Energie- und Stromsteuergesetz 2026: Alle wichtigen Änderungen im Überblick
Novelle des Energie- und Stromsteuergesetzes 2026: Änderungen für Landwirtschaft, KWK, Erzeugungsanlagen und produzierende Unternehmen im Überblick.
Am 13. November 2025 beschloss der Deutsche Bundestag das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (Bundestagsdrucksache 21/1866), das zum 1. Januar 2026 in Kraft tritt. Die Reform macht die bisher befristete Stromsteuerabsenkung dauerhaft und bringt weitreichende Änderungen für KWK-Anlagen, Erzeugungsanlagen und Speichersysteme. Laut Bundesfinanzministerium profitieren rund 600.000 Unternehmen von einer Gesamtentlastung von 3 Milliarden Euro jährlich.
Wichtige Änderungen bereits 2025 umgesetzt
Einige Neuerungen traten bereits zum 1. Januar 2025 in Kraft: Sämtliche Anträge auf Steuerentlastung müssen seither elektronisch über das Zoll-Portal eingereicht werden. Nur wenige Ausnahmen wie § 53a Abs. 4 EnergieStG sind weiterhin in Papierform möglich. Gleichzeitig wurde die Verpflichtung zur Vorlage detaillierter Beschreibungen der wirtschaftlichen Tätigkeiten gestrichen. Anträge werden nun schneller bearbeitet, da die Eingaben bereits während der Erfassung auf Plausibilität geprüft werden.
Diese Digitalisierungsschritte bilden die Grundlage für die umfassenden Änderungen, die 2026 folgen. Der Fokus dieses Artikels liegt auf den Neuerungen ab dem 1. Januar 2026.
§ 9b StromStG: Dauerhaft niedrigere Stromsteuer für Unternehmen
Die zentrale Säule der Reform ist die dauerhafte Absenkung der Stromsteuer auf den EU-Mindeststeuersatz für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft. Diese Regelung, die in § 9b des Stromsteuergesetzes verankert ist, wurde grundlegend überarbeitet und erweitert. Der offizielle Gesetzestext wurde entsprechend aktualisiert.
Historischer Kontext: Die Entlastung nach § 9b StromStG ist keine völlig neue Regelung. Bereits zwischen 2011 und 2023 konnten Unternehmen des produzierenden Gewerbes eine Teilentlastung nach § 9b beantragen – allerdings zu einem deutlich geringeren Erstattungssatz. Parallel dazu existierte der Spitzenausgleich nach § 10 StromStG, der eine weitergehende Entlastung ermöglichte, jedoch an strengere Voraussetzungen (Energiemanagementsysteme, Rentenbeiträge) gebunden war und Ende 2023 ausgelaufen ist. Die Reform 2024/2026 macht die Entlastung nach § 9b nun nicht nur dauerhaft, sondern hebt den Erstattungssatz an.
Nach der neuen Fassung des § 9b StromStG wird die Steuer für Strom, der nachweislich nach § 3 des Stromsteuergesetzes versteuert wurde und den ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen hat, auf Antrag erlassen oder erstattet. Die Entlastung beträgt 2,00 ct/kWh (20,00 €/MWh). Bei einem regulären Steuersatz von 2,05 ct/kWh verbleiben somit nur noch 0,05 ct/kWh (EU-Mindeststeuersatz).
Diese Regelung gilt jedoch nicht ausnahmslos für alle Unternehmen. Der Gesetzgeber hat eine Mindestschwelle eingezogen: Die Entlastung wird nur gewährt, wenn das Unternehmen einen Jahresverbrauch von mindestens 12.500 Kilowattstunden aufweist. Diese Grenze wurde bewusst niedrig angesetzt, um auch kleinere Handwerksbetriebe und landwirtschaftliche Betriebe in den Genuss der Förderung kommen zu lassen. Ein durchschnittlicher Bäckereibetrieb erreicht diese Schwelle problemlos, ebenso wie die meisten landwirtschaftlichen Betriebe.
Die Zugehörigkeit zum produzierenden Gewerbe wird dabei über die Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ-Code) bestimmt. Maßgeblich ist die WZ 2003 Klassifikation, nach der folgende Abschnitte entlastungsberechtigt sind: Abschnitt C (Bergbau), Abschnitt D (Verarbeitendes Gewerbe), Abschnitt E (Energie- und Wasserversorgung) oder Abschnitt F (Baugewerbe). Für landwirtschaftliche Betriebe gelten der Abschnitt A (Land- und Forstwirtschaft) und die Klasse 05.02 (Teichwirtschaft und Fischzucht) der WZ 2003 Klassifikation.
