Elektromobilität im Stromsteuerrecht
Neue Regelungen zur Elektromobilität im Stromsteuergesetz: Klarstellung der Definition und Ausnahmen für Flurförderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen.
Das deutsche Stromsteuerrecht wurde durch das Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 27. August 2017 erweitert.
Neue Regelung in § 9b StromStG
Die wichtigste Änderung betrifft § 9b StromStG, wonach eine neue Regelung eingeführt wurde: “Die Steuerentlastung wird nicht für Strom gewährt, der für Elektromobilität verwendet wird.”
Definition von Elektromobilität
Die ursprüngliche Gesetzesformulierung definierte Elektromobilität als “das Nutzen elektrisch betriebener Fahrzeuge, ausgenommen schienen- oder leitungsgebundener Fahrzeuge”. Diese Definition war jedoch unklar bezüglich der Behandlung von Flurförderfahrzeugen und Arbeitsmaschinen auf Betriebsgeländen.
Klarstellung durch Referentenentwurf
Ein Referentenentwurf zur dritten Verordnung schaffte Klarheit. Nach § 1c gilt Elektromobilität nicht für “elektrisch betriebene Fahrzeuge, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind und aufgrund ihrer Bauart und Funktionsweise auch nicht dafür vorgesehen sind wie Flurförderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, die ausschließlich auf dem Betriebsgelände eingesetzt werden.”
Dies bedeutet, dass beispielsweise Elektrogabelstapler von dieser Definition ausgeschlossen sind und damit andere steuerliche Regelungen für sie gelten.
