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Gesetzesänderungen (Aktualisiert: 03.04.2026)

Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen (Formular 1139)

Formular 1139: Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen bei Strom- und Energiesteueranträgen. Pflichten, Änderungen 2025 und Zoll-Portal.

Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen mit Formular 1139
Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen mit Formular 1139

Seit dem 1. Januar 2017 müssen Unternehmen, die Strom- oder Energiesteuerentlastungen beantragen, zusammen mit ihrem Antrag das Formular 1139 (Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen) einreichen. Ohne diese Erklärung wird der Entlastungsantrag vom Hauptzollamt abgelehnt. Mit dem Formular bestätigt das Unternehmen, dass es die Voraussetzungen des EU-Beihilferechts erfüllt, insbesondere die Vorgaben der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Seit 2025 gelten wichtige Neuerungen, die den Prozess und die inhaltlichen Anforderungen deutlich verändert haben.

Was ist die Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen?

Die Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen ist ein offizielles Formular des Zolls, das Unternehmen zusammen mit dem ersten Entlastungsantrag eines Kalenderjahres einreichen müssen. Die Erklärung dient dazu, zwei zentrale Voraussetzungen zu bestätigen:

  1. Kein offener Rückforderungsanspruch: Gegen das Unternehmen besteht kein Rückforderungsanspruch der EU-Kommission wegen rechtswidriger staatlicher Beihilfen, dem das Unternehmen nicht nachgekommen ist.
  2. Kein Unternehmen in Schwierigkeiten: Das Unternehmen erfüllt nicht die Kriterien eines “Unternehmens in Schwierigkeiten” im Sinne der AGVO.

Die rechtliche Grundlage bildet die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO), insbesondere Art. 2 Nr. 18. Im deutschen Recht ist die Pflicht zur Selbsterklärung über §2a StromStG und die entsprechenden Vorschriften im EnergieStG verankert.

Welche Entlastungen erfordern das Formular 1139?

Die Selbsterklärung ist bei folgenden Entlastungstatbeständen erforderlich:

Prozessentlastungen nach § 51 EnergieStG sind in der Regel von der Pflicht zur Selbsterklärung ausgenommen.

Wichtig seit 2025: Es gilt eine De-minimis-Schwelle. Bei jährlichen Entlastungsbeträgen von maximal 10.000 EUR je Entlastungstatbestand muss das Formular 1139 nur noch auf Anforderung des Hauptzollamts eingereicht werden. Liegt der Betrag darüber, bleibt die Einreichung verpflichtend.

Was bedeutet “Unternehmen in Schwierigkeiten”?

Der Begriff “Unternehmen in Schwierigkeiten” (UiS) ist in Art. 2 Nr. 18 der AGVO definiert. Unternehmen, die als UiS eingestuft werden, dürfen keine staatlichen Beihilfen erhalten. Das betrifft auch Energie- und Stromsteuerentlastungen.

Ein Unternehmen gilt unter anderem dann als UiS, wenn:

  • Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals durch aufgelaufene Verluste aufgebraucht ist
  • Ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Voraussetzungen dafür erfüllt sind
  • Das Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten hat und den Kredit noch nicht zurückgezahlt hat
  • Bei großen Unternehmen: Der Verschuldungsgrad über 7,5 liegt und das EBITDA-Zins-Deckungsverhältnis unter 1,0

Neuerungen seit 2025

Seit 2025 gelten zwei wichtige Änderungen bei der UiS-Einstufung:

  • 12-Monate-Regel: Befindet sich ein Unternehmen vorübergehend in Schwierigkeiten und dauert diese Phase nicht länger als 12 Monate, können die Entlastungen rückwirkend gewährt werden. Eine kurze Krisensituation führt also nicht mehr automatisch zum dauerhaften Ausschluss.
  • Patronatserklärungen werden nicht mehr anerkannt: Die EU-Kommission hat klargestellt, dass Patronatserklärungen das Eigenkapital eines Unternehmens nicht tatsächlich erhöhen. Sie können daher nicht mehr genutzt werden, um eine UiS-Einstufung zu vermeiden.

