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StromStG und EnergieStG: Die wichtigsten Paragrafen erklärt

Welcher Paragraf regelt welche Entlastung, Befreiung oder Pflicht? Alle für Unternehmen wichtigen Vorschriften in einem Register, mit Satz, Formular und Link zum amtlichen Text.

  • § 9b StromStG ist die Standardentlastung bei der Stromsteuer: 2,00 von 2,05 ct/kWh zurück für das Produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft, abzüglich 250 € im Jahr (Formular 1453).
  • § 54 EnergieStG ist das Gegenstück bei Erdgas, Heizöl und Flüssiggas: rund 25 % der Steuer zurück, ebenfalls abzüglich 250 € (Formular 1118).
  • Für begünstigte Prozesse gibt es die vollständige Entlastung: § 9a StromStG beim Strom, § 51 EnergieStG bei Brennstoffen.
  • Wer Strom selbst erzeugt, nutzt die Befreiung nach § 9 StromStG und für den Brennstoff § 53, nachrangig § 53a EnergieStG.
  • Der Spitzenausgleich (§ 10 StromStG, § 55 EnergieStG) ist weggefallen. Bei der Stromsteuer trat die erhöhte Entlastung nach § 9b an seine Stelle, bei der Energiesteuer bleibt § 54.
01 Überblick

Welcher Paragraf betrifft Sie?

Suchen Sie Ihre Lage: rechts steht die Vorschrift, das Formular, mit dem die Entlastung beim Hauptzollamt beantragt wird, und was es bringt.

Ihr Unternehmen verbraucht Strom und gehört zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft

§ 9b StromStG

2,00 ct/kWh zurück, ab 250 € im Jahr · Formular 1453

Sie heizen mit Erdgas, Heizöl oder Flüssiggas, in denselben Branchen

§ 54 EnergieStG

rund 25 % der Steuer zurück, ab 250 € im Jahr · Formular 1118

Sie setzen Energie in Prozessen wie Metallbearbeitung, Glas, Keramik oder chemischer Reduktion ein

§ 9a StromStG§ 51 EnergieStG

vollständige Entlastung, ohne Selbstbehalt · Formulare 1452, 1115

Sie erzeugen Strom selbst, mit PV, Wind oder einem BHKW

§ 9 StromStG§ 53 EnergieStG§ 53a EnergieStG

Strom steuerfrei, Brennstoff erstattet · Formulare 1131, 1135

Sie fahren Agrardiesel in Land- und Forstwirtschaft

§ 57 EnergieStG

21,48 ct/l zurück

Sie suchen den Spitzenausgleich

§ 10 StromStG a. F.§ 55 EnergieStG a. F.

weggefallen; es bleiben § 9b und § 54

02 StromStG

Die wichtigsten Paragrafen im StromStG

Das Stromsteuergesetz regelt die Besteuerung von elektrischem Strom: vom Steuertarif über Befreiungen bis zu den Entlastungen für Unternehmen. Dazu kommen die Vorschriften aus der Durchführungsverordnung, die in der Praxis oft entscheiden. Die Sätze und den Antrag erklärt die Seite zur Stromsteuer.

§ 4 StromStG: Erlaubnis

Wer als Versorger Strom liefert, als Eigenerzeuger Strom selbst verbraucht oder Strom von außerhalb Deutschlands bezieht, braucht eine Erlaubnis des Hauptzollamts. Keine Eigenerzeuger-Erlaubnis braucht, wer nur Strom selbst verbraucht, der nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4, 5 oder 6 befreit ist. Die Erlaubnis für die steuerfreie Entnahme nach § 9 Abs. 4 ist davon getrennt.

Welche Erlaubnis Sie brauchenGesetzestext: § 4 StromStG, öffnet in neuem Fenster

§ 5 StromStG: Entstehung der Steuer, Steuerschuldner

Die Stromsteuer entsteht, wenn Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen wird. Steuerschuldner ist in der Regel der Versorger oder der Eigenerzeuger, der die Steuer anmeldet und abführt. Letztverbraucher zahlen die Steuer über die Stromrechnung.

