Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
Mit Zuordnung nach WZ Code 2003 Abschnitt:
Ob Ihr Unternehmen Strom- und Energiesteuer zurückbekommt, hängt zuerst am Wirtschaftszweig nach dem alten WZ 2003, auch wenn das Statistische Landesamt heute WZ 2025 oder WZ 2008 vergibt. Geben Sie Ihren Code oder Ihre Tätigkeit ein, und Sie sehen sofort, ob der Zweig erstattungsfähig ist.


Verfasst von Julian Zurmühl, geprüft von Mathias Zurmühl
Stand , Rechtsstand 2026 geprüft
Codenummer aus WZ 2025, 2008 oder 2003 eingeben, oder die Haupttätigkeit beschreiben. Das Werkzeug führt sie auf den WZ 2003 zurück, auf den es für die Entlastung ankommt.
Die Fassung erkennen wir am Code.
Die Darstellung folgt den amtlichen Umsteigeschlüsseln des Statistischen Bundesamtes. Ein Code kann sich dabei auf mehrere Codes der anderen Fassung aufteilen. Verbindlich vergibt den WZ-Code das Statistische Landesamt; im Rahmen der Beratung prüfen wir die Zuordnung für Ihren Antrag.
Es gibt zwei Wege, und sie ergänzen sich.
Die Entlastung nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG steht Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft zu. Was dazu zählt, bestimmt § 2 Nr. 3 und Nr. 5 StromStG über den WZ 2003.
Mit Zuordnung nach WZ Code 2003 Abschnitt:
Mit Zuordnung nach Abschnitt:
Der Wirtschaftszweig ist die erste Voraussetzung. Ob und in welcher Höhe entlastet wird, hängt außerdem vom Verbrauch und vom Verwendungszweck ab; die Einzelheiten stehen bei den Entlastungen im Überblick.
Viele Unternehmen sind in mehreren Bereichen tätig, z. B. eine Bäckerei mit angeschlossenem Café und Catering. Entscheidend für die Strom- und Energiesteuerentlastung ist der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit: Mehr als 50 % der Gesamttätigkeit müssen auf einen erstattungsfähigen Wirtschaftszweig entfallen.
Das Unternehmen kann den Nachweis anhand eines der folgenden Kriterien führen:
Wichtig: Das Hauptzollamt kann die gewählte Methode zurückweisen, wenn sie offensichtlich nicht geeignet ist, den Schwerpunkt widerzuspiegeln. Bei Unsicherheit beraten wir Sie gerne.
Eine Bäckerei (WZ 15.81, Abschnitt D) betreibt zusätzlich ein Café, einen Partyservice und verkauft Handelswaren. Der Schwerpunkt wird über den steuerbaren Umsatz bestimmt:
Ergebnis: Der produzierende Anteil überwiegt (> 50 %). Das Unternehmen gilt als Produzierendes Gewerbe und kann eine Strom- und Energiesteuerentlastung beantragen.
Wir prüfen Ihre Zuordnung und ermitteln, ob Ihr Unternehmen erstattungsberechtigt ist.
Der Wirtschaftszweig ist die erste Voraussetzung. Wir prüfen Schwerpunkt und Verbrauch, bestätigen die Zuordnung und übernehmen den Antrag beim Hauptzollamt.