Für Unternehmen · 2026
StromStG und EnergieStG: Die wichtigsten Paragrafen erklärt
Welcher Paragraf regelt welche Entlastung, Befreiung oder Pflicht? Diese Übersicht erklärt die zentralen Vorschriften des Stromsteuer- und Energiesteuergesetzes in verständlicher Sprache, jeweils mit dem passenden Formular und dem Link zum offiziellen Gesetzestext.
Zuletzt aktualisiert: Juni 2026
Das Wichtigste in Kürze
- § 9b StromStG ist die Standardentlastung bei der Stromsteuer: 2,00 von 2,05 ct/kWh zurück für das Produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft (Formular 1453).
- § 54 EnergieStG ist das Gegenstück bei Erdgas, Heizöl und Flüssiggas: rund 25 % der Steuer zurück (Formular 1118).
- Für begünstigte Prozesse gibt es die vollständige Entlastung: § 9a StromStG beim Strom, § 51 EnergieStG bei Brennstoffen.
- Stromerzeugung und KWK entlasten § 53 (vollständig) und § 53a EnergieStG (teilweise); steuerfreie Entnahme regelt § 9 StromStG.
- Der Spitzenausgleich (§ 10 StromStG, § 55 EnergieStG) ist ausgelaufen; Nachfolger sind § 9b StromStG und § 54 EnergieStG.
Welcher Paragraf regelt was?
Die wichtigsten Vorschriften auf einen Blick, mit dem Formular, mit dem die jeweilige Entlastung beim Hauptzollamt beantragt wird.
| Paragraf | Regelt |
|---|---|
| § 9b StromStG | Standardentlastung Strom (2,00 ct/kWh) |
| § 9a StromStG | Vollentlastung Strom für Prozesse |
| § 9 StromStG | Stromsteuerbefreiung (z. B. Erneuerbare) |
| § 54 EnergieStG | Standardentlastung Erdgas/Heizöl/Flüssiggas |
| § 51 EnergieStG | Vollentlastung Energie für Prozesse |
| § 53 EnergieStG | Vollerstattung Stromerzeugung & KWK |
| § 53a EnergieStG | Teilentlastung KWK |
| § 10 StromStG / § 55 EnergieStG | Spitzenausgleich (ausgelaufen) |
Die wichtigsten Paragrafen im StromStG
Das Stromsteuergesetz regelt die Besteuerung von elektrischem Strom: vom Steuertarif über Befreiungen bis zu den Entlastungen für Unternehmen. Die Höhe der Sätze und die Antragstellung sind auf der Seite zur Stromsteuer erklärt.
§ 3 StromStG: Steuertarif
Legt den Regelsteuersatz fest: 20,50 € je Megawattstunde, also 2,05 ct/kWh. Der Satz ist seit dem 1. Januar 2003 unverändert. Alle Entlastungen und Befreiungen setzen an diesem Tarif an.
§ 5 StromStG: Entstehung der Steuer, Steuerschuldner
Die Stromsteuer entsteht, wenn Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen wird. Steuerschuldner ist in der Regel der Versorger oder der Eigenerzeuger, der die Steuer anmeldet und abführt. Letztverbraucher zahlen die Steuer über die Stromrechnung.
§ 5a StromStG: Elektromobilität und Ladestrom (neu seit 2026)
Betreiber von Ladepunkten gelten nicht mehr als Versorger und haben keine Versorgerpflichten. Beim bidirektionalen Laden (Vehicle-to-Grid) entsteht keine Stromsteuer. Strom aus eigener PV- oder KWK-Anlage am Ladepunkt gilt als Selbstverbrauch des Betreibers.
§ 8 StromStG: Steueranmeldung, Fälligkeit
Regelt, wie Versorger und Eigenerzeuger die entstandene Stromsteuer anmelden: monatlich oder jährlich, mit dem Formular 1400. Seit 2026 gilt für die monatlichen Vorauszahlungen die Mitteilung der geschätzten Jahressteuerschuld (Formular 1401).
§ 9 StromStG: Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen
Der zentrale Befreiungstatbestand: steuerfrei ist unter anderem der Eigenverbrauch von Strom aus erneuerbaren Energien am Erzeugungsort, Strom zur Stromerzeugung (Kraftwerkseigenverbrauch) und Strom aus kleinen Anlagen bis 2 MW im räumlichen Zusammenhang. Hier fällt die Steuer gar nicht erst an, ein Erstattungsantrag ist nicht nötig.
