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Stromsteuer- und Energiesteuer­entlastung für Unternehmen

Holen Sie gezahlte Strom- und Energiesteuer beim Hauptzollamt zurück. Hier stehen alle Entlastungen nach StromStG und EnergieStG: der Standardsatz nach § 9b und § 54 und die vollständige Erstattung für bestimmte Prozesse wie Schmelzen, Härten oder Trocknen nach § 9a und § 51.

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Stand , Rechtsstand 2026 geprüft

  • Die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG erstattet dem Produzierenden Gewerbe sowie der Land- und Forstwirtschaft 2,00 von 2,05 ct/kWh (Selbstbehalt 250 €).
  • Die Energiesteuerentlastung nach § 54 EnergieStG erstattet rund 25 % der Steuer auf Erdgas, Heizöl und Flüssiggas.
  • Für spezielle Prozesse (§ 9a StromStG, § 51 EnergieStG) gibt es die vollständige Erstattung ohne Selbstbehalt.
  • KWK-Anlagen erhalten ab 2026 die vollständige Energiesteuer-Erstattung nach § 53 EnergieStG.
  • Antrag bis 31. Dezember des Folgejahres elektronisch über das Zoll-Portal, mit den Formularen 1453 bzw. 1118.
01 Überblick

Ihre Optionen im Überblick

Welche Entlastung oder Rückerstattung für Sie gilt, hängt von Ihrer Branche und Ihrem Verwendungszweck ab. Die Kategorie führt zu den Details. Die Paragrafen im Wortlaut mit Erläuterungen finden Sie in den Rechtsgrundlagen.

Standard

Produzierendes Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft

Strom
2,00 ct/kWh98 %§ 9b StromStG
Erdgas
0,138 ct/kWh25 %§ 54 EnergieStG
Heizöl
15,34 €/1.000 l25 %§ 54 EnergieStG
Flüssiggas
15,15 €/1.000 kg25 %§ 54 EnergieStG
Spezielle Prozesse

Schmelzen, Härten, Trocknen u. a., Elektrolyse nur Strom

Strom
2,05 ct/kWh100 %§ 9a StromStG
Erdgas
0,55 ct/kWh100 %§ 51 EnergieStG
Heizöl
61,35 €/1.000 l100 %§ 51 EnergieStG
Flüssiggas
60,60 €/1.000 kg100 %§ 51 EnergieStG
KWK, vollständig

Stromerzeugung und KWK, neu ab 2026

Strom
steuerfrei§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG, bis 2 MW
Erdgas
0,55 ct/kWh100 %§ 53 EnergieStG
Heizöl
61,35 €/1.000 l100 %§ 53 EnergieStG
Flüssiggas
60,60 €/1.000 kg100 %§ 53 EnergieStG
KWK, teilweise

Nur wenn § 53 nicht greift

Strom
steuerfrei§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG, bis 2 MW
Erdgas
0,442 ct/kWh80 %§ 53a Abs. 4 EnergieStG
Heizöl
40,35 €/1.000 l66 %§ 53a Abs. 4 EnergieStG
Flüssiggas
19,60 €/1.000 kg32 %§ 53a Abs. 4 EnergieStG
Erzeugungsanlagen

Eigenverbrauch von Wind- und Solarparks

Strom
steuerfrei§ 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG

Anteil des regulären Steuersatzes, der erstattet wird:98 bis 100 % (nahezu) vollständig25 % teilweise

02 Standard

Standardentlastung berechnen: Gewerbe & Landwirtschaft

§ 9b StromStG und § 54 EnergieStG gelten für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft bei Selbstverbrauch für betriebliche Zwecke. Ausgeschlossen: Elektromobilität (außer Flurförderfahrzeuge) und Abgabe an Dritte. Mit dem Entlastungsrechner ermitteln Sie Ihr Erstattungspotenzial in wenigen Sekunden.

Standardentlastung nach § 9b und § 54

Strom
2,00ct/kWh§ 9b StromStG
Erdgas
0,138ct/kWh§ 54 EnergieStG
Heizöl
15,34€/1.000 l§ 54 EnergieStG
Flüssiggas
15,15€/1.000 kg§ 54 EnergieStG

Je 250 € Selbstbehalt. Für spezielle Prozesse gelten höhere Sätze nach § 9a und § 51.

