Übersicht 2026
Entlastungsmöglichkeiten
Strom- und Energiesteuer zurückholen – je nach Branche und Prozess.
Ihre Optionen im Überblick
Welche Entlastung für Sie gilt, hängt von Ihrer Branche und Ihrem Verwendungszweck ab. Klicken Sie auf eine Zeile, um zu den Details zu springen.
| Kategorie | Anwendung | Strom 2,05 ct/kWh | Erdgas 0,55 ct/kWh | Heizöl 61,35 €/1.000 l | Flüssiggas 60,60 €/1.000 kg |
|---|---|---|---|---|---|
| Standard | Prod. Gewerbe / Land- & Forstwirtschaft Erzeugungsanlagen (nur Strom) | 98% 2,00 § 9b StromStG | 25% 0,138 § 54 EnergieStG | 25% 15,34 § 54 EnergieStG | 25% 15,15 § 54 EnergieStG |
| Spezielle Prozesse | Elektrolyse, Schmelzen, Trocknen u.a. | 100% 2,05 § 9a StromStG | 100% 0,55 § 51 EnergieStG | 100% 61,35 § 51 EnergieStG | 100% 60,60 § 51 EnergieStG |
| BHKW / KWK | Teilentlastung für KWK-Anlagen | – | 80% 0,442 § 53a Abs. 4 EnergieStG | 66% 40,35 § 53a Abs. 4 EnergieStG | 32% 19,60 § 53a Abs. 4 EnergieStG |
| BHKW / KWK | Vollständige Erstattung Stromerzeugung NEU | – | 100% 0,55 § 53 EnergieStG | 100% 61,35 § 53 EnergieStG | 100% 60,60 § 53 EnergieStG |
| Erzeugungsanlagen | Steuerbefreiung Eigenverbrauch | 100% 2,05 § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG | – | – | – |
% = Anteil des Steuersatzes, der erstattet wird
Standardentlastung –
Gewerbe & Landwirtschaft
§ 9b StromStG und § 54 EnergieStG – für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft bei Selbstverbrauch für betriebliche Zwecke. Ausgeschlossen: Elektromobilität (außer Flurförderfahrzeuge) und Abgabe an Dritte.
Geschätzte Jahresentlastung
ca. € 32.000
Vorausgesetzt, Ihr Unternehmen gehört gemäß WZ Code 2003 zum Produzierenden Gewerbe oder der Land- und Forstwirtschaft.
Spezielle Prozesse – Vollständige Steuerentlastung
§ 9a StromStG und § 51 EnergieStG ermöglichen eine vollständige Erstattung ohne Selbstbehalt – bei Elektrolyse, chemischer Reduktion, Glas-/Keramikherstellung sowie thermischen Metallverfahren.
Praxistipp: Bei Pulverbeschichtung, Lackiertrocknung, Härte- oder Schmelzöfen prüfen, ob § 51 EnergieStG greift – die Entlastung ist bis zu 4× höher als bei § 54.
Prüfschema: Sind Sie entlastungsberechtigt?
Beide Bedingungen müssen erfüllt sein
Stellen Sie ein begünstigtes Erzeugnis her?
Klicken Sie auf eine Kategorie, um die Liste zu sehen
Mineralisch 11 Erzeugnisse
- Glas und Glaswaren
- Keramische Erzeugnisse (Wandfliesen, Bodenfliesen, Bodenplatten)
- Ziegel und sonstige Baukeramik
- Zement, Kalk und gebrannter Gips
- Erzeugnisse aus Beton, Zement und Gips
- Keramisch gebundene Schleifkörper
- Mineralische Isoliermaterialien
- Katalysatorenträger aus mineralischen Stoffen
- Waren aus Asphalt oder bituminösen Erzeugnissen
- Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen
- Erzeugnisse aus Porenbetonerzeugnissen
Metallurgisch 4 Erzeugnisse
- Metallerzeugung und -bearbeitung (allgemein)
- Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteile
- Gewalzte Ringe
- Pulvermetallurgische Erzeugnisse
Nutzen Sie einen begünstigten Prozess?
Die Zuordnung zum Erzeugnis aus Schritt 1 muss passen
Beide Kategorien Mineral. + Metall. 4 Verfahren
Nur mineralogisch Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Tempern, Sintern 5 Verfahren
Nur metallurgisch Sonstige Wärmebehandlung, Oberflächenveredlung 2 Verfahren
100 % Steuerentlastung
Kein Selbstbehalt – vollständige Erstattung ab der ersten kWh
Weitere begünstigte Verfahren
Qualifizieren sich unabhängig vom Erzeugnis
Elektrolyse
Elektrochemische Zerlegung von Stoffen
Nur § 9a StromStGChemische Reduktion
Gewinnung von Metallen aus Erzen
§ 9a StromStG / § 51 EnergieStGThermische Abfallbehandlung
Thermische Abfall- oder Abluftbehandlung
Nur § 51 EnergieStGDuale Verwendung
Gleichzeitig Heizzweck + anderer Zweck
Nur § 51 EnergieStG§ 9a StromStG
Vollständige Stromsteuerentlastung
Vollständige Entlastung
§ 51 EnergieStG
Vollständige Energiesteuerentlastung
Kein Selbstbehalt – Vollständige Erstattung ab der ersten Kilowattstunde bzw. Einheit, ohne Mindestverbrauch.
