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Gesetzesänderungen

Querlieferungen im Windpark: Wann die Versorgerstatus-Ausnahme 2026 greift

Wann gilt die Versorgerstatus-Ausnahme nach § 1a Abs. 5a Nr. 1 StromStV für Wind- und Solarparks? Zoll-Klarstellung 2026 mit Rechenbeispiel und Checkliste.

Querlieferungen im Windpark: Voraussetzungen der Versorgerstatus-Ausnahme nach § 1a Abs. 5a Nr. 1 StromStV
Querlieferungen im Windpark: Voraussetzungen der Versorgerstatus-Ausnahme nach § 1a Abs. 5a Nr. 1 StromStV

Am 30. April 2026 hat die Generalzolldirektion ihre Anwendungshinweise zum Dritten Änderungsgesetz EnergieStG/StromStG aktualisiert. Die wesentliche Verschärfung gegenüber der Vorgängerfassung vom 8. Dezember 2025 betrifft Querlieferungen in Wind- und Solarparks. Was zunächst wie eine bürokratische Vollerleichterung aussah, ist in der Praxis an enge Voraussetzungen gebunden.

Wer den Hauptbeitrag zu den Änderungen 2026 gelesen hat oder die Entlastungsmöglichkeiten für Wind- und Solarparks plant, sollte diese Klarstellung kennen. Sie beeinflusst direkt die Frage, ob ein Park-Betreiber seine Versorgererlaubnis aufgeben kann oder besser fortführt.

Versorger und Eigenerzeuger im Windpark: kurze Begriffsklärung

Bevor es in die Detailregelung geht, lohnt der Blick auf zwei Begriffe, die in der Diskussion häufig durcheinandergeraten. Sie haben sich 2026 nicht gegenseitig abgelöst, sondern stehen weiter nebeneinander.

  • Versorger (§ 2 Nr. 1 StromStG): wer Strom an Dritte (Letztverbraucher) leistet. Sobald im Park Strom an einen anderen Anlagenbetreiber, Mobilfunkbetreiber oder Wartungsdienstleister abgegeben wird, ist das eine Versorgerleistung, unabhängig von der Menge. Der Versorger braucht regulär eine Versorgererlaubnis nach § 4 StromStG und gibt monatlich oder jährlich Stromsteueranmeldungen ab.
  • Eigenerzeuger (§ 2 Nr. 2 StromStG): wer Strom selbst erzeugt und selbst verbraucht. Klassisch: Anlagenbetreiber, der seinen eigenen Strom für Trafo-Eigenbedarf, Steuerung und Lastenaufzug einsetzt.

Ein Park-Betreiber ist in der Praxis häufig beides gleichzeitig: Eigenerzeuger für seinen eigenen Anlagenstrom und Versorger für die Querlieferung an Dritte im Park.

Was sich 2026 geändert hat: Mit § 1a Abs. 5a Nr. 1 StromStV wurde eine neue Ausnahme vom Versorgerstatus eingeführt. Wer ausschließlich am Erzeugungsort, ohne Nutzung des öffentlichen Netzes, Strom an Letztverbraucher leistet, gilt nicht mehr als Versorger und braucht keine Versorgererlaubnis. Der Versorger als Rechtsfigur bleibt für alle übrigen Fälle erhalten, der Eigenerzeuger ist unverändert geblieben. Die Reform verschiebt also nicht die Begriffe, sondern öffnet für einen eng definierten Fall ein Türchen aus dem Versorgerregime, und genau dessen Tragweite präzisiert der Zoll mit der Klarstellung vom 30. April 2026.

Was die Versorgerstatus-Ausnahme nach § 1a Abs. 5a Nr. 1 StromStV regeln sollte

Mit dem 1. Januar 2026 wurde eine neue Ausnahme vom Versorgerstatus eingeführt. Versorger und kleine Versorger gelten danach nicht als Versorger, wenn sie Strom

  • ausschließlich am Ort der Erzeugung,
  • ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom,
  • an Letztverbraucher leisten.

Praktisch zielt das auf den klassischen Wind- oder Solarpark: Der Parkbetreiber gibt Strom innerhalb des Parks ab, etwa für Trafo, Steuerung oder Querlieferungen an andere Anlagenbetreiber, ohne das öffentliche Netz zu nutzen. Diese Konstellation sollte ohne Versorgererlaubnis und ohne monatliche Steueranmeldung möglich sein.

Die Klarstellung: Es greift § 12 Abs. 3 StromStV

Der gelb hinterlegte neue Absatz im PDF des Zolls verweist auf eine Vorschrift, die bislang in der öffentlichen Diskussion kaum Beachtung fand: § 12 Abs. 3 StromStV. Er sagt sinngemäß:

Die Steuerbegünstigung beim Bezug von Strom durch einen Letztverbraucher wird nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a StromStV gewährt, wenn keine Mess- und Zähleinrichtungen vorhanden sind, die eine Abgrenzung der zur Stromerzeugung steuerfrei entnommenen Strommengen von den zu versteuernden Mengen ermöglichen.