Für das Übergangsjahr 2026 sind zunächst 1,5 Milliarden Euro Mindereinnahmen eingeplant, da die Reform erst zum Jahresanfang wirksam wird und die Entlastungen zeitversetzt ausgezahlt werden.
Antragstellung: Was sich 2026 ändert
Die Antragstellung selbst erfolgt weiterhin elektronisch über das Zoll-Portal. Für Stromverbräuche des Jahres 2026 haben Unternehmen bis zum 31. Dezember 2027 Zeit, ihre Anträge einzureichen. Bei höheren Entlastungsbeträgen ist auch eine quartalsweise oder monatliche Antragstellung möglich, was kontinuierliche Liquiditätsvorteile ermöglicht.
Praktische Anwendungshinweise für 2026
Das Hauptzollamt hat umfassende Anwendungshinweise veröffentlicht (PDF-Dokument). Die wichtigsten Neuerungen:
Anlagenbegriff (§ 12b StromStV): Die stromsteuerliche Definition von “Anlagen” wurde grundlegend überarbeitet. Die Anlagenzusammenfassung erfolgt künftig nur noch in Bezug auf den Standort der Stromerzeugungseinheiten. Maßgebend ist der im Marktstammdatenregister eingetragene Standort (Adresse, Flurstück). Die bisherige standortübergreifende Zusammenfassung zentral gesteuerter Einheiten entfällt. Dies kann dazu führen, dass nun allgemeine Erlaubnisse bestehen, wo vorher förmliche erforderlich waren.
Wichtig für die Einordnung sind folgende Angaben im Marktstammdatenregister:
- Betreiber der Stromerzeugungseinheit
- Standort (Adresse, Flurstück)
- Eingesetzte Energieträger und ggf. Hauptbrennstoff
- Elektrische Nennleistung
- Teil- oder Volleinspeisung
- KWK-Betrieb (inkl. elektrische KWK-Leistung und thermische Nutzleistung)
§ 2 Begriffsbestimmungen StromStG: Die Novelle führt klarere Definitionen der zentralen Begriffe ein:
- Versorger: Ist derjenige, der Strom leistet. Eine Erlaubnis (§ 4 StromStG) wird dafür evtl. benötigt.
- Eigenerzeuger: Ist derjenige, der Strom zum Selbstverbrauch erzeugt. Strom, der in einer Anlage mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt selbst erzeugt und in räumlichem Zusammenhang zu der Anlage entnommen wird, benötigt dafür keine Erlaubnis.
Bestehende Versorgererlaubnisse, bei denen die neuen Ausnahmen greifen, erlöschen zum 31. Dezember 2025. Erlaubnisscheine sind unverzüglich an das Hauptzollamt zurückzugeben. Bestehende Erlaubnisse werden bei Steuerentstehung für Selbstverbrauch automatisch als Eigenerzeuger-Erlaubnisse umgedeutet. Versorger werden zudem ab 2026 an Entnahmestellen, an denen sie von anderen Versorgern beliefert werden, vom Versorgerstatus ausgenommen und gelten dort als Letztverbraucher (§ 1a Abs. 4 Nr. 2 StromStV).
Stromspeicher (§ 2 Nummer 9, 9a, § 5 Absatz 4 StromStG): Die Stromspeicherdefinition wurde auf sämtliche Speicherformen von Strom ausgeweitet. Stromspeicher müssen im Marktstammdatenregister registriert sein und dürfen am Betriebsort ausschließlich der Zwischenspeicherung dienen. Stromentnahmen für die Umwandlung in andere Energieformen unterliegen nicht der Besteuerung, wenn der Speicher als Teil des Versorgungsnetzes gilt.
Elektrolyseure: Diese können Teile von Stromspeichern darstellen, wenn sie ausschließlich der Zwischenspeicherung dienen, d.h. Wasserstoff wird zwischengespeichert und ausschließlich am selben Ort zurückverstromt. In solchen Fällen ist eine Steuerentlastung nach § 9a StromStG für Elektrolysestrom künftig nicht mehr notwendig bzw. möglich. Wird der Wasserstoff auch für andere Zwecke verwendet (z.B. Einspeisung ins Gasnetz), finden die Stromspeicherregelungen keine Anwendung.
