Stromsteuer- und Energiesteuerentlastung für Unternehmen
Holen Sie gezahlte Strom- und Energiesteuer beim Hauptzollamt zurück. Hier stehen alle Entlastungen nach StromStG und EnergieStG: der Standardsatz nach § 9b und § 54 und die vollständige Erstattung für bestimmte Prozesse wie Schmelzen, Härten oder Trocknen nach § 9a und § 51.


Verfasst von Julian Zurmühl, geprüft von Mathias Zurmühl
Stand , Rechtsstand 2026 geprüft
Das Wichtigste in Kürze
- Die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG erstattet dem Produzierenden Gewerbe sowie der Land- und Forstwirtschaft 2,00 von 2,05 ct/kWh (Selbstbehalt 250 €).
- Die Energiesteuerentlastung nach § 54 EnergieStG erstattet rund 25 % der Steuer auf Erdgas, Heizöl und Flüssiggas.
- Für spezielle Prozesse (§ 9a StromStG, § 51 EnergieStG) gibt es die vollständige Erstattung ohne Selbstbehalt.
- KWK-Anlagen erhalten ab 2026 die vollständige Energiesteuer-Erstattung nach § 53 EnergieStG.
- Antrag bis 31. Dezember des Folgejahres elektronisch über das Zoll-Portal, mit den Formularen 1453 bzw. 1118.
Ihre Optionen im Überblick
Welche Entlastung oder Rückerstattung für Sie gilt, hängt von Ihrer Branche und Ihrem Verwendungszweck ab. Die Kategorie führt zu den Details. Die Paragrafen im Wortlaut mit Erläuterungen finden Sie in den Rechtsgrundlagen.
| Kategorie | StromSatz 2,05ct/kWh | ErdgasSatz 0,55ct/kWh | HeizölSatz 61,35€/1.000 l | FlüssiggasSatz 60,60€/1.000 kg |
|---|---|---|---|---|
| StandardProduzierendes Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft | 2,00 ct/kWh98 %§ 9b StromStG | 0,138 ct/kWh25 %§ 54 EnergieStG | 15,34 €/1.000 l25 %§ 54 EnergieStG | 15,15 €/1.000 kg25 %§ 54 EnergieStG |
| Spezielle ProzesseSchmelzen, Härten, Trocknen u. a., Elektrolyse nur Strom | 2,05 ct/kWh100 %§ 9a StromStG | 0,55 ct/kWh100 %§ 51 EnergieStG | 61,35 €/1.000 l100 %§ 51 EnergieStG | 60,60 €/1.000 kg100 %§ 51 EnergieStG |
| KWK, vollständigStromerzeugung und KWK, neu ab 2026 | steuerfrei§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG, bis 2 MW | 0,55 ct/kWh100 %§ 53 EnergieStG | 61,35 €/1.000 l100 %§ 53 EnergieStG | 60,60 €/1.000 kg100 %§ 53 EnergieStG |
| KWK, teilweiseNur wenn § 53 nicht greift | steuerfrei§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG, bis 2 MW | 0,442 ct/kWh80 %§ 53a Abs. 4 EnergieStG | 40,35 €/1.000 l66 %§ 53a Abs. 4 EnergieStG | 19,60 €/1.000 kg32 %§ 53a Abs. 4 EnergieStG |
| ErzeugungsanlagenEigenverbrauch von Wind- und Solarparks | steuerfrei§ 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG | nicht anwendbar | nicht anwendbar | nicht anwendbar |
Produzierendes Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft
- Strom
- 2,00 ct/kWh98 %§ 9b StromStG
- Erdgas
- 0,138 ct/kWh25 %§ 54 EnergieStG
- Heizöl
- 15,34 €/1.000 l25 %§ 54 EnergieStG
- Flüssiggas
- 15,15 €/1.000 kg25 %§ 54 EnergieStG
Schmelzen, Härten, Trocknen u. a., Elektrolyse nur Strom
- Strom
- 2,05 ct/kWh100 %§ 9a StromStG
- Erdgas
- 0,55 ct/kWh100 %§ 51 EnergieStG
- Heizöl
- 61,35 €/1.000 l100 %§ 51 EnergieStG
- Flüssiggas
- 60,60 €/1.000 kg100 %§ 51 EnergieStG
Stromerzeugung und KWK, neu ab 2026
- Strom
- steuerfrei§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG, bis 2 MW
- Erdgas
- 0,55 ct/kWh100 %§ 53 EnergieStG
- Heizöl
- 61,35 €/1.000 l100 %§ 53 EnergieStG
- Flüssiggas
- 60,60 €/1.000 kg100 %§ 53 EnergieStG
Nur wenn § 53 nicht greift
- Strom
- steuerfrei§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG, bis 2 MW
- Erdgas
- 0,442 ct/kWh80 %§ 53a Abs. 4 EnergieStG
- Heizöl
- 40,35 €/1.000 l66 %§ 53a Abs. 4 EnergieStG
- Flüssiggas
- 19,60 €/1.000 kg32 %§ 53a Abs. 4 EnergieStG
Anteil des regulären Steuersatzes, der erstattet wird:98 bis 100 % (nahezu) vollständig25 % teilweise
Standardentlastung berechnen: Gewerbe & Landwirtschaft
§ 9b StromStG und § 54 EnergieStG gelten für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft bei Selbstverbrauch für betriebliche Zwecke. Ausgeschlossen: Elektromobilität (außer Flurförderfahrzeuge) und Abgabe an Dritte. Mit dem Entlastungsrechner ermitteln Sie Ihr Erstattungspotenzial in wenigen Sekunden.
