Erklärungspflicht Energiesteuer und Stromsteuer: Transparenzverordnung (EnSTransV)
Seit Mai 2016 gilt die Transparenzverordnung für Energie- und Stromsteuer. Bis 30. Juni 2017 müssen Unternehmen erstmals eine Erklärung einreichen.
Am 18. Mai 2016 trat die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) in Kraft. Diese Verordnung implementiert Anforderungen zur Veröffentlichung und Transparenz bezüglich Steuerbegünstigungen im Energiesteuer- und Stromsteuerrecht.
Anforderungen für Unternehmen
Betroffene Unternehmen müssen bis zum 30. Juni 2017 erstmalig eine Erklärung einreichen, die im zweiten Kalenderhalbjahr 2016 erhaltene Steuerentlastungen dokumentiert.
Betroffene Entlastungstatbestände
- § 53a EnergieStG (vollständige KWK-Steuerentlastung)
- § 53b EnergieStG (teilweise KWK-Steuerentlastung)
- § 54 EnergieStG (Unternehmenssteuerentlastung)
- § 55 EnergieStG (Sonderfälle - ausgelaufen)
- § 9b StromStG (Unternehmenssteuerentlastung)
Ausgenommen: Prozessentlastungen nach § 51 EnergieStG und § 9a StromStG
Befreiungsmöglichkeit
Unternehmen können sich gemäß § 6 Abs. 1 EnSTransV von der Erklärungspflicht für drei Jahre befreien lassen, wenn die jährliche Steuerbegünstigung pro Tatbestand 150.000 Euro nicht übersteigt. Der entsprechende Antrag muss bis 30. Juni 2017 beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht werden.