Elektromobilität: Nutzer von Elektrofahrzeugen werden nicht zu Stromversorgern, wenn sie Strom aus der Batterie ins Netz zurückspeisen (§ 5a StromStG). Betreiber von Ladepunkten sind keine Versorger mehr, wenn sie Strom nur am Ladepunkt leisten (§ 5a Absatz 1 Satz 6 StromStG). Beim bidirektionalen Laden entfällt sowohl der Versorgerstatus als auch die Steuerentstehung (§ 5a Absatz 3 StromStG).
Fristen und Formulare für die Umstellung
Wichtige Übergangsfrist: Erlaubnisse, die bis zum 30. Juni 2026 beantragt werden, können rückwirkend zum 1. Januar 2026 erteilt werden, sofern ein wirksamer und vollständiger Antrag vorliegt und die Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt für:
- Umstellung bestehender Erlaubnisse (Versorger → Eigenerzeuger oder umgekehrt)
- Wechsel der Steuerbefreiung durch veränderte Anlagengröße (z.B. von § 9 Abs. 1 Nr. 1 zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG)
- Entfall allgemeiner Erlaubnisse ohne Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 6 StromStG
Hinweis zur Datennutzung: Die Angaben im Marktstammdatenregister werden künftig als maßgebende Quelle für strom- und energiesteuerliche Zwecke herangezogen (Once-Only-Prinzip). Die Daten müssen zutreffend und vollständig sein. Fehlerhafte Angaben können steuerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Aufzeichnungspflichten (§ 8 Absatz 4a, 4b, 4c StromStG): Alle Buchungen, die den Jahresabschluss oder die Gewinn- und Verlustrechnung betreffen, sind für stromsteuerrechtliche Zwecke auf eigenen Stromsteuerkonten zu buchen. Die Konten sollten möglichst die Bezeichnung der jeweiligen Position aus der Stromsteueranmeldung tragen. Die Stromsteuerkonten sind zeitnah, spätestens bis zum 31. Dezember 2026 einzurichten. Der erste Datenextrakt nach dem neuen System ist spätestens im Rahmen der Steueranmeldung 2027 für das Veranlagungsjahr 2026 zu erzeugen und unveränderbar zu sichern. Die Abgrenzung aufgrund eines Fast Close ist nicht mehr erforderlich (§ 8 Abs. 4c StromStG).
Ausweisung der Stromsteuer auf Rechnungen (§ 4 Absatz 7 StromStV): Wird steuerbefreiter Strom an Letztverbraucher geleistet und in Rechnung gestellt (z.B. nach § 9 Abs. 1 Nr. 3b oder Nr. 6b StromStG), muss gesondert kenntlich gemacht werden, dass die Stromsteuer nicht in der ausgewiesenen Steuer enthalten, sondern allein kalkulatorische Grundlage des Strompreises ist. Dies ist insbesondere relevant, weil die Rechnung als Nachweis der Versteuerung für Steuerentlastungen dienen kann (§§ 9a, 9b, 9c StromStG, § 12a StromStV).
Unwiderruflicher Verzicht auf die Steuerbefreiung (§ 9 Absatz 1b StromStG): Pro Veranlagungszeitraum kann unwiderruflich auf die Steuerbefreiung verzichtet werden. Die Versteuerung wird entweder durch buchmäßige Erfassung oder durch Abgabe einer Steueranmeldung nachgewiesen.
Meldung steuerfreier Strommengen (§ 4 Absatz 6 StromStV): Die Anmeldung steuerfreier Strommengen durch eingeschränkte (kleine) Versorger ist nur noch erforderlich, wenn das zuständige Hauptzollamt dies ausdrücklich verlangt. Dies gilt bereits für Anmeldungen des Kalenderjahres 2025, die bis 31. Mai 2026 abzugeben wären.
Einschneidende Änderungen für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
Während produzierende Unternehmen und Landwirtschaftsbetriebe von erheblichen Erleichterungen profitieren, bringt die Gesetzesnovelle für Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) deutliche Verschärfungen mit sich. Diese Änderungen sind Teil einer grundlegenden Neuausrichtung der energiesteuerlichen Förderung von KWK-Technologien und spiegeln die klimapolitischen Zielsetzungen der Bundesregierung wider.
Die vollständige Steuerbefreiung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG wurde bereits zum 1. Januar 2024 aufgrund ausgelaufener EU-beihilferechtlicher Freistellungsanzeigen abgeschafft (letztmalige Antragstellung für das Entlastungsjahr 2023 bis 31.12.2024). Die Teilentlastung nach § 53a Abs. 4 EnergieStG bleibt weiterhin möglich, unterliegt jedoch ab 2026 neuen Voraussetzungen.