Formular 1400Gesetzestext: § 5 StromStG, öffnet in neuem Fenster

§ 5a StromStG: Ladepunkte und Elektromobilität (neu seit 2026)

Wer Strom nur am Ladepunkt abgibt, wird dadurch nicht zum Versorger. Wer beim bidirektionalen Laden Strom aus dem Fahrzeug zurückgibt, gilt ebenfalls nicht als Versorger; wird dieser Strom direkt vor Ort ohne öffentliches Netz verbraucht, entsteht keine Steuer. Strom aus eigener PV- oder KWK-Anlage am Ladepunkt gilt für die Befreiung nach § 9 als Selbstverbrauch des Betreibers.

Alle Änderungen 2026 im DetailGesetzestext: § 5a StromStG, öffnet in neuem Fenster

§ 8 StromStG: Steueranmeldung, Fälligkeit

Regelt, wie Versorger und Eigenerzeuger die entstandene Stromsteuer anmelden: monatlich bis zum 15. des Folgemonats oder jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres. Seit 2026 richten sich die monatlichen Vorauszahlungen bei jährlicher Anmeldung nach der geschätzten Jahressteuerschuld, die der Steuerschuldner bis 15. Januar mitteilt (Abs. 6, Formular 1401); unter 2.400 € nur auf Verlangen.

Formulare 1400, 1401Gesetzestext: § 8 StromStG, öffnet in neuem Fenster

§ 9 StromStG: Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen

steuerfrei

Steuerfrei ist unter anderem Strom aus Wind, Sonne, Erdwärme oder Wasserkraft, den der Betreiber selbst verbraucht: bei Anlagen über 2 MW am Ort der Erzeugung (Nr. 1), bei Anlagen bis 2 MW, auch hocheffizienter KWK, im Umkreis von 4,5 km (Nr. 3). Dazu kommen Strom zur Stromerzeugung (Nr. 2) und Strom aus Notstromanlagen (Nr. 4). Die Steuer fällt gar nicht erst an. Für die meisten Befreiungen braucht es eine Erlaubnis (Abs. 4), bei kleinen Anlagen gilt sie oft als allgemein erteilt; Notstromanlagen brauchen keine.

Stromsteuerbefreiung im DetailGesetzestext: § 9 StromStG, öffnet in neuem Fenster

§ 9b StromStG: Steuerentlastung für Unternehmen

2,00 ct/kWh zurückHäufigster Fall

Die Standardentlastung für das Produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft: 20 € je Megawattstunde werden erstattet, es verbleibt der EU-Mindeststeuersatz von 0,05 ct/kWh. Erstattet wird nur, soweit der Betrag 250 € im Jahr übersteigt. Seit 2026 dauerhaft im Gesetz, nicht für Strom zur Elektromobilität.

Formular 1453Gegenstück § 54 EnergieStGStandardentlastung nach § 9bGesetzestext: § 9b StromStG, öffnet in neuem Fenster

Trifft das auf Ihr Unternehmen zu? Ihre Erstattung nach § 9b schätzen oder prüfen lassen

§ 9c StromStG: Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr

0,908 ct/kWh zurück

Entlastung für Strom, mit dem Busse im genehmigten Linienverkehr angetrieben werden, wenn die meisten Fahrten höchstens 50 km oder eine Stunde dauern. Gewährt ab einem Betrag von 50 € im Jahr.

Gesetzestext: § 9c StromStG, öffnet in neuem Fenster

§ 12a StromStV: Steuerentlastung für Strom zur Stromerzeugung

Erstattet die Stromsteuer für nachweislich versteuerten Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wurde, also für Fälle, in denen die Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 nicht schon beim Bezug greift. Entlastungsberechtigt ist, wer den Strom entnommen hat; beantragt wird für jede Anlage einzeln. Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr, unterjährig nur ab 10.000 € im ersten Abschnitt. Der Antrag muss vor Ablauf der einjährigen Festsetzungsfrist beim Hauptzollamt sein.

Formular 1454Gesetzestext: § 12a StromStV, öffnet in neuem Fenster

§ 12b StromStV: Anlagenbegriff und räumlicher Zusammenhang

Bestimmt, welche Erzeugungseinheiten als eine Anlage zählen: maßgeblich sind derselbe Betreiber und derselbe Standort laut Marktstammdatenregister. Daran hängt die 2-MW-Grenze des § 9. Den räumlichen Zusammenhang für die Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 legt die Vorschrift auf einen Radius von 4,5 km fest.

