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Archivbeitrag, Rechtsstand 2017

Den Spitzenausgleich gibt es für Strom ab 2024 nicht mehr, die letzte Antragsfrist endete am 31. Dezember 2024. An seine Stelle trat bei der Stromsteuer die erhöhte Entlastung nach § 9b StromStG.

Heute gilt: Entlastung nach § 9b StromStG

Stromsteuer

Spitzenausgleich wird auch für 2017 in voller Höhe gewährt

Spitzenausgleich 2017 in voller Höhe gewährt: Energieintensitäts-Ziel mit 10,8% Reduktion deutlich übererfüllt.

Spitzenausgleich 2017: Zielwert übererfüllt
Spitzenausgleich 2017: Zielwert übererfüllt

Unternehmen des produzierenden Gewerbes können für das Jahr 2017 auf Antrag mit der vollständigen Entlastung von Strom- und Energiesteuer durch den Spitzenausgleich rechnen.

Spitzenausgleich-Bedingungen

Der Spitzenausgleich unterstützt produzierende Unternehmen durch Steuererleichterungen. Seit 2013 müssen diese Betriebe ihren Beitrag zur Energieeinsparung leisten, was die Implementierung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems voraussetzt.

Energieintensitäts-Ziele

Für 2017 galt 2015 als Bezugsjahr mit einem Reduktionszielwert von 3,9 Prozent. Das Rheinisch-Westfälische Institut stellte fest, dass Unternehmen tatsächlich eine Reduktion von 10,8 Prozent erreichten, deutlich über dem geforderten Zielwert.

Kabinetts-Bestätigung

Das Bundeskabinett bestätigte am 11. Januar 2017 basierend auf dem RWI-Monitoringbericht die vollständige Gewährung des Spitzenausgleichs für 2017.

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