§ 9a StromStG: Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren
Vollständige Entlastung (2,05 ct/kWh) für Strom, der für Elektrolyse, chemische Reduktionsverfahren, die Metall- und Glasherstellung und weitere begünstigte Prozesse verwendet wird. Ohne Selbstbehalt, beantragt mit dem Formular 1452.
§ 9b StromStG: Steuerentlastung für Unternehmen
Die Standardentlastung für das Produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft: 2,00 ct/kWh werden erstattet, es verbleibt der EU-Mindeststeuersatz von 0,05 ct/kWh. Selbstbehalt 250 €. Seit 2026 dauerhaft im Gesetz verankert, beantragt mit dem Formular 1453.
§ 10 StromStG: Spitzenausgleich (ausgelaufen)
Der Spitzenausgleich gewährte eine zusätzliche Entlastung gegen Nachweis eines Energiemanagementsystems. Er ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen, die letzte Antragsfrist endete am 31. Dezember 2024. Nachfolger ist die dauerhaft erhöhte Entlastung nach § 9b StromStG.
Die wichtigsten Paragrafen im EnergieStG
Das Energiesteuergesetz besteuert Erdgas, Heizöl, Flüssiggas und Kraftstoffe. Für Unternehmen zählen vor allem die Entlastungstatbestände der §§ 51 bis 55. Die Sätze im Detail stehen auf der Seite zur Energiesteuer.
§ 2 EnergieStG: Steuertarif
Legt die Steuersätze für alle Energieerzeugnisse fest: Benzin 65,45 ct/l, Diesel 47,04 ct/l, Heizöl 61,35 €/1.000 l, Erdgas 0,55 ct/kWh, Flüssiggas 60,60 €/1.000 kg. Diese Sätze sind die Grundlage aller Entlastungen.
§ 47 EnergieStG: Steuerentlastung in besonderen Fällen
Erstattung der Energiesteuer für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse in besonderen Konstellationen, etwa bei Aufnahme in Steuerlager oder bei steuerfreien Zwecken. Beantragt mit dem Formular 1103.
§ 51 EnergieStG: Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren
Vollständige Entlastung ohne Selbstbehalt für Energieerzeugnisse, die in begünstigten Prozessen eingesetzt werden, etwa für thermische Behandlung, Metallerzeugung oder chemische Reduktionsverfahren. Das Gegenstück zu § 9a StromStG, beantragt mit dem Formular 1115.
§ 53 EnergieStG: Steuerentlastung für die Stromerzeugung
Vollständige Erstattung der Energiesteuer auf Brennstoffe, die zur Stromerzeugung oder in KWK-Anlagen eingesetzt werden. Seit 2026 einheitlich geregelt und der Regelfall für KWK-Betreiber. Beantragt mit dem Formular 1131.
§ 53a EnergieStG: Steuerentlastung für Kraft-Wärme-Kopplung
Teilentlastung für hocheffiziente KWK-Anlagen (z. B. Erdgas 0,442 ct/kWh), wenn die Voraussetzungen des § 53 nicht erfüllt sind. Erfordert einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 %. Beantragt mit dem Formular 1135.
§ 54 EnergieStG: Steuerentlastung für Unternehmen
Die Standardentlastung für das Produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft bei Erdgas, Heizöl und Flüssiggas: rund 25 % der Steuer werden erstattet (Erdgas 0,138 ct/kWh, Heizöl 15,34 €/1.000 l, Flüssiggas 15,15 €/1.000 kg). Das Gegenstück zu § 9b StromStG, beantragt mit dem Formular 1118.
§ 55 EnergieStG: Spitzenausgleich (ausgelaufen)
Das energiesteuerliche Pendant zu § 10 StromStG: ebenfalls zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen, letzte Antragsfrist war der 31. Dezember 2024. Unternehmen nutzen heute die Entlastung nach § 54 EnergieStG.
Häufige Fragen zu den Rechtsgrundlagen
Offizielle Gesetzestexte
Stand: Juni 2026. Diese Übersicht gibt die Vorschriften vereinfacht wieder; maßgeblich ist die jeweils aktuelle amtliche Fassung. Sie dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerrechtliche Beratung.
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