Standardentlastung nach § 9b und § 54
- Strom
- 2,00ct/kWh§ 9b StromStG
- Erdgas
- 0,138ct/kWh§ 54 EnergieStG
- Heizöl
- 15,34€/1.000 l§ 54 EnergieStG
- Flüssiggas
- 15,15€/1.000 kg§ 54 EnergieStG
Je 250 € Selbstbehalt. Für spezielle Prozesse gelten höhere Sätze nach § 9a und § 51.
Spezielle Prozesse: vollständige Steuerentlastung
§ 9a StromStG und § 51 EnergieStG ermöglichen eine vollständige Erstattung ohne Selbstbehalt und ohne Mindestverbrauch, bei chemischer Reduktion, Glas-/Keramikherstellung sowie thermischen Metallverfahren. Elektrolyse ist nur bei der Stromsteuer begünstigt (§ 9a).
Vollständige Entlastung, ohne Selbstbehalt
- Strom
- 2,05ct/kWh§ 9a StromStG
- Erdgas
- 0,55ct/kWh§ 51 EnergieStG
- Heizöl
- 61,35€/1.000 l§ 51 EnergieStG
- Flüssiggas
- 60,60€/1.000 kg§ 51 EnergieStG
Voraussetzung: Sie stellen ein begünstigtes Erzeugnis her und setzen Strom oder Energieerzeugnisse dafür in einem begünstigten Verfahren ein. Welche Kombinationen gelten, zeigt die Übersicht weiter unten.
Rechenbeispiel: 1.000.000 kWh Erdgas im Einbrennofen
- nach § 51 EnergieStG
- 5.500 €
- nach § 54 EnergieStG
- 1.130 €
Bei § 54 abzüglich 250 € Selbstbehalt. Bei Erdgas, Heizöl und Flüssiggas ist die Entlastung nach § 51 rund viermal so hoch wie nach § 54. Beim Strom entfällt vor allem der Selbstbehalt: 2,05 statt 2,00 ct/kWh.
Typische Fälle: spezielle Prozesse
Woran Sie erkennen, ob Ihre Anlage dazugehört.
- Pulverbeschichtung und Lackierung von MetallteilenEinbrenn- und Trockenöfen
- Oberflächenveredlung von Metallerzeugnissen. Gilt nur für Metall, nicht für Holz oder Kunststoff.§ 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG, § 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG
- HärtereiHärte-, Anlass- und Glühöfen
- Wärmebehandlung von Metallerzeugnissen§ 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG, § 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG
- GießereiInduktions- und Gasschmelzöfen, Warmhalteöfen
- Schmelzen und Warmhalten bei der Metallerzeugung§ 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG, § 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG
- Schmiede, Press- und UmformbetriebErwärmungsanlagen für Rohteile vor dem Umformen
- Erwärmen bei der Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen§ 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG, § 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG
- Ziegelei und KeramikTrockner und Brennöfen
- Trocknen und Brennen bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse§ 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG, § 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG
- GlasherstellungSchmelzwanne, Kühlofen
- Schmelzen und Entspannen bei der Herstellung von Glas§ 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG, § 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG
- Elektrolyse, etwa in der Chlor- oder AluminiumherstellungElektrolysezellen
- Nur der Strom an den Elektroden, nicht Steuerung, Antriebe oder Beleuchtung§ 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG
Wichtig: Entlastet wird nur die Energie, die in der Anlage selbst eingesetzt wird, also im Ofen, Trockner oder an den Elektroden. Beleuchtung, Druckluft, Absaugung und Hallenheizung bleiben außen vor. Dafür braucht es in der Regel eine eigene Messung des Anlagenverbrauchs.