Mit anderen Worten: Wer den Strom nicht messtechnisch sauber in steuerfreie und steuerpflichtige Anteile zerlegen kann, bekommt die Stromsteuerbefreiung nicht vorab über eine allgemeine Erlaubnis, sondern erst nachgelagert per Antrag.

Anwendung auf den Windpark

Der Zoll formuliert ungewöhnlich konkret:

Handelt es sich zum Beispiel bei Querlieferungen in Windparks, die in der Regel an Letztverbraucher erfolgen (eingeschränkter Versorger oder Eigenerzeuger), nicht ausschließlich um Strom nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 StromStG und sind keine Mess- und Zähleinrichtungen zur Abgrenzung der Mengen vorhanden (was den Regelfall darstellen sollte), kommt die allgemeine Erlaubnis für diese quergelieferten Mengen insgesamt nicht zur Anwendung.

Zwei Bedingungen müssen kumulativ vorliegen, damit die Vereinfachung kippt:

BedingungBedeutung
(a) nicht ausschließlich § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStGIm Park werden auch andere Verbräuche bedient, etwa Trafostationen für die Netzeinspeisung oder Mobilfunkantennen Dritter
(b) keine messtechnische AbgrenzungLaut Zoll: Regelfall im Windpark

Welche sonstigen Mengen kritisch sind

Der Zoll nennt zwei Konstellationen explizit. In der Praxis kommen weitere typische Drittverbräuche hinzu:

  1. Trafostationen mit Einspeisung ins öffentliche Netz. Der Strom für den Eigenbedarf des Transformators dient nicht der Stromerzeugung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG, sobald er der Einspeisung ins öffentliche Netz zugeordnet werden muss.
  2. Mobilfunkantennen von Dritten am Windmast. Mobilfunkbetreiber mieten regelmäßig Stellflächen an Windmasten und beziehen den Betriebsstrom direkt aus der Parkinfrastruktur. Diese Lieferung ist klar keine Stromerzeugungsverwendung.
  3. Lastenaufzug im Windmast. Der Service-Aufzug zur Personen- und Materialbeförderung im Turm dient der Wartung und Logistik, nicht dem Stromerzeugungsprozess. Er ist das typische Beispiel für einen Verbrauch, der konstant anfällt, klein wirkt, aber die saubere Abgrenzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG kippen lässt, sobald keine eigene Messung vorliegt.
  4. Bürocontainer, Wartungsgebäude, Wegebeleuchtung im Park.
  5. Sicherheitstechnik wie Kameras, Zaun-Detektion, Beleuchtung an Zugangswegen.
  6. Ladepunkte für Servicefahrzeuge des Betreibers oder beauftragter Dienstleister.

Die meisten dieser Verbräuche sind in modernen Wind- und Solarparks Standard, nicht Ausnahme. Damit kippt die Versorgerstatus-Ausnahme im Regelfall.

Auswirkung auf Eigenerzeuger

Der Zoll nennt im Anwendungshinweis den Eigenerzeuger explizit gleichberechtigt neben dem eingeschränkten Versorger (“eingeschränkter Versorger oder Eigenerzeuger”). Das ist kein Zufall: Wer den Park als Eigenerzeuger betreibt und gleichzeitig Strom an andere Anlagenbetreiber querliefert, fällt unter dieselbe Mechanik.

Konkret bedeutet das: Auch ein Eigenerzeuger kann sich nicht darauf verlassen, dass die quergelieferten Mengen automatisch unter die allgemeine Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 StromStV fallen. Sobald andere Verbräuche dazukommen und keine messtechnische Trennung besteht, ist auch hier die Versteuerung mit anschließendem Entlastungsantrag der vorgeschriebene Weg.

Die drei Konsequenzen, wenn die Vereinfachung kippt

1. Versteuerung statt Stromsteuerbefreiung

Für diese Mengen wäre eine Versteuerung und ein Antrag auf Steuerentlastung erforderlich.

Statt unbürokratisch über die allgemeine Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 StromStV läuft die Entlastung nachgelagert über § 12a StromStV. Strom muss zunächst zum Regelsteuersatz von 2,05 ct/kWh versteuert geleistet werden, der Letztverbraucher (oder der Anlagenbetreiber im Eigenverbrauch) muss anschließend einen separaten Entlastungsantrag stellen.

2. Hauptzollamt kann das auch verlangen

Gleiches gilt, wenn das zuständige Hauptzollamt ausdrücklich einen Antrag auf Steuerentlastung verlangt.

Das ist eine Ermessensregelung. Selbst wenn die Voraussetzungen formal vorliegen, kann das HZA im Einzelfall einen Antrag verlangen, etwa nach einer Außenprüfung.

3. Versorgerstatus bleibt bestehen

Die Ausnahme vom Versorgerstatus nach § 1a Absatz 5a Nummer 1 StromStV käme in diesen Fällen nicht zur Anwendung.

Das ist die teuerste Konsequenz. Wer auf die Versorgererlaubnis verzichtet hat, riskiert unangemeldete Stromsteuerentstehung mit allen Folgen: rückwirkende Anmeldepflichten, Vorauszahlungen, Bußgelder.

