Update zu staatlichen Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht
Wichtige Änderungen bei staatlichen Beihilfen während der Corona-Pandemie: Unternehmen in Schwierigkeiten können weiterhin Entlastungen beantragen.
Die Corona-Pandemie belastete viele Unternehmen erheblich. Wie in einem vorherigen Artikel dargelegt, können wirtschaftliche Schwierigkeiten bedeutende Konsequenzen für die Beantragung von Strom- und Energiesteuervergünstigungen haben.
Aktualisierung des Formulars 1139
Das Formular “Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen” wurde erweitert. Die neue Bestimmung lautet:
“Unternehmen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis einschließlich 30. Juni 2021 in Schwierigkeiten geraten, können weiterhin staatliche Beihilfen des Energie- und Stromsteuerrechts für diesen Zeitraum in Anspruch nehmen.”
Wesentliche Regelungen
Die Änderung schafft eine zeitlich befristete Ausnahme vom Ausschlussgrund “Unternehmen in Schwierigkeiten”. Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 wirtschaftlich stabil waren, können trotz später entstandener Probleme Entlastungen für den Zeitraum bis 30. Juni 2021 beantragen.
Für Anträge nach diesem Stichtag gelten die Vorschriften der §§ 11c Abs. 2 S. 3 EnergieStV und § 1e Abs. 2 S. 3 StromStV. Entlastungen können festgesetzt, aber nicht ausgezahlt werden, wenn das Unternehmen nach Juni 2021 noch in Schwierigkeiten ist.
Kontakt
Bei Fragen zu staatlichen Beihilfen und Ihrer individuellen Situation stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