Alle begünstigten Verfahren und Erzeugnisse15 Verfahren, 15 Erzeugnisgruppen nach § 9a StromStG und § 51 EnergieStG
| Verfahren | Mineralisch | Metallurgisch |
|---|---|---|
| SchmelzenÜberführung in flüssigen Zustand | ● | ● |
| ErwärmenErhöhung der Temperatur für Prozesse | ● | ● |
| WarmhaltenAufrechterhaltung einer Prozesstemperatur | ● | ● |
| EntspannenKontrolliertes Abkühlen zur Spannungsreduzierung | ● | ● |
| TrocknenEntzug von Feuchtigkeit durch Wärme | ● | nicht begünstigt |
| KalzinierenThermische Zersetzung (z.B. CaCO₃ → CaO) | ● | nicht begünstigt |
| BrennenHochtemperaturbehandlung zur Verfestigung | ● | nicht begünstigt |
| TempernWärmebehandlung zur Gefügeveränderung | ● | nicht begünstigt |
| SinternVerdichtung durch Erhitzen unterhalb des Schmelzpunkts | ● | nicht begünstigt |
| Sonstige Wärmebehandlungz.B. Härten, Anlassen, Glühen, Vergüten | nicht begünstigt | ● |
| Oberflächenveredlungz.B. Pulverbeschichtung, Galvanisierung | nicht begünstigt | ● |
| Unabhängig vom Erzeugnis | ||
| ElektrolyseElektrochemische Zerlegung von Stoffen | Nur § 9a StromStG | |
| Chemische ReduktionGewinnung von Metallen aus Erzen | § 9a StromStG / § 51 EnergieStG | |
| Thermische AbfallbehandlungThermische Abfall- oder Abluftbehandlung | Nur § 51 EnergieStG | |
| Duale VerwendungGleichzeitig Heizzweck + anderer Zweck | Nur § 51 EnergieStG | |
Mineralische ErzeugnisseGlas und Glaswaren, Keramische Erzeugnisse (Wandfliesen, Bodenfliesen, Bodenplatten), Ziegel und sonstige Baukeramik alle 11 anzeigen
- Glas und Glaswaren
- Keramische Erzeugnisse (Wandfliesen, Bodenfliesen, Bodenplatten)
- Ziegel und sonstige Baukeramik
- Zement, Kalk und gebrannter Gips
- Erzeugnisse aus Beton, Zement und Gips
- Keramisch gebundene Schleifkörper
- Mineralische Isoliermaterialien
- Katalysatorenträger aus mineralischen Stoffen
- Waren aus Asphalt oder bituminösen Erzeugnissen
- Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen
- Erzeugnisse aus Porenbetonerzeugnissen
Metallurgische ErzeugnisseMetallerzeugung und -bearbeitung (allgemein), Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteile, Gewalzte Ringe alle 4 anzeigen
- Metallerzeugung und -bearbeitung (allgemein)
- Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteile
- Gewalzte Ringe
- Pulvermetallurgische Erzeugnisse
Erzeugnis und Verfahren passen? Wir prüfen die Zuordnung für Ihr Unternehmen und klären mit Ihnen, wie sich der Verbrauch der Anlage nachweisen lässt.
§ 51 und § 9a prüfen lassenErstattung der Strom- und Energiesteuer bei Kraft-Wärme-Kopplung
Ab 2026 können KWK-Betreiber die vollständige Erstattung nach § 53 EnergieStG beantragen. Das setzt die obligatorische Steuerbefreiung für Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung einheitlich um (Art. 14 Energiesteuerrichtlinie). Daneben bleibt die Teilentlastung nach § 53a Abs. 4 EnergieStG möglich, wenn die Voraussetzungen des § 53 nicht erfüllt sind.