Stromsteuer§ 9b
1.500.000kWh
010 Mio. kWh

Abzgl. 250 € Selbstbehalt

Energiesteuer§ 54
2.000.000kWh
0Liter
0kg

Abzgl. 250 € Selbstbehalt

Geschätzte Jahresentlastung

ca. € 32.000

Für Produzierendes Gewerbe sowie Land- und Forstwirtschaft nach WZ Code 2003.

Lassen Sie Ihr Potenzial unverbindlich vom Steuerexperten prüfen. Antwort meist innerhalb von 24 Stunden.

03 Prozesse

Spezielle Prozesse: vollständige Steuerentlastung

§ 9a StromStG und § 51 EnergieStG ermöglichen eine vollständige Erstattung ohne Selbstbehalt und ohne Mindestverbrauch, bei chemischer Reduktion, Glas-/Keramikherstellung sowie thermischen Metallverfahren. Elektrolyse ist nur bei der Stromsteuer begünstigt (§ 9a).

Vollständige Entlastung, ohne Selbstbehalt

Strom
2,05ct/kWh§ 9a StromStG
Erdgas
0,55ct/kWh§ 51 EnergieStG
Heizöl
61,35€/1.000 l§ 51 EnergieStG
Flüssiggas
60,60€/1.000 kg§ 51 EnergieStG

Voraussetzung: Sie stellen ein begünstigtes Erzeugnis her und setzen Strom oder Energieerzeugnisse dafür in einem begünstigten Verfahren ein. Welche Kombinationen gelten, zeigt die Übersicht weiter unten.

Rechenbeispiel: 1.000.000 kWh Erdgas im Einbrennofen

nach § 51 EnergieStG
5.500 €
nach § 54 EnergieStG
1.130 €

Bei § 54 abzüglich 250 € Selbstbehalt. Bei Erdgas, Heizöl und Flüssiggas ist die Entlastung nach § 51 rund viermal so hoch wie nach § 54. Beim Strom entfällt vor allem der Selbstbehalt: 2,05 statt 2,00 ct/kWh.

Typische Fälle: spezielle Prozesse

Woran Sie erkennen, ob Ihre Anlage dazugehört.

Pulverbeschichtung und Lackierung von MetallteilenEinbrenn- und Trockenöfen
Oberflächenveredlung von Metallerzeugnissen. Gilt nur für Metall, nicht für Holz oder Kunststoff.§ 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG, § 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG
HärtereiHärte-, Anlass- und Glühöfen
Wärmebehandlung von Metallerzeugnissen§ 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG, § 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG
GießereiInduktions- und Gasschmelzöfen, Warmhalteöfen
Schmelzen und Warmhalten bei der Metallerzeugung§ 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG, § 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG
Schmiede, Press- und UmformbetriebErwärmungsanlagen für Rohteile vor dem Umformen
Erwärmen bei der Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen§ 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG, § 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG
Ziegelei und KeramikTrockner und Brennöfen
Trocknen und Brennen bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse§ 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG, § 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG
GlasherstellungSchmelzwanne, Kühlofen
Schmelzen und Entspannen bei der Herstellung von Glas§ 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG, § 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG
Elektrolyse, etwa in der Chlor- oder AluminiumherstellungElektrolysezellen
Nur der Strom an den Elektroden, nicht Steuerung, Antriebe oder Beleuchtung§ 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

Wichtig: Entlastet wird nur die Energie, die in der Anlage selbst eingesetzt wird, also im Ofen, Trockner oder an den Elektroden. Beleuchtung, Druckluft, Absaugung und Hallenheizung bleiben außen vor. Dafür braucht es in der Regel eine eigene Messung des Anlagenverbrauchs.

