung
Thermische Abfall- oder Abluftbehandlung
Nur § 51 EnergieStGDuale Verwendung
Gleichzeitig Heizzweck + anderer Zweck
Nur § 51 EnergieStG§ 9a StromStG
Vollständige Stromsteuerentlastung
Vollständige Entlastung
§ 51 EnergieStG
Vollständige Energiesteuerentlastung
Kein Selbstbehalt – Vollständige Erstattung ab der ersten Kilowattstunde bzw. Einheit, ohne Mindestverbrauch.
Erstattung der Strom- und Energiesteuer bei Kraft-Wärme-Kopplung
Ab 2026 können KWK-Betreiber die vollständige Erstattung nach § 53 EnergieStG beantragen – eine einheitliche Umsetzung der obligatorischen Steuerbefreiung für Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung (Art. 14 Energiesteuerrichtlinie). Daneben bleibt die Teilentlastung nach § 53a Abs. 4 EnergieStG möglich, wenn die Voraussetzungen des § 53 nicht erfüllt sind.
Auch bei der Stromsteuer profitieren KWK-Betreiber: Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen bis 2 MW elektrischer Nennleistung ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG steuerbefreit. Wurde steuerfreier Strom zunächst versteuert entnommen, kann die gezahlte Stromsteuer auf Antrag beim Hauptzollamt erstattet werden. Für zusätzlich aus dem Netz bezogenen Strom kommt für das Produzierende Gewerbe die Erstattung nach § 9b StromStG in Betracht.
§ 53 EnergieStG
Vollständige Erstattung – Stromerzeugung & KWK
Voraussetzungen
- • Nachweisliche Versteuerung der eingesetzten Energieerzeugnisse (keine einschränkenden Anforderungen mehr an die Art der Versteuerung)
- • Verwendung zur Stromerzeugung oder in einer KWK-Anlage
- • Betriebserklärung bei erstmaliger Antragstellung nach § 53 EnergStG
Ausschluss
- • Strom ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6 StromStG befreit – es sei denn, es wird auf die Befreiung nach § 9 Abs. 3b StromStG verzichtet
Wichtig für bisherige § 53a-Antragsteller: Wer bisher Entlastung nach § 53a beantragt hat und ab 2026 erstmals § 53 nutzt, muss eine neue Betriebserklärung vorlegen – dies gilt als erstmalige Antragstellung.
§ 53a Abs. 4 EnergieStG
Teilentlastung für KWK-Anlagen (nur wenn § 53 nicht greift)
Voraussetzungen ab 2026
- • Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 % (für § 53a Abs. 4 EnergieStG)
- • Max. 270 g CO₂/kWh Energieertrag bei fossilen Brennstoffen (Hocheffizienzkriterium für § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG)
Entlastungen für Windkraft- und Solarparks
Gewerbliche Betreiber von Windkraftanlagen und Solarparks profitieren von der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG für den Eigenverbrauch der Anlage. Alternativ steht die Standardentlastung nach § 9b StromStG zur Verfügung (WZ 2003 D.40.11).
Steuerbefreiung § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG
Strom zur Stromerzeugung für Strom aus dem Stromnetz
Vollständige Steuerbefreiung · Kein Selbstbehalt
Gilt für: Strom, der von der Windkraftanlage selbst verbraucht wird – für den Betrieb und die Aufrechterhaltung der Erzeugungsfähigkeit.
Typischer Eigenverbrauch:
- • Pitch-Verstellung der Rotorblätter
- • Gondeldrehung (Azimut/Yaw-System)
- • Kühlsysteme (Generator, Getriebe)
Entlastung § 9b StromStG
Alternative · WZ 40.11 Erzeugung aus erneuerbaren Energieträgern
Steuerentlastung · Produzierendes Gewerbe
Alternative: Stromerzeugungsunternehmen (WZ 2003 D.40.11) können § 9b StromStG beantragen. Vorteil bei Solarparks: Trafoverluste gelten als betriebliche Verwendung – kein Nachweis als „Strom zur Stromerzeugung" nötig.