Brennstoff vollständig zurück, Strom steuerfrei
- Erdgas
- 0,55ct/kWh§ 53 EnergieStG
- Heizöl
- 61,35€/1.000 l§ 53 EnergieStG
- Flüssiggas
- 60,60€/1.000 kg§ 53 EnergieStG
- Strom aus der Anlage
- steuerfreibis 2 MW, hocheffizient§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG
Neu seit 2026: Die vollständige Erstattung nach § 53 EnergieStG ist der Regelfall für Brennstoffe zur Stromerzeugung und in KWK-Anlagen. Die Teilentlastung nach § 53a bleibt nur, wenn § 53 nicht greift. Für zusätzlich aus dem Netz bezogenen Strom kommt die Entlastung nach § 9b StromStG in Betracht.
Typische Fälle: KWK und BHKW
Woran Sie erkennen, welche Regel für Ihre Anlage gilt.
- BHKW, Strom wird im Betrieb verbrauchtErdgas-BHKW in Produktion, Hotel oder Klinik
- Erdgas vollständig zurück nach § 53. Der erzeugte Strom ist bei hocheffizienten Anlagen bis 2 MW im räumlichen Zusammenhang steuerfrei. Zugekaufter Netzstrom: § 9b prüfen.§ 53 EnergieStG, § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG
- Bisher Teilentlastung nach § 53aAnlage, die bis 2025 nach § 53a abgerechnet wurde
- Ab dem Verwendungsjahr 2026 ist § 53 möglich. Dafür ist eine neue Betriebserklärung nötig, der Wechsel gilt als erstmalige Antragstellung.§ 53 EnergieStG
- Strom wurde zunächst versteuert entnommenSteuerfreier KWK-Strom über einen Versorger abgerechnet
- Die gezahlte Stromsteuer wird auf Antrag beim Hauptzollamt erstattet, mit dem Formular 1471. Für selbst verbrauchten Strom aus PV oder Wind gilt dasselbe mit dem Formular 1470.§ 12d StromStV (KWK), § 12c StromStV (Erneuerbare)
- Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6 befreitEtwa Notstromanlagen
- Weder § 53 noch § 53a, solange die Befreiung genutzt wird. Ein Verzicht auf die Befreiung (§ 9 Abs. 1b StromStG) ist nur bei Nr. 6 Buchstabe b möglich, nicht für Notstromanlagen.§ 53 Abs. 1, § 53a EnergieStG, § 9 Abs. 1b StromStG
Voraussetzungen und Teilentlastung nach § 53aBetriebserklärung, Ausschlüsse und die Sätze nach § 53a Abs. 4 EnergieStG
Voraussetzungen für § 53 EnergieStG
- Nachweisliche Versteuerung der eingesetzten Energieerzeugnisse (keine einschränkenden Anforderungen mehr an die Art der Versteuerung)
- Verwendung zur Stromerzeugung oder in einer KWK-Anlage
- Betriebserklärung bei erstmaliger Antragstellung nach § 53 EnergieStG
Ausschluss
- Strom ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6 StromStG befreit, es sei denn, auf die Befreiung wurde nach § 9 Abs. 1b StromStG verzichtet (möglich nur bei Nr. 6 Buchstabe b). Derselbe Ausschluss gilt seit 2026 auch für § 53a.
Teilentlastung nach § 53a Abs. 4 EnergieStG
Nur wenn die Voraussetzungen des § 53 nicht erfüllt sind.
- Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 %
- Für die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG: Hocheffizienz, bei fossilen Brennstoffen weniger als 270 g CO₂/kWh Energieertrag
Sie betreiben ein BHKW oder eine KWK-Anlage? Wir prüfen, welche Regel für Ihre Anlage gilt.
KWK-Anlage prüfen lassenEntlastungen für Windkraft- und Solarparks
Gewerbliche Betreiber von Windkraftanlagen und Solarparks profitieren von der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG für den Eigenverbrauch der Anlage. Alternativ steht die Standardentlastung nach § 9b StromStG zur Verfügung (WZ 2003 E 40.11).
Eigenverbrauch steuerfrei, alternativ § 9b
- Eigenverbrauch der Anlage
- 2,05ct/kWh, steuerfrei, ohne Selbstbehalt§ 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG
- Alternative für Netzbezug
- 2,00ct/kWh, 250 € Selbstbehalt§ 9b StromStG
Voraussetzung: Steuerfrei ist Strom, den die Anlage für den eigenen Betrieb und die Erzeugungsfähigkeit verbraucht. Die Entlastung nach § 9b steht Stromerzeugungsunternehmen (WZ 2003 E 40.11) offen und lohnt sich wegen des Selbstbehalts von 250 € ab etwa 12.500 kWh Netzbezug im Jahr.