Alle begünstigten Verfahren und Erzeugnisse15 Verfahren, 15 Erzeugnisgruppen nach § 9a StromStG und § 51 EnergieStG
Begünstigte Verfahren nach Erzeugnisgruppe
VerfahrenMineralischMetallurgisch
SchmelzenÜberführung in flüssigen Zustand●●
ErwärmenErhöhung der Temperatur für Prozesse●●
WarmhaltenAufrechterhaltung einer Prozesstemperatur●●
EntspannenKontrolliertes Abkühlen zur Spannungsreduzierung●●
TrocknenEntzug von Feuchtigkeit durch Wärme●nicht begünstigt
KalzinierenThermische Zersetzung (z.B. CaCO₃ → CaO)●nicht begünstigt
BrennenHochtemperaturbehandlung zur Verfestigung●nicht begünstigt
TempernWärmebehandlung zur Gefügeveränderung●nicht begünstigt
SinternVerdichtung durch Erhitzen unterhalb des Schmelzpunkts●nicht begünstigt
Sonstige Wärmebehandlungz.B. Härten, Anlassen, Glühen, Vergütennicht begünstigt●
Oberflächenveredlungz.B. Pulverbeschichtung, Galvanisierungnicht begünstigt●
Unabhängig vom Erzeugnis
ElektrolyseElektrochemische Zerlegung von StoffenNur § 9a StromStG
Chemische ReduktionGewinnung von Metallen aus Erzen§ 9a StromStG / § 51 EnergieStG
Thermische AbfallbehandlungThermische Abfall- oder AbluftbehandlungNur § 51 EnergieStG
Duale VerwendungGleichzeitig Heizzweck + anderer ZweckNur § 51 EnergieStG
Mineralische ErzeugnisseGlas und Glaswaren, Keramische Erzeugnisse (Wandfliesen, Bodenfliesen, Bodenplatten), Ziegel und sonstige Baukeramik alle 11 anzeigen
  • Glas und Glaswaren
  • Keramische Erzeugnisse (Wandfliesen, Bodenfliesen, Bodenplatten)
  • Ziegel und sonstige Baukeramik
  • Zement, Kalk und gebrannter Gips
  • Erzeugnisse aus Beton, Zement und Gips
  • Keramisch gebundene Schleifkörper
  • Mineralische Isoliermaterialien
  • Katalysatorenträger aus mineralischen Stoffen
  • Waren aus Asphalt oder bituminösen Erzeugnissen
  • Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen
  • Erzeugnisse aus Porenbetonerzeugnissen
Metallurgische ErzeugnisseMetallerzeugung und -bearbeitung (allgemein), Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteile, Gewalzte Ringe alle 4 anzeigen
  • Metallerzeugung und -bearbeitung (allgemein)
  • Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteile
  • Gewalzte Ringe
  • Pulvermetallurgische Erzeugnisse

Erzeugnis und Verfahren passen? Wir prüfen die Zuordnung für Ihr Unternehmen und klären mit Ihnen, wie sich der Verbrauch der Anlage nachweisen lässt.

§ 51 und § 9a prüfen lassen
04 KWK

Erstattung der Strom- und Energiesteuer bei Kraft-Wärme-Kopplung

Ab 2026 können KWK-Betreiber die vollständige Erstattung nach § 53 EnergieStG beantragen. Das setzt die obligatorische Steuerbefreiung für Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung einheitlich um (Art. 14 Energiesteuerrichtlinie). Daneben bleibt die Teilentlastung nach § 53a Abs. 4 EnergieStG möglich, wenn die Voraussetzungen des § 53 nicht erfüllt sind.

Brennstoff vollständig zurück, Strom steuerfrei

Erdgas
0,55ct/kWh§ 53 EnergieStG
Heizöl
61,35€/1.000 l§ 53 EnergieStG
Flüssiggas
60,60€/1.000 kg§ 53 EnergieStG
Strom aus der Anlage
steuerfreibis 2 MW, hocheffizient§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG

Neu seit 2026: Die vollständige Erstattung nach § 53 EnergieStG ist der Regelfall für Brennstoffe zur Stromerzeugung und in KWK-Anlagen. Die Teilentlastung nach § 53a bleibt nur, wenn § 53 nicht greift. Für zusätzlich aus dem Netz bezogenen Strom kommt die Entlastung nach § 9b StromStG in Betracht.