Änderungen seit 2025

Die Reform des Formulars 1139 bringt seit 2025 mehrere wesentliche Neuerungen mit sich:

  • Bilanzkennzahlen-Pflicht: Unternehmen müssen die relevanten Bilanzkennzahlen (Eigenkapital, gezeichnetes Kapital, Verschuldungsgrad, EBITDA) nun direkt im Formular angeben. Das Hauptzollamt kann die UiS-Prüfung dadurch effizienter durchführen.
  • De-minimis-Schwelle von 10.000 EUR: Bei jährlichen Entlastungsbeträgen bis maximal 10.000 EUR je Entlastungstatbestand entfällt die automatische Einreichungspflicht. Das Formular muss nur noch auf Anforderung des Hauptzollamts vorgelegt werden.
  • Online-Pflicht über das Zoll-Portal: Seit dem 1. Januar 2025 ist die elektronische Einreichung über das Zoll-Portal (IVVA-Anwendung) verpflichtend. Papieranträge werden nicht mehr akzeptiert.
  • 12-Monate-Regel bei vorübergehenden Schwierigkeiten: Unternehmen, die sich weniger als 12 Monate in Schwierigkeiten befinden, werden nicht mehr automatisch von Entlastungen ausgeschlossen.
  • Keine Anerkennung von Patronatserklärungen: Diese können nicht mehr zur Vermeidung einer UiS-Einstufung herangezogen werden.

Einreichung über das Zoll-Portal

Seit 2025 ist die Einreichung der Selbsterklärung ausschließlich über das Zoll-Portal möglich. Die Selbsterklärung ist dabei in die IVVA-Anwendung innerhalb des Zoll-Portals integriert und wird zusammen mit dem Entlastungsantrag eingereicht.

Für die Nutzung des Zoll-Portals benötigen Unternehmen ein ELSTER-Zertifikat oder eine eID. Wer keinen eigenen Zugang zum Zoll-Portal einrichten möchte, kann den gesamten Prozess an LHM übergeben. Wir übernehmen die digitale Einreichung aller Formulare. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, um mehr zu erfahren.

Merkblatt 1139a

Das Merkblatt 1139a ist das offizielle Begleitdokument des Zolls zum Formular 1139. Es erläutert alle Anforderungen, Definitionen und Ausfüllhinweise im Detail. Die aktuelle Fassung stammt vom Februar 2025 und berücksichtigt sämtliche Neuerungen.

Das Merkblatt behandelt unter anderem:

  • Die genaue Definition von “Unternehmen in Schwierigkeiten” mit Rechenbeispielen
  • Erläuterungen zu den erforderlichen Bilanzkennzahlen
  • Hinweise zur De-minimis-Schwelle
  • Anweisungen zur elektronischen Einreichung

Das Merkblatt ist auf zoll.de verfügbar.

Folgen bei Nichteinreichung

Die Selbsterklärung ist keine optionale Formalität. Wer sie nicht einreicht, riskiert ernsthafte Konsequenzen:

  • Ablehnung des Entlastungsantrags: Ohne Formular 1139 wird der Antrag vom Hauptzollamt nicht bearbeitet und abgelehnt.
  • Mitteilungspflicht bei nachträglichen Änderungen: Gerät ein Unternehmen während eines laufenden Entlastungszeitraums in Schwierigkeiten, besteht eine sofortige Mitteilungspflicht gegenüber dem Hauptzollamt.
  • Rückzahlung bereits gewährter Entlastungen: Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht erfüllt waren, müssen bereits gewährte Steuerentlastungen zurückgezahlt werden.

Fazit

Die Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen mit Formular 1139 ist eine zwingende Voraussetzung für alle wesentlichen Energie- und Stromsteuerentlastungen. Mit den Änderungen seit 2025, insbesondere der Pflicht zur Angabe von Bilanzkennzahlen und der strengeren Prüfung des UiS-Status, sollten Unternehmen die Erklärung sorgfältig und rechtzeitig vorbereiten. LHM übernimmt den gesamten Prozess digital und sorgt für eine korrekte und fristgerechte Einreichung. Sprechen Sie uns an.

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