Erklärungspflicht: Transparenzverordnung (EnSTransV)
Die EnSTransV verlangt Anzeige nach § 4 für Steuerbegünstigungen und Erklärung nach § 5 für Steuerentlastungen. Überblick zu Schwellenwerten und Frist.
Am 18. Mai 2016 trat die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) in Kraft. Diese Verordnung implementiert Anforderungen zur Veröffentlichung und Transparenz bezüglich Steuerbegünstigungen im Energiesteuer- und Stromsteuerrecht.
Jährliche Frist
Anzeigen nach § 4 und Erklärungen nach § 5 EnSTransV sind bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres elektronisch über das Zoll-Portal einzureichen (§ 3 Abs. 3 und § 7 EnSTransV).
Betroffene Entlastungstatbestände
- § 53a EnergieStG (vollständige KWK-Steuerentlastung)
- § 53b EnergieStG (teilweise KWK-Steuerentlastung)
- § 54 EnergieStG (Unternehmenssteuerentlastung)
- § 55 EnergieStG (Sonderfälle - ausgelaufen)
- § 9b StromStG (Unternehmenssteuerentlastung)
Ausgenommen: Prozessentlastungen nach § 51 EnergieStG und § 9a StromStG
Weiterführende Informationen
Eine ausführliche Übersicht mit Schwellenwerten, Rechenbeispielen, Verfahrensablauf und Antworten auf typische Fragen finden Sie auf unserer Service-Seite:
→ EnSTransV-Meldung: Transparenzverordnung für Energie- und Stromsteuer
