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Stromsteuer(Aktualisiert: 08.09.2026)

Stromsteuerbefreiung für hocheffiziente KWK-Anlagen 2026

Stromsteuerbefreiung für BHKW und KWK-Anlagen bis 2 MW: CO₂-Kriterium, allgemeine Erlaubnis unter 1 MW, Hocheffizienznachweis und § 53 EnergieStG.

Hocheffiziente KWK-Anlage für Stromsteuerbefreiung
Hocheffiziente KWK-Anlage für Stromsteuerbefreiung

Strom aus Blockheizkraftwerken und anderen KWK-Anlagen bis 2 MW ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG von der Stromsteuer befreit, wenn die Anlage hocheffizient ist und der Strom vom Betreiber selbst verbraucht oder im räumlichen Zusammenhang an Letztverbraucher geliefert wird. Seit dem 1. Januar 2026 ist die Definition der Hocheffizienz neu gefasst, die allgemeine Erlaubnis reicht statt bis 50 kW jetzt bis knapp 1 MW, und auf der Brennstoffseite lässt sich die Befreiung erstmals mit der vollen Energiesteuerentlastung nach § 53 EnergieStG kombinieren. Dieser Beitrag erklärt, welche BHKW 2026 als hocheffizient gelten, welche Erlaubnis nötig ist und was Betreiber tun müssen, wenn ihre Anlage das neue CO₂-Kriterium verfehlt. Die übrigen Befreiungstatbestände für Wind- und Solaranlagen behandelt unser Beitrag zur Stromsteuerbefreiung 2026.

Was 2026 als hocheffiziente KWK-Anlage gilt

§ 2 Nr. 10 StromStG verlangt zwei Dinge:

  1. Die Anlage erfüllt die Kriterien des Anhangs III der Richtlinie (EU) 2023/1791, also die Primärenergieeinsparung gegenüber der getrennten Erzeugung von Strom und Wärme.
  2. Bei fossilen Brennstoffen verursacht die kombinierte Erzeugung je Stromerzeugungseinheit weniger als 270 g CO₂ je kWh Energieertrag. Als Energieertrag zählt jede nutzbare Energieform aus dem KWK-Prozess, also Wärme, Kälte, Strom und mechanische Energie.

Der frühere Jahresnutzungsgrad von 70 Prozent ist als Voraussetzung der Stromsteuerbefreiung entfallen. Er spielt nur noch bei der Teilentlastung nach § 53a EnergieStG eine Rolle.

Für die Primärenergieeinsparung gilt nach § 8 Abs. 5 StromStV und den Zoll-Anwendungshinweisen: Stromerzeugungseinheiten unter 1 MW gelten insoweit als hocheffizient, ohne dass ein Nachweis zu führen ist. Bei Einheiten von 1 bis 2 MW ist eine Primärenergieeinsparung von mindestens 10 Prozent erforderlich. Der Nachweis kann auch auf Ebene der gesamten Anlage nach § 12b StromStV geführt werden, wenn er nur dort gelingt.

Das CO₂-Kriterium berechnen

Maßgebend ist nicht der tatsächliche Betrieb, sondern der ab Werk zu erwartende Betrieb der Stromerzeugungseinheit, unabhängig vom Inbetriebnahmedatum. Die Rechnung ist einfach: CO₂-Faktor des Brennstoffs geteilt durch den Gesamtwirkungsgrad. Die Faktoren stammen aus dem Informationsblatt CO₂-Faktoren des BAFA, umgerechnet auf Gramm je Kilowattstunde:

BrennstoffCO₂-Faktor (g/kWh)Mindest-Gesamtwirkungsgrad für unter 270 g
Erdgas201ca. 75 %
Flüssiggas239ca. 89 % (Zoll nennt 88 %)
Heizöl leicht, Diesel266über 98 %, praktisch nicht erreichbar
Heizöl schwer288nicht erreichbar
Steinkohle, Braunkohle335 / 383nicht erreichbar
Wasserstoff (nicht erneuerbar)385nicht erreichbar
Wasserstoff (CO₂-arm)102unkritisch

Beispiel Erdgas-BHKW: 201 geteilt durch 0,75 ergibt 268 g CO₂ je kWh, das Kriterium ist knapp erfüllt. Bei einem Gesamtwirkungsgrad von 70 Prozent läge der Wert bei 287 g, die Anlage wäre nicht mehr hocheffizient. Nach Einschätzung des Zolls halten neuere Erdgas- und Flüssiggas-BHKW das Kriterium regelmäßig ein, Anlagen mit Heizöl, Diesel oder Kohle dagegen nicht mehr.

Für Biomasse, Biogas, Klärgas und Deponiegas gilt das CO₂-Kriterium nicht, weil es nur fossile Brennstoffe betrifft. Bilanziell eingesetztes Biomethan wird dabei als Biomasse und nicht als Erdgas behandelt. Eine fossile Zünd- oder Stützfeuerung einer Biomasseanlage führt nach Auffassung des Zolls in aller Regel nicht dazu, dass die 270 g überschritten werden. Bei Anlagen im Mischbetrieb ist das Kriterium bezogen auf den Veranlagungszeitraum einzuhalten.

