Haushaltsentwurf 2025: Stromsteuerentlastung bleibt auch ab 2026 bestehen
Bundeshaushalt 2025: Stromsteuerentlastung von 2 ct/kWh wird dauerhaft - umgesetzt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes.
Status Januar 2026: Der im Haushaltsentwurf angekündigte Plan wurde umgesetzt. Die zuvor bis Ende 2025 befristete Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG gilt seit dem 1. Januar 2026 dauerhaft. Alle Details finden Sie in unserem Artikel Energie- und Stromsteuergesetz 2026: Alle wichtigen Änderungen.
Der Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2025 vom 24. Juni sah vor, die durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 befristet eingeführte Stromsteuerentlastung dauerhaft fortzuführen.
Hintergrund: Die befristete Regelung 2024-2025
Mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 wurde die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG von 5,13 €/MWh auf 20 €/MWh (2 ct/kWh) angehoben. Diese Erhöhung war jedoch zunächst befristet für 2024 und 2025. Antragsberechtigt sind ausschließlich Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft. Die Entlastung wird nur auf Antrag beim zuständigen Hauptzollamt gewährt.
Was der Haushaltsentwurf vorsah
- Dauerhafte Entfristung der Entlastung von 2 ct/kWh
- Stromsteuersatz verbleibt auf europäischem Mindestsatz von 0,50 €/MWh
- Langfristige Planungssicherheit für energieintensive Branchen
Umsetzung: Drittes Gesetz zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes
Am 13. November 2025 beschloss der Bundestag die dauerhafte Entfristung. Rund 600.000 Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft profitieren von einer jährlichen Gesamtentlastung von etwa 3 Milliarden Euro. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag beim Hauptzollamt.
Einen umfassenden Leitfaden zur Antragstellung finden Sie unter Dauerhafte Absenkung der Stromsteuer ab 2026.