Typische Fälle: KWK und BHKW

Woran Sie erkennen, welche Regel für Ihre Anlage gilt.

BHKW, Strom wird im Betrieb verbrauchtErdgas-BHKW in Produktion, Hotel oder Klinik
Erdgas vollständig zurück nach § 53. Der erzeugte Strom ist bei hocheffizienten Anlagen bis 2 MW im räumlichen Zusammenhang steuerfrei. Zugekaufter Netzstrom: § 9b prüfen.§ 53 EnergieStG, § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG
Bisher Teilentlastung nach § 53aAnlage, die bis 2025 nach § 53a abgerechnet wurde
Ab dem Verwendungsjahr 2026 ist § 53 möglich. Dafür ist eine neue Betriebserklärung nötig, der Wechsel gilt als erstmalige Antragstellung.§ 53 EnergieStG
Strom wurde zunächst versteuert entnommenSteuerfreier KWK-Strom über einen Versorger abgerechnet
Die gezahlte Stromsteuer wird auf Antrag beim Hauptzollamt erstattet, mit dem Formular 1471. Für selbst verbrauchten Strom aus PV oder Wind gilt dasselbe mit dem Formular 1470.§ 12d StromStV (KWK), § 12c StromStV (Erneuerbare)
Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6 befreitEtwa Notstromanlagen
Weder § 53 noch § 53a, solange die Befreiung genutzt wird. Ein Verzicht auf die Befreiung (§ 9 Abs. 1b StromStG) ist nur bei Nr. 6 Buchstabe b möglich, nicht für Notstromanlagen.§ 53 Abs. 1, § 53a EnergieStG, § 9 Abs. 1b StromStG
Voraussetzungen und Teilentlastung nach § 53aBetriebserklärung, Ausschlüsse und die Sätze nach § 53a Abs. 4 EnergieStG

Voraussetzungen für § 53 EnergieStG

  • Nachweisliche Versteuerung der eingesetzten Energieerzeugnisse (keine einschränkenden Anforderungen mehr an die Art der Versteuerung)
  • Verwendung zur Stromerzeugung oder in einer KWK-Anlage
  • Betriebserklärung bei erstmaliger Antragstellung nach § 53 EnergieStG

Ausschluss

  • Strom ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6 StromStG befreit, es sei denn, auf die Befreiung wurde nach § 9 Abs. 1b StromStG verzichtet (möglich nur bei Nr. 6 Buchstabe b). Derselbe Ausschluss gilt seit 2026 auch für § 53a.

Teilentlastung nach § 53a Abs. 4 EnergieStG

Nur wenn die Voraussetzungen des § 53 nicht erfüllt sind.

Erdgas80 %0,442 ct/kWh
Heizöl66 %40,35 €/1.000 l
Flüssiggas32 %19,60 €/1.000 kg
  • Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 %
  • Für die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG: Hocheffizienz, bei fossilen Brennstoffen weniger als 270 g CO₂/kWh Energieertrag
Details zu den Änderungen 2026

Sie betreiben ein BHKW oder eine KWK-Anlage? Wir prüfen, welche Regel für Ihre Anlage gilt.

KWK-Anlage prüfen lassen
05 Erzeugungsanlagen

Entlastungen für Windkraft- und Solarparks

Gewerbliche Betreiber von Windkraftanlagen und Solarparks profitieren von der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG für den Eigenverbrauch der Anlage. Alternativ steht die Standardentlastung nach § 9b StromStG zur Verfügung (WZ 2003 E 40.11).

Eigenverbrauch steuerfrei, alternativ § 9b

Eigenverbrauch der Anlage
2,05ct/kWh, steuerfrei, ohne Selbstbehalt§ 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG
Alternative für Netzbezug
2,00ct/kWh, 250 € Selbstbehalt§ 9b StromStG

Voraussetzung: Steuerfrei ist Strom, den die Anlage für den eigenen Betrieb und die Erzeugungsfähigkeit verbraucht. Die Entlastung nach § 9b steht Stromerzeugungsunternehmen (WZ 2003 E 40.11) offen und lohnt sich wegen des Selbstbehalts von 250 € ab etwa 12.500 kWh Netzbezug im Jahr.