Erlaubnis: allgemein unter 1 MW, förmlich bis 2 MW

Elektrische NennleistungErlaubnis für § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStGNachweis der Hocheffizienz
unter 1 MWallgemeine Erlaubnis ohne Antrag (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 StromStV), sofern die Anlage im Marktstammdatenregister registriert istgilt als erbracht, bei fossilen Brennstoffen nur bei Einhaltung des CO₂-Kriteriums
1 bis 2 MWförmliche Einzelerlaubnis beim Hauptzollamt (Formular 1421, Betriebserklärung 1421a)Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, nachvollziehbarer Herstellernachweis oder Kopie des BAFA-Zulassungsbescheids (§ 8 Abs. 5 StromStV)
über 2 MWkeine Befreiung nach Nr. 3; nur der Kraftwerkseigenverbrauch nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG bleibt steuerfreientfällt

Die Ausweitung der allgemeinen Erlaubnis von bislang 50 kW auf knapp 1 MW ist die größte praktische Erleichterung der Novelle für BHKW-Betreiber. Wer für eine Anlage unter 1 MW bisher eine förmliche Erlaubnis hatte, braucht sie nicht mehr; das Hauptzollamt widerruft solche Erlaubnisse. Die Registrierung im Marktstammdatenregister ist dafür Pflicht, und der Zoll empfiehlt ausdrücklich, KWK-Einheiten dort auch als KWK mit elektrischer KWK-Leistung und thermischer Nutzleistung zu registrieren. Fehlen die Angaben im Register, fragt der Zoll sie über die Betriebserklärungen 1420a, 1421a und 1422a ab.

Zwei Fälle, in denen eine bisherige allgemeine Erlaubnis zum 1. Januar 2026 weggefallen ist:

  • Fossil betriebene Anlagen bis 50 kW, die das CO₂-Kriterium nicht einhalten, etwa ältere Heizöl-BHKW.
  • Anlagen mit Biomasse, Klärgas oder Deponiegas mit einer Nennleistung von genau 1 MW, weil die allgemeine Erlaubnis jetzt “weniger als 1 MW” verlangt. Sie brauchen eine förmliche Erlaubnis.

Für Betreiber, die im Zuge der Umstellung eine förmliche Erlaubnis brauchten, konnte diese bei Antrag bis zum 30. Juni 2026 rückwirkend zum 1. Januar 2026 erteilt werden. Wer diese Frist versäumt hat, sollte den Antrag jetzt stellen und mit dem Hauptzollamt klären, wie die Zeit ohne Erlaubnis zu behandeln ist.

Ob der Betreiber daneben eine Erlaubnis als Eigenerzeuger nach § 4 StromStG braucht, hängt davon ab, ob der gesamte Selbstverbrauch unter die Befreiung fällt. Soweit der Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a steuerfrei ist, entfällt sie (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StromStG). Liefert das BHKW Strom an Dritte auf dem Betriebsgelände ohne Nutzung des öffentlichen Netzes und ist die Anlage im Marktstammdatenregister registriert, ist der Betreiber seit 2026 auch kein Versorger mehr (§ 1a Abs. 5a Nr. 2 StromStV).

Der neue Anlagenbegriff bei mehreren BHKW-Modulen

Nach § 12b StromStV werden Stromerzeugungseinheiten desselben Betreibers am selben Standort zu einer Anlage zusammengefasst. Für KWK-Einheiten kommt eine Besonderheit hinzu: Fossil betriebene Einheiten werden getrennt nach der CO₂-Kategorie zusammengefasst, also Einheiten unter 270 g und Einheiten mit 270 g oder mehr. Biomasse-KWK bildet eine eigene Kategorie. Maßgebend für die Zuordnung ist der im Marktstammdatenregister eingetragene Hauptbrennstoff, sofern er tatsächlich als Hauptbrennstoff eingesetzt wird. Nicht registrierte Einheiten oder ein abweichender Hauptbrennstoff führen zur Einordnung als sonstige fossile KWK.

Das hat zwei praktische Folgen. Erstens entscheidet die Summe der zusammengefassten Einheiten über die 1-MW- und 2-MW-Schwellen und damit über allgemeine oder förmliche Erlaubnis. Zweitens wird die Hocheffizienz in erster Linie je Stromerzeugungseinheit geprüft; erst wenn einzelne Module die Primärenergieeinsparung nicht erreichen, kann der Nachweis auf Anlagenebene geführt werden. Die standortübergreifende Zusammenfassung zentral gesteuerter Einheiten, die bis 2025 galt, ist entfallen.