Wichtiger Hinweis zur Abgrenzung § 53 und § 53a EnergieStG: Ab dem Entlastungszeitraum 2026 ist ein Antrag auf Energiesteuerentlastung nach § 53a EnergieStG nur möglich, wenn kein Entlastungsanspruch nach § 53 EnergieStG besteht. Der Unterschied: Beim § 53 EnergieStG ist eine vollständige Entlastung möglich, allerdings nur für den Energieeinsatz für die Stromerzeugung – nicht für die Wärmeerzeugung. Beim § 53a EnergieStG ist eine Teilentlastung für den gesamten Energieeinsatz (Strom- und Wärmeerzeugung) möglich.
Ausnahme für hocheffiziente KWK-Anlagen: In ortsfesten KWK-Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent werden die Energieerzeugnisse sowohl zur Strom- als auch zur Wärmeerzeugung eingesetzt. Deshalb kann für diese hocheffizienten KWK-Anlagen zukünftig noch eine Entlastung nach § 53a Abs. 4 beantragt werden.
Neue Hocheffizienzkriterien und der CO₂-Grenzwert von 270 g/kWh
Für den Antrag nach § 53a Abs. 4 selbst ist das Hocheffizienzkriterium nicht direkt tatbestandsrelevant – hier genügt weiterhin der Nutzungsgrad von 70 %. Die indirekte Verknüpfung ist jedoch wirtschaftlich entscheidend: Wer den CO₂-Grenzwert nicht einhält, verliert die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG, was die gesamte steuerliche Optimierung beeinflusst.
Die Definition der Hocheffizienz wurde grundlegend neu gefasst. Die zentrale Anforderung ist die Einhaltung eines CO₂-Emissionsgrenzwerts: Die direkten CO₂-Emissionen aus der gekoppelten Erzeugung müssen bei fossilen Brennstoffen pro Kilowattstunde Energieertrag weniger als 270 Gramm betragen. Die Berechnung erfolgt, indem der CO₂-Faktor des Brennstoffs durch den Gesamtwirkungsgrad in Prozent geteilt wird.
Vereinfachung für kleinere Anlagen: KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 1 MW gelten als hocheffizient, wenn das CO2-Kriterium eingehalten wird oder nicht-fossile Energieträger eingesetzt werden (§ 8 Absatz 5 Satz 4 und 5 StromStV).
Die Berechnung des CO2-Kriteriums erfolgt, indem der CO2-Faktor des Brennstoffs durch den Gesamtwirkungsgrad in Prozent geteilt wird. Die maßgebenden CO2-Faktoren (in Gramm pro kWh) sind:
| Brennstoff | CO2-Faktor (g/kWh) | Erforderlicher Mindestwirkungsgrad |
|---|---|---|
| Erdgas | 201 | ca. 75% |
| Flüssiggas | 239 | ca. 89% |
| Rohbenzin | 264 | ca. 98% |
| Heizöl (leicht/Diesel) | 266 | ca. 99% |
| Heizöl (schwer) | 288 | nicht erreichbar |
| Steinkohle | 335 | nicht erreichbar |
| Braunkohle | 383 | nicht erreichbar |
| Wasserstoff (fossil) | 385 | nicht erreichbar |
CO₂-Rechner: Erfüllt Ihre Anlage das Hocheffizienzkriterium?
74,4 %
268,0 g/kWh
CO₂-Faktor ÷ Wirkungsgrad (%) = Emission · Grenzwert: < 270 g/kWh · erreichbar nicht erreichbar
Berechnungsbeispiel für Erdgas: Ein CO2-Faktor von 201 g/kWh geteilt durch einen Gesamtwirkungsgrad von 75% ergibt 268 g/kWh, also knapp unter dem Grenzwert von 270 g/kWh. Bei Flüssiggas ist rechnerisch ein Gesamtwirkungsgrad von mindestens ca. 89% erforderlich (239 ÷ 0,89 ≈ 269 g/kWh). Für Heizöl und andere fossile Brennstoffe ist das CO2-Kriterium praktisch nicht erreichbar.
Bei der Prüfung der Einhaltung ist unabhängig vom Inbetriebnahmedatum auf den ab Werk zu erwartenden Betrieb abzustellen, nicht auf den tatsächlichen Betrieb.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Betreiber weiterhin die Teilentlastung nach § 53a Absatz 4 EnergieStG in Anspruch nehmen. Die neuen CO2-Kriterien ab 2026 setzen Anreize für den Einsatz klimafreundlicherer Technologien. Langfristig soll die KWK-Förderung auf Anlagen ausgerichtet werden, die mit erneuerbaren Energieträgern oder Wasserstoff betrieben werden.