Entlastung für Kraft-Wärme-Kopplung
Ab 2026 können KWK-Betreiber die vollständige Erstattung nach § 53 EnergieStG beantragen – eine einheitliche Umsetzung der obligatorischen Steuerbefreiung für Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung (Art. 14 Energiesteuerrichtlinie). Daneben bleibt die Teilentlastung nach § 53a Abs. 4 EnergieStG möglich, wenn die Voraussetzungen des § 53 nicht erfüllt sind.
§ 53 EnergieStG
Vollständige Erstattung – Stromerzeugung & KWK
Voraussetzungen
- • Nachweisliche Versteuerung der eingesetzten Energieerzeugnisse (keine einschränkenden Anforderungen mehr an die Art der Versteuerung)
- • Verwendung zur Stromerzeugung oder in einer KWK-Anlage
- • Betriebserklärung bei erstmaliger Antragstellung nach § 53 EnergStG
Ausschluss
- • Strom ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6 StromStG befreit – es sei denn, es wird auf die Befreiung nach § 9 Abs. 3b StromStG verzichtet
Wichtig für bisherige § 53a-Antragsteller: Wer bisher Entlastung nach § 53a beantragt hat und ab 2026 erstmals § 53 nutzt, muss eine neue Betriebserklärung vorlegen – dies gilt als erstmalige Antragstellung.
§ 53a Abs. 4 EnergieStG
Teilentlastung für KWK-Anlagen (nur wenn § 53 nicht greift)
Voraussetzungen ab 2026
- • Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 % (für § 53a Abs. 4 EnergieStG)
- • Max. 270 g CO₂/kWh Energieertrag bei fossilen Brennstoffen (Hocheffizienzkriterium für § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG)
Entlastungen für Windkraft- und Solarparks
Gewerbliche Betreiber von Windkraftanlagen und Solarparks profitieren von der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG für den Eigenverbrauch der Anlage. Alternativ steht die Standardentlastung nach § 9b StromStG zur Verfügung (WZ 2003 D.40.11).
Steuerbefreiung § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG
Strom zur Stromerzeugung für Strom aus dem Stromnetz
Vollständige Steuerbefreiung · Kein Selbstbehalt
Gilt für: Strom, der von der Windkraftanlage selbst verbraucht wird – für den Betrieb und die Aufrechterhaltung der Erzeugungsfähigkeit.
Typischer Eigenverbrauch:
- • Pitch-Verstellung der Rotorblätter
- • Gondeldrehung (Azimut/Yaw-System)
- • Kühlsysteme (Generator, Getriebe)
Entlastung § 9b StromStG
Alternative · WZ 40.11 Erzeugung aus erneuerbaren Energieträgern
Steuerentlastung · Produzierendes Gewerbe
Alternative: Stromerzeugungsunternehmen (WZ 2003 D.40.11) können § 9b StromStG beantragen. Vorteil bei Solarparks: Trafoverluste gelten als betriebliche Verwendung – kein Nachweis als „Strom zur Stromerzeugung" nötig.
Voraussetzungen:
- • Mindestverbrauch 12.500 kWh/Jahr
- • Selbstbehalt von 250 € (entfällt bei § 9 Abs. 1 Nr. 2)
- • Antrag beim Hauptzollamt (elektronisch)
Neuerungen ab 2026
Drittes Änderungsgesetz EnergieStG/StromStG
- ✓ Wegfall der Anlagenverklammerung: Jede Windkraftanlage wird einzeln nach Standort bewertet – keine Zusammenrechnung über Standorte hinweg mehr
- ✓ Kein Versorgerstatus < 2 MW: Anlagen unter 2 MW in Volleinspeisung verlieren den Versorgerstatus – weniger Bürokratie und keine Versorgererlaubnis nötig
- ✓ Vereinfachte Querlieferungen: Stromabgabe zwischen Anlagen im Windpark für den Eigenverbrauch zur Stromerzeugung ohne Steueranmeldung möglich
Pflichten für Betreiber
- • Erlaubnisantrag beim Hauptzollamt (Anlagen > 1 MW)
- • Jährliche Steueranmeldung nur noch auf Verlangen des Hauptzollamts
- • Meldung steuerfreier Strommengen (entfällt ab 2026 für Anlagen ≤ 1 MW ohne Netzeinspeisung)
- • EnSTransV-Meldung bei Steuerbegünstigungen ≥ 100.000 €/Jahr
Häufige Fragen zu Steuerentlastungen
Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Strom- und Energiesteuerentlastung
Wer kann Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG beantragen?
Wie hoch ist die Stromsteuerentlastung für das Produzierende Gewerbe?
Was ist der Unterschied zwischen § 9b und § 9a StromStG?
Bis wann muss der Antrag auf Steuerentlastung gestellt werden?
Welche Entlastungen gibt es für Wind- und PV-Anlagenbetreiber?
Weitere Informationen zu den Gesetzesänderungen finden Sie in unserem Ratgeber zu den Änderungen 2026 .
Quellen & Rechtsgrundlagen
Stand: Januar 2026 · Zuletzt aktualisiert: 18. Januar 2026 · Diese Übersicht dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerrechtliche Beratung. Alle Angaben ohne Gewähr.
Welche Entlastung steht Ihnen zu?
Die Voraussetzungen und Berechnungen können kompliziert sein. Wir prüfen kostenlos, welche Entlastungen für Ihr Unternehmen in Frage kommen und berechnen Ihr individuelles Potenzial.