Wenn die Anlage nicht mehr hocheffizient ist: § 9 Abs. 1 Nr. 6 und der Verzicht

Verfehlt ein BHKW das CO₂-Kriterium, ist der Strom nicht automatisch steuerpflichtig. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 StromStG bleibt Strom aus Anlagen bis 2 MW steuerfrei, wenn zur Erzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden und der Strom am Ort der Erzeugung ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz entnommen wird. Diese Befreiung gilt ohne Erlaubnis; stromsteuerlich ist nach den Zoll-Hinweisen dann nichts zu veranlassen.

Der Preis dafür liegt auf der Brennstoffseite: Für Strom, der nach Nr. 6 befreit ist, sind sowohl die Entlastung nach § 53 EnergieStG als auch die Teilentlastung nach § 53a EnergieStG ausgeschlossen. Wer die Energiesteuer auf das Erdgas oder Heizöl lieber zurückholen will, kann nach § 9 Abs. 1b StromStG unwiderruflich auf die Stromsteuerbefreiung verzichten. Der Verzicht gilt je Veranlagungszeitraum, die Versteuerung wird durch buchmäßige Erfassung oder eine Steueranmeldung nachgewiesen. Ob sich das rechnet, hängt vom Verhältnis zwischen Stromsteuer auf den selbst verbrauchten Strom (2,05 ct/kWh) und der entlastungsfähigen Energiesteuer auf den Brennstoffeinsatz ab; wir rechnen das gern für Ihre Anlage durch.

Stromsteuerbefreiung und Energiesteuerentlastung nach § 53 kombinieren

Bis Ende 2025 schloss § 53 EnergieStG die Entlastung aus, wenn der erzeugte Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG steuerfrei war. Hocheffiziente KWK-Anlagen mit Stromsteuerbefreiung waren deshalb auf die Teilentlastung nach § 53a angewiesen. Seit dem Verwendungsjahr 2026 gilt:

  • § 53 EnergieStG entlastet den zur Stromerzeugung eingesetzten Brennstoff vollständig, auch wenn der Strom nach Nr. 3 stromsteuerfrei ist. Ausgeschlossen bleibt § 53 nur bei Befreiung nach Nr. 4, 5 oder 6.
  • § 53a EnergieStG kommt nur noch in Betracht, wenn § 53 nicht greift, etwa für Brennstoffmengen, die nach § 53 Abs. 2 EnergieStG nicht zum Stromerzeugungsprozess gehören. Voraussetzung bleibt ein Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent. Die vollständige Entlastung nach dem früheren § 53a Abs. 6 ist bereits Ende 2023 ausgelaufen und aus dem Gesetz gestrichen.
  • Bei erstmaliger Antragstellung nach § 53 ist eine Betriebserklärung mit Formular 1131a und Zusatzblatt 1131az je Einheit vorzulegen. Das gilt auch, wenn für die Anlage bisher Anträge nach § 53a gestellt wurden. Für § 53a heißen die Vordrucke 1135a und 1135az.

Für ein typisches Erdgas-BHKW unter 2 MW mit Eigenverbrauch bedeutet das: Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG für den selbst verbrauchten Strom und Entlastung nach § 53 EnergieStG für das gesamte zur Stromerzeugung eingesetzte Erdgas. Die Aufteilung des Brennstoffs zwischen Strom- und Wärmeerzeugung und die Antragstellung über das Zoll-Portal beschreiben wir auf unserer Seite zu den Entlastungen für BHKW und KWK. Welche Formulare wofür nötig sind, zeigt die Formularübersicht.

Checkliste für BHKW-Betreiber

  1. CO₂-Kriterium prüfen: CO₂-Faktor des Brennstoffs durch den Gesamtwirkungsgrad ab Werk teilen. Unter 270 g je kWh ist die Anlage hocheffizient.
  2. Marktstammdatenregister kontrollieren: Betreiber, Standort, Nennleistung, Hauptbrennstoff, KWK-Kennzeichnung mit elektrischer und thermischer Leistung. Das Register ist seit 2026 die maßgebende Datenquelle des Zolls.
  3. Erlaubnissituation klären: unter 1 MW allgemeine Erlaubnis, 1 bis 2 MW förmliche Erlaubnis mit Hocheffizienznachweis, bei Wegfall der Hocheffizienz Nr. 6 oder Verzicht.
  4. § 53 statt § 53a beantragen: für Verwendungen ab 2026 mit Betriebserklärung 1131a beim ersten Antrag.
  5. Aufzeichnungen fortführen: Die bestehenden Aufzeichnungspflichten gelten weiter, solange das Hauptzollamt nichts anderes verlangt.

Unsere Unterstützung

LHM Energiesteuer prüft für KWK-Betreiber, ob ihre Anlagen das neue CO₂-Kriterium einhalten, welche Erlaubnis nach der Zusammenfassung nach § 12b StromStV nötig ist und ob sich ein Verzicht auf die Stromsteuerbefreiung zugunsten der Energiesteuerentlastung lohnt. Wir stellen die Anträge nach § 53 und § 53a EnergieStG über das Zoll-Portal und bereiten die Betriebserklärungen vor.

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