Befreiung für kleine AnlagenGesetzestext: § 12b StromStV, öffnet in neuem Fenster

§ 12c StromStV: Steuerentlastung für Strom aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft

2,05 ct/kWh zurück

Erstattet die Stromsteuer für nachweislich versteuerten Strom aus Wind, Sonne, Erdwärme oder Wasserkraft, der eigentlich nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 Buchstabe a steuerfrei gewesen wäre, also beim Selbstverbrauch des Betreibers. Strom, der an Dritte geleistet wurde (Nr. 3 Buchstabe b), fällt nicht darunter. Entlastungsberechtigt ist, wer den Strom entnommen hat; Antrag bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist, unterjährig nur ab 10.000 € im ersten Abschnitt, beim ersten Antrag mit Betriebserklärung.

Formular 1470Gesetzestext: § 12c StromStV, öffnet in neuem Fenster

§ 12d StromStV: Steuerentlastung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen

2,05 ct/kWh zurück

Das Gegenstück für hocheffiziente KWK-Anlagen bis 2 MW: Erstattet wird die Stromsteuer für nachweislich versteuerten Strom, den der Betreiber im räumlichen Zusammenhang selbst verbraucht hat (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a). Typisch ist ein BHKW, dessen Strom zunächst über einen Versorger versteuert abgerechnet wurde.

Formular 1471KWK-Fälle im ÜberblickGesetzestext: § 12d StromStV, öffnet in neuem Fenster

§ 17b StromStV: Verfahren der Steuerentlastung für Unternehmen

Regelt den Antrag nach § 9b: seit 2025 nur elektronisch über das Zoll-Portal, spätestens bis zum 31. Dezember des Folgejahres. Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr; unterjährig (Halbjahr, Quartal, Monat) geht es unter anderem nur, wenn sich die Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe wie im Regelfall nach dem Vorjahr richtet und schon der erste Abschnitt mindestens 1.000 € ergibt.

Formular 1453So läuft der AntragGesetzestext: § 17b StromStV, öffnet in neuem Fenster

§ 10 StromStG: Spitzenausgleich (a. F.)

Weggefallen

Gewährte eine zusätzliche Entlastung gegen Nachweis eines Energiemanagementsystems. Für Strom ab 2024 gibt es ihn nicht mehr, die letzte Antragsfrist endete am 31. Dezember 2024; die Vorschrift ist inzwischen aus dem Gesetz gestrichen. Nachfolger ist die dauerhaft erhöhte Entlastung nach § 9b.

Was aus dem Formular 1450 wurde

Alle Paragrafen
03 EnergieStG

Die wichtigsten Paragrafen im EnergieStG

Das Energiesteuergesetz besteuert Erdgas, Heizöl, Flüssiggas und Kraftstoffe. Für Unternehmen zählen vor allem die Entlastungen der §§ 51 bis 57. Die Sätze im Detail stehen auf der Seite zur Energiesteuer.

§ 2 EnergieStG: Steuertarif

z. B. Erdgas 0,55 ct/kWh

Legt die Steuersätze für alle Energieerzeugnisse fest: Benzin 65,45 ct/l, Diesel 47,04 ct/l, Heizöl 61,35 € je 1.000 l, Erdgas zum Heizen 0,55 ct/kWh, Flüssiggas zum Heizen 60,60 € je 1.000 kg. Diese Sätze sind die Grundlage aller Entlastungen. Vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2026 gelten für Benzin und Diesel befristet 51,41 und 33,00 ct/l (§ 68).

Alle Energiesteuersätze 2026Gesetzestext: § 2 EnergieStG, öffnet in neuem Fenster

§ 47 EnergieStG: Steuerentlastung bei Aufnahme in Betriebe und bei steuerfreien Zwecken

Erstattung der Energiesteuer für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse in besonderen Konstellationen, etwa bei Aufnahme in ein Steuerlager oder bei Verwendung zu steuerfreien Zwecken. Neu seit 2026 ist der Eigenverbrauch in Herstellungsbetrieben (Abs. 1 Nr. 4), beantragt nur online mit dem Formular 1111b.