Voraussetzungen:
- • Mindestverbrauch 12.500 kWh/Jahr
- • Selbstbehalt von 250 € (entfällt bei § 9 Abs. 1 Nr. 2)
- • Antrag beim Hauptzollamt (elektronisch)
Neuerungen ab 2026
Drittes Änderungsgesetz EnergieStG/StromStG
- ✓ Wegfall der Anlagenverklammerung: Jede Windkraftanlage wird einzeln nach Standort bewertet – keine Zusammenrechnung über Standorte hinweg mehr
- ✓ Kein Versorgerstatus < 2 MW: Anlagen unter 2 MW in Volleinspeisung verlieren den Versorgerstatus – weniger Bürokratie und keine Versorgererlaubnis nötig
- ✓ Querlieferungen, mit Einschränkung: Stromabgabe zwischen Anlagen im Windpark ohne Versorgerstatus möglich, sofern ausschließlich Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG geleistet wird. Bei zusätzlichen Verbräuchen (Trafo-Einspeisung, Mobilfunk) ohne messtechnische Abgrenzung greift die Vereinfachung laut Zoll-Klarstellung vom 30.04.2026 nicht.
Pflichten für Betreiber
- • Erlaubnisantrag beim Hauptzollamt (Anlagen > 1 MW)
- • Jährliche Steueranmeldung nur noch auf Verlangen des Hauptzollamts
- • Meldung steuerfreier Strommengen (entfällt ab 2026 für Anlagen ≤ 1 MW ohne Netzeinspeisung)
- • EnSTransV-Meldung bei Steuerbegünstigungen > 100.000 €/Jahr je Tatbestand (ab Kalenderjahr 2024)
Häufige Fragen zu Steuerentlastungen
Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Strom- und Energiesteuerentlastung
Wer kann Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG beantragen?
Wie hoch ist die Stromsteuerentlastung für das Produzierende Gewerbe?
Was ist der Unterschied zwischen § 9b und § 9a StromStG?
Bis wann muss der Antrag auf Steuerentlastung gestellt werden?
Welche Entlastungen gibt es für Wind- und PV-Anlagenbetreiber?
Welches Formular brauche ich für die Steuerentlastung?
Wie bekomme ich die Stromsteuer oder Energiesteuer erstattet?
Was ist der Unterschied zwischen Steuerentlastung, Erstattung und Rückerstattung?
Gibt es eine Erstattung der Stromsteuer für KWK-Anlagen?
Gibt es den Spitzenausgleich noch?
Welches Formular Sie für den Antrag brauchen, zeigt die Übersicht der Formulare. Weitere Informationen zu den Gesetzesänderungen finden Sie in unserem Ratgeber zu den Änderungen 2026 .
Quellen & Rechtsgrundlagen
Stand: Januar 2026 · Zuletzt aktualisiert: 18. Januar 2026 · Diese Übersicht dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerrechtliche Beratung. Alle Angaben ohne Gewähr.
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Formulare für die Rückerstattung
Welches Zoll-Formular für welche Entlastung: 1453, 1118, 1139 und mehr im Überblick.
Steuerberater vs. Agentur:
Der entscheidende Unterschied
Viele Anbieter versprechen schnelle Erstattungen. Als spezialisierte Steuerberatungsgesellschaft bieten wir Ihnen jedoch etwas Wichtigeres: Echte Rechtssicherheit.
Rechtssicherheit
Als Steuerberatungsgesellschaft haften wir für unsere Beratung. Agenturen bieten diesen Schutz oft nicht.
Fachliche Tiefe
Wir kennen nicht nur die Antragsformulare, sondern die Gesetzeslage hinter Entlastungsparagraphen wie §§ 51, 53a, 54 EnergieStG und §§ 9a, 9b StromStG.
Maximale Entlastung
Wir analysieren Ihre Möglichkeiten und helfen Ihnen, das Maximum herauszuholen.
LHM Energiesteuer Steuerberatungsgesellschaft mbH
Wir sind Ihr vertrauensvoller Partner für komplizierte Fragen im Strom- und Energiesteuerrecht.
Welche Entlastung steht Ihnen zu?
Die Voraussetzungen und Berechnungen können kompliziert sein. Wir prüfen kostenlos, welche Entlastungen für Ihr Unternehmen in Frage kommen und berechnen Ihr individuelles Potenzial.