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Gesetzesänderungen (Aktualisiert: 20.04.2026)

Erklärungspflicht: Transparenzverordnung (EnSTransV)

Die EnSTransV verlangt Anzeige nach § 4 für Steuerbegünstigungen und Erklärung nach § 5 für Steuerentlastungen. Überblick zu Schwellenwerten und Frist.

Transparenzverordnung EnSTransV für Energiesteuer-Erklärungspflicht
Transparenzverordnung EnSTransV für Energiesteuer-Erklärungspflicht

Am 18. Mai 2016 trat die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) in Kraft. Diese Verordnung implementiert Anforderungen zur Veröffentlichung und Transparenz bezüglich Steuerbegünstigungen im Energiesteuer- und Stromsteuerrecht.

Jährliche Frist

Anzeigen nach § 4 und Erklärungen nach § 5 EnSTransV sind bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres elektronisch über das Zoll-Portal einzureichen (§ 3 Abs. 3 und § 7 EnSTransV).

Betroffene Entlastungstatbestände

  • § 53a EnergieStG (vollständige KWK-Steuerentlastung)
  • § 53b EnergieStG (teilweise KWK-Steuerentlastung)
  • § 54 EnergieStG (Unternehmenssteuerentlastung)
  • § 55 EnergieStG (Sonderfälle - ausgelaufen)
  • § 9b StromStG (Unternehmenssteuerentlastung)

Ausgenommen: Prozessentlastungen nach § 51 EnergieStG und § 9a StromStG

Weiterführende Informationen

Eine ausführliche Übersicht mit Schwellenwerten, Rechenbeispielen, Verfahrensablauf und Antworten auf typische Fragen finden Sie auf unserer Service-Seite:

EnSTransV-Meldung: Transparenzverordnung für Energie- und Stromsteuer

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