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Gesetzesänderungen

KWK Anlage – Investitionsbeihilfen und weitere Änderungen im EnergieStG

Neue gesetzliche Regelungen für KWK-Anlagen: Aufhebung von § 53b EnergieStG und Meldepflicht für Investitionsbeihilfen ab 2019.

KWK Investitionsbeihilfen - Meldepflicht ab 2019
KWK Investitionsbeihilfen - Meldepflicht ab 2019

Zum Jahreswechsel traten neue gesetzliche Regelungen für KWK-Anlagen in Kraft. Die wesentlichste Änderung betraf § 53b EnergieStG, welcher aufgehoben wurde.

Was hat sich geändert?

Die Bestimmungen zur teilweisen Steuerentlastung finden sich nun in Absatz 4 des § 53a EnergieStG. Die Erstattungssätze bleiben unverändert, und das amtliche Formular 1135 des Zolls muss verwendet werden.

Die vollständige Entlastung ist unter Absatz 6 geregelt. Neu hinzugekommen ist die Verpflichtung, erhaltene Investitionsbeihilfen anzugeben und von der Steuerentlastung abzuziehen. Übersteigen die Investitionsbeihilfen den Steuerentlastungsbetrag, entfällt die Steuerentlastung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG vollständig.

Meldepflicht für Investitionsbeihilfen

Müssen diese bei teilweiser Steuerentlastung gemeldet werden?

Nein, eine Angabe ist nicht erforderlich.

Welche Beihilfen sind anzugeben?

Der Entlastungsberechtigte muss alle Investitionsbeihilfen melden, unabhängig von der ausgebenden Institution. Beispiele umfassen:

  • Mini-KWK-Impulsprogramm (bis 20 kWel) des BAFA
  • Förderprogramm progres.nrw (Nordrhein-Westfalen)
  • Zinsvergünstigte Darlehen und Tilgungszuschüsse von Kreditinstituten

Rechtsgrundlage der Meldepflicht

Die Meldung ist gemäß EU-Vorgaben erforderlich. Die vollständige Steuerentlastung stellt eine staatliche Betriebsbeihilfe dar. Nach den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 müssen erhaltene Investitionsbeihilfen von der Betriebsbeihilfe abgezogen werden.

Zeitlicher Umfang

Stichtag ist der 1. April 2012. Beihilfen vor diesem Datum bleiben unberücksichtigt.

Verrechnung der Beihilfen

Die Steuerentlastung wird nur für den Betrag gewährt, der die Investitionsbeihilfe übersteigt. Ein Beispiel aus der Ausfüllanleitung des Hauptzollamtes zeigt die praktische Anwendung:

Ein KWK-Anlagenbetreiber erhielt 2015 eine Investitionsbeihilfe von 1.250 EUR. Für 2018 beantragte er eine Steuerentlastung von 800 EUR – diese wird vollständig mit der Beihilfe verrechnet, sodass keine Zahlung erfolgt. Der restliche Anteil der Investitionsbeihilfe (450 EUR) wird von der Entlastung für 2019 (830 EUR) abgezogen, wodurch sich eine Zahlung von 380 EUR ergibt.

Fiktive Berücksichtigung ausgeschlossen

Bei erstmaliger Beantragung einer vollständigen Steuerentlastung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG können erhaltene Investitionsbeihilfen nicht rückwirkend berücksichtigt werden – nur für wirksam gestellte Anträge.

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