Typische Fälle: Erzeugungsanlagen
Welche Regel greift, hängt davon ab, wofür der Strom verbraucht wird.
- Windpark, Eigenverbrauch der AnlagenPitch-Verstellung, Gondeldrehung (Azimut/Yaw-System), Kühlung von Generator und Getriebe
- Steuerfrei als Strom zur Stromerzeugung, ohne Selbstbehalt.§ 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG
- Solarpark mit Trafoverlusten und NetzbezugAb 12.500 kWh Netzbezug im Jahr
- Die Entlastung nach § 9b ist oft einfacher: Trafoverluste gelten als betriebliche Verwendung, ein Nachweis als Strom zur Stromerzeugung ist nicht nötig.§ 9b StromStG
- Querlieferungen im WindparkStrom fließt zwischen Anlagen desselben Parks
- Ohne Versorgerstatus möglich, wenn nur Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 geliefert wird. Mit Trafo-Einspeisung oder Mobilfunk ohne eigene Messung greift die Vereinfachung nicht.§ 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG
Neuerungen 2026 und Pflichten für BetreiberDrittes Änderungsgesetz EnergieStG/StromStG: Anlagenverklammerung, Versorgerstatus, Querlieferungen, Erlaubnis und Meldungen
Neuerungen ab 2026
- Wegfall der Anlagenverklammerung: Anlagen werden nach Standort bewertet. Über Standorte hinweg wird nicht mehr zusammengerechnet.
- Versorgerstatus: Dass Anlagen bis 2 MW in Volleinspeisung keine Versorger sind, galt schon vor 2026. Neu ist, dass die Regel auch für Anlagen über 2 MW gilt, wenn sie im Marktstammdatenregister eingetragen sind.
- Querlieferungen, mit Einschränkung: Stromabgabe zwischen Anlagen im Windpark ohne Versorgerstatus möglich, sofern ausschließlich Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG geleistet wird. Bei zusätzlichen Verbräuchen (Trafo-Einspeisung, Mobilfunk) ohne messtechnische Abgrenzung greift die Vereinfachung laut Zoll-Klarstellung vom 30.04.2026 nicht.
Pflichten für Betreiber
- Erlaubnis beim Hauptzollamt: förmlich für Anlagen über 1 MW, bis 1 MW gilt die allgemeine Erlaubnis (§ 10 StromStV). Für den Kraftwerkseigenverbrauch von Wind- und Solaranlagen am Standort ist seit 2026 keine Einzelerlaubnis mehr nötig.
- Steueranmeldung (Formular 1400) nur, soweit tatsächlich Steuer entsteht, etwa für versteuert an Dritte geleisteten Strom
- Anmeldung steuerfreier Strommengen: eingeschränkte Versorger geben sie seit dem Kalenderjahr 2025 nur noch auf Verlangen des Hauptzollamts ab (§ 4 Abs. 6 StromStV); Versorger mit voller Erlaubnis weiterhin bis 31. Mai
- EnSTransV-Meldung bei Steuerbegünstigungen > 100.000 €/Jahr je Tatbestand (ab Kalenderjahr 2024)
Sie betreiben einen Wind- oder Solarpark? Wir prüfen Befreiung, § 9b und Ihre Meldepflichten.
Anlage prüfen lassenHäufige Fragen zu Steuerentlastungen
Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Strom- und Energiesteuerentlastung
Welches Formular Sie für den Antrag brauchen, zeigt die Übersicht der Formulare. Weitere Informationen zu den Gesetzesänderungen finden Sie in unserem Ratgeber zu den Änderungen 2026.
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Formulare für die Rückerstattung
Welches Zoll-Formular für welche Entlastung: 1453, 1118, 1139 und mehr im Überblick.
Welche Entlastung gilt für Ihr Unternehmen?
Wir prüfen WZ-Code, Verbräuche und begünstigte Prozesse nach § 9a und § 51 und stellen den Antrag beim Hauptzollamt für Sie. Als Steuerberatungsgesellschaft haften wir für unsere Beratung, seit über 15 Jahren und als Mitglied der Steuerberaterkammer Stuttgart. Das Erstgespräch ist kostenlos.