Stromsteuer: Erlaubnis nach §§ 4 bzw. 9 Stromsteuergesetz (StromStG) Steueranmeldung
Informationen zur Stromsteuer-Erlaubnis für Stromerzeugungsanlagen nach den Gesetzesänderungen von 2019. Wichtige Hinweise für Betreiber von PV-Anlagen.
Hinweis: Dieser Artikel ist seit 2026 nicht mehr aktuell. Mit der Novelle des Energie- und Stromsteuergesetzes haben sich wesentliche Regelungen geändert. Aktuelle Informationen finden Sie in unserem Artikel Energie- und Stromsteuergesetz 2026: Alle wichtigen Änderungen im Überblick.
Dieser Artikel behandelt Schreiben vom Hauptzollamt bezüglich der Stromsteuer-Anmeldung für Stromerzeugungsanlagen. Er erklärt den regulatorischen Hintergrund und bietet Orientierung für Betreiber von Eigenerzeugungsanlagen.
Hintergrund: Gesetzesänderung 2019
Im Juni 2019 hat sich das Stromsteuergesetz geändert. Seitdem benötigen bestimmte Anlagenbetreiber eine formale Erlaubnis, die zuvor pauschal befreit waren.
Erste Kernfrage: Anlagengröße
Die zentrale Frage lautet, ob die elektrische Nennleistung unter 1 MW liegt. Bei Privatpersonen mit haushaltsüblichen Photovoltaikanlagen wird diese Grenze typischerweise nicht erreicht.
Zweite Kernfrage: Stromweitergabe und Personenidentität
Entscheidend ist, ob der erzeugte Strom an Dritte weitergegeben wird. Dabei kommt es auf die Personenidentität an: Nur wenn Erzeuger und Verbraucher dieselbe Person sind, liegt ein Eigenverbrauch vor.
- PV-Gesellschaft als Betreiber: Wird die Anlage von einer eigenständigen Gesellschaft betrieben und der Strom an ein anderes Unternehmen oder eine Person weitergegeben, gilt der Betreiber als Versorger im Sinne des Stromsteuergesetzes.
- Direkteinspeisung ins Netz des Netzbetreibers: Wer den erzeugten Strom vollständig ins Netz einspeist und keinen Strom an Dritte weitergibt, gilt als klassischer Eigenversorger.
Empfehlung
Wir empfehlen grundsätzlich, sich beim zuständigen Hauptzollamt zu melden. Bei Fragen zur Stromsteuer-Erlaubnis und Ihrer individuellen Situation stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