Typische Fälle: Erzeugungsanlagen

Welche Regel greift, hängt davon ab, wofür der Strom verbraucht wird.

Windpark, Eigenverbrauch der AnlagenPitch-Verstellung, Gondeldrehung (Azimut/Yaw-System), Kühlung von Generator und Getriebe
Steuerfrei als Strom zur Stromerzeugung, ohne Selbstbehalt.§ 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG
Solarpark mit Trafoverlusten und NetzbezugAb 12.500 kWh Netzbezug im Jahr
Die Entlastung nach § 9b ist oft einfacher: Trafoverluste gelten als betriebliche Verwendung, ein Nachweis als Strom zur Stromerzeugung ist nicht nötig.§ 9b StromStG
Querlieferungen im WindparkStrom fließt zwischen Anlagen desselben Parks
Ohne Versorgerstatus möglich, wenn nur Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 geliefert wird. Mit Trafo-Einspeisung oder Mobilfunk ohne eigene Messung greift die Vereinfachung nicht.§ 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG
Neuerungen 2026 und Pflichten für BetreiberDrittes Änderungsgesetz EnergieStG/StromStG: Anlagenverklammerung, Versorgerstatus, Querlieferungen, Erlaubnis und Meldungen

Neuerungen ab 2026

  • Wegfall der Anlagenverklammerung: Anlagen werden nach Standort bewertet. Über Standorte hinweg wird nicht mehr zusammengerechnet.
  • Versorgerstatus: Dass Anlagen bis 2 MW in Volleinspeisung keine Versorger sind, galt schon vor 2026. Neu ist, dass die Regel auch für Anlagen über 2 MW gilt, wenn sie im Marktstammdatenregister eingetragen sind.
  • Querlieferungen, mit Einschränkung: Stromabgabe zwischen Anlagen im Windpark ohne Versorgerstatus möglich, sofern ausschließlich Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG geleistet wird. Bei zusätzlichen Verbräuchen (Trafo-Einspeisung, Mobilfunk) ohne messtechnische Abgrenzung greift die Vereinfachung laut Zoll-Klarstellung vom 30.04.2026 nicht.

Pflichten für Betreiber

  • Erlaubnis beim Hauptzollamt: förmlich für Anlagen über 1 MW, bis 1 MW gilt die allgemeine Erlaubnis (§ 10 StromStV). Für den Kraftwerkseigenverbrauch von Wind- und Solaranlagen am Standort ist seit 2026 keine Einzelerlaubnis mehr nötig.
  • Steueranmeldung (Formular 1400) nur, soweit tatsächlich Steuer entsteht, etwa für versteuert an Dritte geleisteten Strom
  • Anmeldung steuerfreier Strommengen: eingeschränkte Versorger geben sie seit dem Kalenderjahr 2025 nur noch auf Verlangen des Hauptzollamts ab (§ 4 Abs. 6 StromStV); Versorger mit voller Erlaubnis weiterhin bis 31. Mai
  • EnSTransV-Meldung bei Steuerbegünstigungen > 100.000 €/Jahr je Tatbestand (ab Kalenderjahr 2024)

Sie betreiben einen Wind- oder Solarpark? Wir prüfen Befreiung, § 9b und Ihre Meldepflichten.

Anlage prüfen lassen

Häufige Fragen zu Steuerentlastungen

Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Strom- und Energiesteuerentlastung

Welches Formular Sie für den Antrag brauchen, zeigt die Übersicht der Formulare. Weitere Informationen zu den Gesetzesänderungen finden Sie in unserem Ratgeber zu den Änderungen 2026.

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Wir prüfen WZ-Code, Verbräuche und begünstigte Prozesse nach § 9a und § 51 und stellen den Antrag beim Hauptzollamt für Sie. Als Steuerberatungsgesellschaft haften wir für unsere Beratung, seit über 15 Jahren und als Mitglied der Steuerberaterkammer Stuttgart. Das Erstgespräch ist kostenlos.