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Stromsteuer (Aktualisiert: 19.12.2024)

Stromsteuer-Spitzenausgleich – Ihr Weg zur Steuerrückerstattung

Der Spitzenausgleich ermöglicht produzierenden Unternehmen zusätzliche Steuerentlastungen. Erfahren Sie, wer berechtigt ist und wie Sie ihn beantragen.

Stromzähler für Stromsteuer-Spitzenausgleich
Stromzähler für Stromsteuer-Spitzenausgleich

Hinweis: Der Spitzenausgleich nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Dieser Artikel dient der historischen Information. Aktuelle Entlastungsmöglichkeiten finden Sie auf unserer Seite zur Stromsteuerentlastung.

Der Spitzenausgleich bot produzierenden Unternehmen die Möglichkeit, zusätzliche Steuerentlastungen zu erhalten. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Aspekte des ausgelaufenen Programms.

Was ist der Stromsteuer-Spitzenausgleich?

Der Spitzenausgleich bezieht sich auf die Paragrafen § 10 StromStG und § 55 EnergieStG. Unter bestimmten Bedingungen können Unternehmen durch diese Regelung zusätzliche Entlastungsmöglichkeiten nutzen.

Wer kann den Spitzenausgleich beantragen?

Lediglich Unternehmen des produzierenden Gewerbes können diese Steuerrückerstattung in Anspruch nehmen. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sind ausgeschlossen.

Warum spielen die Rentenversicherungsbeiträge eine Rolle?

Die Stromsteuer wurde 1999 eingeführt und führte gleichzeitig zu Senkungen der Arbeitgeberanteile für Rentenversicherungsbeiträge. Das System zielt darauf ab, dass Unternehmen einerseits durch Steuern belastet werden, andererseits aber durch reduzierte Sozialabgaben entlastet werden.

Ein Entlastungspotential entsteht, wenn die Mehrbelastung der Stromsteuer die Vorteile durch die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge übersteigt.

Wie berechnet sich der Stromsteuer-Spitzenausgleich?

Die Berechnung erfolgt durch mehrere Schritte:

  1. Differenzberechnung zwischen gezahlter Stromsteuer und hypothetischer Entlastung
  2. Abzug eines Selbstbehalts von 1.000 €
  3. Multiplikation des Ergebnisses mit 90%

Benötige ich ein Energiemanagementsystem?

Ein Energiemanagementsystem ist nicht zwingend erforderlich, aber ein sogenanntes System zur Verbesserung der Energieeffizienz ist notwendig. Akzeptiert werden:

  • Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001
  • Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung

Gibt es vereinfachte Möglichkeiten für KMU?

Kleine und mittlere Unternehmen können alternativ ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 oder nach Anlage 2 der SpaEfV durchführen.

Gibt es auch einen Energiesteuer-Spitzenausgleich?

Ja, der Spitzenausgleich gilt auch für Erdgas, Flüssiggas und Heizöl.

Wie beantrage ich den Spitzenausgleich?

LHM Energiesteuer bietet kostengünstige Unterstützung bei der Antragsstellung beim zuständigen Hauptzollamt an.

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