Stromsteuerbefreiung für hocheffiziente KWK-Anlagen
Neuregelung der Stromsteuerbefreiungen für hocheffiziente KWK-Anlagen ab Juli 2019. Fristen, Anforderungen und Antragsverfahren im Überblick.
Am 1. Juli 2019 trat ein Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen in Kraft. Dieses Gesetz integrierte bestimmte Stromsteuerbefreiungen nach dem Stromsteuergesetz (StromStG) als Beihilfetatbestände in die rechtliche Struktur.
Wichtige Fristen
Unternehmen, die nach dem 1. Juli 2019 weiterhin von Steuerbefreiungen profitieren möchten, mussten bis zum 31. Dezember 2019 einen Antrag beim zuständigen Hauptzollamt einreichen.
Ausnahme für kleine Anlagen
Eine vereinfachte Regelung existiert für Stromerzeuger: Die Entnahme von Strom für steuerbegünstigte Zwecke ist allgemein erlaubt, wenn der Strom in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 50 kW erzeugt wird. Bei diesen kleineren Anlagen ist kein separater Genehmigungsantrag erforderlich.
Anforderungen für hocheffiziente KWK-Anlagen
Anlagen müssen folgende Kriterien erfüllen:
- Elektrische Nennleistung unter 1 MW mit Wärmenutzung außerhalb des KWK-Prozesses
- Ausschließlich wärmegeführter Betrieb ohne Notkühler oder Bypass
- Nachweisbarer Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent
Antragsverfahren
Antragsteller reichen ihre Genehmigungsanfrage schriftlich nach amtlichem Vordruck beim Hauptzollamt ein. LHM Energiesteuer bietet Unterstützung bei diesem Prozess an.