Für Betreiber bestehender KWK-Anlagen bedeuten diese Änderungen einen erheblichen wirtschaftlichen Einschnitt. Nach Berechnungen von Energieberatungsunternehmen kann die Steuerentlastung bei Erdgas-KWK-Anlagen um 60 bis 80 Prozent sinken, bei Heizöl-KWK-Anlagen sind die Einbußen noch deutlicher. Viele Betreiber werden daher gezwungen sein, ihre Anlagen technisch nachzurüsten, auf alternative Brennstoffe umzustellen oder in Extremfällen sogar die Stilllegung in Erwägung zu ziehen.
Besonders betroffen sind industrielle KWK-Anlagen in der chemischen Industrie, der Papierindustrie und anderen energieintensiven Branchen. Aber auch kommunale Heizkraftwerke und Blockheizkraftwerke in Wohnquartieren müssen ihre Wirtschaftlichkeitsberechnungen grundlegend überarbeiten. Experten raten Betreibern, umgehend eine Emissionsbilanz ihrer Anlagen erstellen zu lassen und zu prüfen, ob durch technische Optimierungen der CO2-Grenzwert eingehalten werden kann.
Erleichterungen für Betreiber von Erzeugungsanlagen
Während die Reform für KWK-Betreiber Verschärfungen bringt, enthält sie für Betreiber von Wind- und Solarparks erhebliche bürokratische Erleichterungen.
Querlieferungen vereinfacht: Unter Querlieferungen versteht man die Stromabgabe zwischen Anlagenbetreibern innerhalb eines Parks – etwa für Parkinfrastruktur oder Eigenbedarf. Nach bisheriger Rechtslage musste jede solche Lieferung stromsteuerlich erfasst werden, was erheblichen Verwaltungsaufwand verursachte, ohne dass letztlich Steuern vereinnahmt wurden. Ab 2026 können diese Querlieferungen unbürokratisch erfolgen, ohne Steuererklärungen und Rückvergütungsverfahren. Voraussetzung: Der Strom wird ausschließlich zur Stromerzeugung verwendet.
Entfall des Versorgerstatus unter 2 MW: Anlagen unter 2 MW in Volleinspeisung gelten nicht mehr als Versorger. Damit entfallen Versorgermeldungen, monatliche Stromsteueranmeldungen und umfangreiche Dokumentationspflichten. Nach Schätzungen des Bundesverbands Erneuerbare Energie profitieren etwa 15.000 Anlagen von dieser Vereinfachung – mit einer geschätzten Entlastung von 2.000 bis 4.000 Euro pro Anlage und Jahr.
Vereinfachte Meldepflichten: Das Formular 1400 wurde auf die tatsächlich relevanten Angaben reduziert. Die bisher erforderlichen detaillierten Aufstellungen über sämtliche Stromlieferungen wurden gestrafft.
Auswirkungen auf die Energiesteuer: Stabilität mit Ausnahmen
Während bei der Stromsteuer umfassende Änderungen vorgenommen wurden, bleibt das Energiesteuergesetz in seinen Grundzügen weitgehend stabil.
Die bedeutsame Änderung im Bereich der Energiesteuer betrifft die Abgrenzung und Voraussetzungen für KWK-Anlagen. Die vollständige Steuerbefreiung nach § 53a Abs. 6 wurde bereits 2024 abgeschafft. Ab 2026 ist ein Antrag nach § 53a nur noch möglich, wenn kein Entlastungsanspruch nach § 53 besteht. Die Teilentlastung nach § 53a Abs. 4 bleibt für ortsfeste KWK-Anlagen mit mindestens 70% Nutzungsgrad weiterhin möglich. Zusätzlich wurden neue CO₂-Hocheffizienzkriterien eingeführt, die indirekt über § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG die gesamte steuerliche Optimierung beeinflussen.
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Aktualisiert: 17. März 2026 | Autor: Julian Zurmühl | Geprüft von: Mathias Zurmühl
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerrechtliche Beratung. Die Ausführungen basieren auf dem Rechtsstand vom 17. März 2026. Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Für konkrete Einzelfälle konsultieren Sie bitte einen auf Energiesteuerrecht spezialisierten Steuerberater oder Rechtsanwalt.
