Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht
Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen seit 2017 verpflichtend bei Strom- und Energiesteueranträgen. Ohne Vorlage erfolgt Ablehnung.
Seit dem 1. Januar 2017 müssen Unternehmen, die Anträge nach dem Stromsteuer- und Energiesteuergesetz einreichen, verpflichtend eine Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen miteinreichen. Ohne dieses Dokument wird der Antrag auf Steuerentlastung abgelehnt.
Wesentliche Regelungen
Das Unternehmen darf keine weiteren staatlichen Beihilfen erhalten, falls es früher gewährte Beihilfen nicht zurückzahlt, die die EU-Kommission als unvereinbar mit dem Unionsrecht eingestuft hat.
Der Begriff “Unternehmen” wird funktional definiert und umfasst alle Einheiten, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben – einschließlich gemeinnütziger Organisationen und kommunaler Betriebe.
Betroffene Entlastungstatbestände
Die Erklärung betrifft insbesondere:
- § 53a, 53b, 54 des Energiesteuergesetzes
- § 55 des Energiesteuergesetzes (ausgelaufen)
- § 9b des Stromsteuergesetzes
Prozessentlastungen sind ausgenommen.
Praktische Umsetzung
Unternehmen müssen mit jedem Antrag versichern, dass sie keine unzulässigen Beihilfen erhalten haben oder diese zurückgezahlt haben. Das LHM-Online-Tool generiert diese Erklärung automatisch.