Was das finanziell bedeutet (Beispielrechnung)

Das eigentliche Problem ist nicht der Steuerbetrag, sondern der bürokratische Aufwand für eine wirtschaftlich nahezu irrelevante Summe.

Ein kleiner Onshore-Windpark mit 3 Anlagen à 3 MW erzeugt rund 22 GWh pro Jahr. Die quergelieferten Mengen für Lastenaufzug, Trafo-Eigenbedarf, Mobilfunkantenne und Parkinfrastruktur bewegen sich realistisch bei 25 bis 60 MWh pro Jahr, also unter 0,3 % der Erzeugung.

SzenarioEffektive StromsteuerAufwand
Allgemeine Erlaubnis greift0 €keiner
Versteuerung + Entlastungsantrag (§ 12a StromStV)rund 510 € bis 1.230 € (25-60 MWh × 2,05 ct/kWh)Jahressteueranmeldung, Entlastungsantrag, Belegführung

Bei 5 % Kapitalkosten über die 12 bis 16 Monate bis zur Auszahlung der Entlastung bleibt ein Zinsschaden von etwa 25 bis 70 Euro pro Jahr und Park. Wirtschaftlich kaum spürbar, aber der formale Aufwand ist erheblich:

  • Jahressteueranmeldung (Vordruck 1400) zum 31. Mai des Folgejahres beim Hauptzollamt, auch wenn die Menge gegen null geht.
  • Ggf. monatliche Vorauszahlungen auf Basis der Vorjahresmenge, sofern die Steuer die Bagatellgrenze überschreitet (bei diesen Kleinmengen in der Regel nicht relevant).
  • Entlastungsantrag nach § 12a StromStV mit detaillierter Mengenaufstellung je Letztverbraucher.
  • Belegführung und Aufbewahrungspflichten über zehn Jahre, inklusive Nachweis der Querlieferungsbeziehung.
  • Risiko bei der Außenprüfung: Jede einzelne Lieferung muss nachvollziehbar bleiben, auch fünf Jahre rückwirkend.

Anders gesagt: Für eine Steuerlast in der Größenordnung weniger Hundert Euro pro Jahr entsteht ein laufender administrativer Aufwand, der den eigentlichen Steuerbetrag schnell übersteigt, sobald man die Stunden für Erstellung, Prüfung und Archivierung der Meldungen einrechnet.

Checkliste: Können Sie die Versorgerstatus-Ausnahme nutzen?

Drei Prüfpunkte müssen erfüllt sein, bevor Sie auf die Versorgererlaubnis verzichten:

  1. Werden im Park ausschließlich Verbräuche bedient, die § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG dienen (Pitch-Verstellung, Yaw, Generator-/Getriebekühlung, Anlagensteuerung)?
  2. Falls nein: Sind alle Nicht-Erzeugungsverbräuche durch separate Mess- und Zähleinrichtungen abgegrenzt?
  3. Sind alle Stromerzeugungseinheiten korrekt im Marktstammdatenregister eingetragen (Standort, Energieträger, elektrische Nennleistung, KWK-Eigenschaften)?

Nur wenn alle drei Punkte mit Ja beantwortet werden, greift die Ausnahme nach § 1a Abs. 5a Nr. 1 StromStV. Sonst: Versorgererlaubnis fortführen oder rückwirkend beantragen.

Praktische Empfehlung

Die Klarstellung des Zolls vom 30. April 2026 rückt den Anwendungsbereich der Versorgerstatus-Ausnahme zurecht. Wer die Neuregelung als generelle Vereinfachung gelesen hat, sollte den Anwendungsbereich genauer prüfen: Sie ist eng zugeschnitten auf den Fall des reinen Parks ohne Drittverbräuche oder mit vollständiger messtechnischer Trennung.

Für den typischen Wind- oder Solarpark mit Trafo, Mobilfunkantennen und gemischter Verbraucherstruktur bleibt die Versorgererlaubnis in der Regel das Mittel der Wahl. Die Steueranmeldungen werden zwar nicht eingespart, dafür entfällt aber das Risiko unbemerkter Steuerentstehung mit nachträglicher Aufdeckung.

Wer 2026 vorschnell auf die Versorgererlaubnis verzichtet hat, sollte die Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2026 nutzen und einen rückwirkenden Antrag stellen. Danach läuft jede Stromentnahme ohne Erlaubnis Gefahr, als unangemeldete Steuerentstehung gewertet zu werden.

Mehr zu den allgemeinen Entlastungsmöglichkeiten für Erzeugungsanlagen finden Sie in unserer Übersicht der Stromsteuerentlastungen für Wind- und Solarparks.

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Veröffentlicht: 5. Mai 2026 | Autor: Julian Zurmühl | Geprüft von: Mathias Zurmühl

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerrechtliche Beratung. Die Ausführungen basieren auf dem Rechtsstand vom 5. Mai 2026. Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Für konkrete Einzelfälle konsultieren Sie bitte einen auf Energiesteuerrecht spezialisierten Steuerberater oder Rechtsanwalt.

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