Gesetzestext: § 47 EnergieStG, öffnet in neuem Fenster

§ 51 EnergieStG: Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren

vollständig zurück

Vollständige Entlastung ohne Selbstbehalt für Energieerzeugnisse, die ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes in begünstigten Prozessen einsetzt: Glas, Keramik, Zement und Kalk, Metallerzeugung und -bearbeitung, chemische Reduktionsverfahren, dazu die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung. Elektrolyse fällt nicht darunter, sie ist nur beim Strom begünstigt.

Formular 1115Gegenstück § 9a StromStGBegünstigte Prozesse nach § 51Gesetzestext: § 51 EnergieStG, öffnet in neuem Fenster

§ 53 EnergieStG: Steuerentlastung für die Stromerzeugung

vollständig zurück

Vollständige Erstattung der Energiesteuer auf Brennstoffe, die in ortsfesten Anlagen zur Stromerzeugung eingesetzt werden, auch in KWK-Anlagen. Entlastet wird nur der Anteil, der auf die Stromerzeugung entfällt. Seit 2026 ist § 53 auch dann offen, wenn der erzeugte Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 StromStG befreit ist; ausgeschlossen bleibt Strom, der nach Nr. 4 bis 6 befreit ist.

Formular 1131Erstattung für Stromerzeugung und KWKGesetzestext: § 53 EnergieStG, öffnet in neuem Fenster

§ 53a EnergieStG: Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme

z. B. Erdgas 0,442 ct/kWh zurück

Teilentlastung für KWK-Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 %, nachrangig: sie greift nur, soweit § 53 nicht gilt, und seit 2026 nicht mehr für Strom, der nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 StromStG befreit ist. Bei Erdgas sind es 0,442 ct/kWh, für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft 0,496 ct/kWh. Die frühere vollständige Entlastung (Abs. 6 a. F.) ist seit Ende 2023 ausgelaufen und gestrichen.

Formular 1135KWK-Entlastung nach § 53aGesetzestext: § 53a EnergieStG, öffnet in neuem Fenster

§ 54 EnergieStG: Steuerentlastung für Unternehmen

rund 25 % zurückHäufigster Fall

Die Standardentlastung für das Produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft bei Erdgas, Heizöl und Flüssiggas zum Heizen: Erdgas 0,138 ct/kWh, Heizöl 15,34 € je 1.000 l, Flüssiggas 15,15 € je 1.000 kg, jeweils rund ein Viertel der Steuer. Erstattet wird nur, soweit der Betrag 250 € im Jahr übersteigt.

Formular 1118Gegenstück § 9b StromStGStandardentlastung nach § 54Gesetzestext: § 54 EnergieStG, öffnet in neuem Fenster

Trifft das auf Ihr Unternehmen zu? Ihre Entlastung nach § 54 schätzen oder prüfen lassen

§ 57 EnergieStG: Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

21,48 ct/l zurück

Die Agrardieselentlastung: für Diesel in Ackerschleppern, land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und Sonderfahrzeugen werden ab dem Wirtschaftsjahr 2026 wieder 214,80 € je 1.000 l erstattet. Gewährt ab einem Betrag von 50 € im Jahr.

Gesetzestext: § 57 EnergieStG, öffnet in neuem Fenster

§ 55 EnergieStG: Spitzenausgleich (a. F.)

Weggefallen

Das energiesteuerliche Gegenstück zu § 10 StromStG: ebenfalls ausgelaufen, die letzte Antragsfrist endete am 31. Dezember 2024, seit dem 1. Januar 2026 ist die Vorschrift gestrichen. Einen Nachfolger gibt es bei der Energiesteuer nicht; die Standardentlastung nach § 54 läuft unverändert weiter.

Was aus dem Formular 1450 wurde

Alle Paragrafen

Häufige Fragen zu den Rechtsgrundlagen

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Welcher dieser Paragrafen gilt für Ihr Unternehmen?

Wir prüfen Ihren Anspruch nach § 9b, § 54 und den übrigen Tatbeständen und stellen die Anträge über das Zoll-Portal. Als Steuerberatungsgesellschaft haften wir für unsere Beratung: 15+ Jahre Erfahrung, Mitglied der Steuerberaterkammer Stuttgart.