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Stromsteuer (Aktualisiert: 14.01.2026)

Stromsteuererstattung in der Praxis

Strompreispaket 2024: Entlastung steigt von 5,13 €/MWh auf 20 €/MWh für produzierende Unternehmen. Seit 2026 dauerhaft entfristet.

Strompreispaket 2024 für produzierende Unternehmen
Strompreispaket 2024 für produzierende Unternehmen

Update Januar 2026: Die im Strompreispaket 2024 eingeführte Entlastung war ursprünglich bis Ende 2025 befristet. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes gilt die Entlastung von 20 €/MWh (2 ct/kWh) nun dauerhaft. Einen umfassenden Leitfaden zur Antragstellung finden Sie unter Dauerhafte Absenkung der Stromsteuer ab 2026.


Am 9. November 2023 kündigte die Bundesregierung durch das “Strompreispaket für produzierende Unternehmen” eine bedeutende Anhebung des Entlastungssatzes gemäß § 9b StromStG an. Der Entlastungssatz stieg von 5,13 €/MWh auf 20 €/MWh (2 ct/kWh). Diese Erhöhung wurde durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 zunächst befristet für 2024 und 2025 eingeführt.

Wer profitiert?

Diese Stromsteuerentlastung gilt für:

  • Unternehmen im produzierenden Gewerbe
  • Land- und Forstwirtschaftsbetriebe
  • Mit einem Verbrauch über 12.500 kWh/a

Der Selbstbehalt von 250 € wird grundsätzlich vom Erstattungsbetrag abgezogen. Ab einem Verbrauch von ca. 12.500 kWh/a übersteigt die Entlastung den Selbstbehalt.

Auswirkungen auf den Spitzenausgleich

Die Gesetzesänderung hat eine weitere wichtige Konsequenz: Der Spitzenausgleich, der zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen ist, wird durch die neuen Regelungen vollständig ersetzt. Die bisherigen Anforderungen wie die Implementierung eines Energiemanagementsystems entfallen.

Durch diese Maßnahmen profitieren nun zahlreiche zusätzliche Unternehmen, die bisher aufgrund ihres geringeren Stromverbrauchs von Entlastungen ausgeschlossen waren.

Praxiswissen: Unterjährige Anträge

Da die Gesetzesänderung erst ab 2024 gilt, werden Anträge für 2023 noch nach den alten Regelungen bearbeitet. Allerdings besteht unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, bereits unterjährig Anträge einzureichen.

Der Entlastungsbetrag sollte mindestens 1.000 € pro Antrag betragen. Verschiedene Hauptzollämter arbeiten nach unterschiedlichen Richtlinien. Grobe Richtwerte sind:

  • Halbjährlich: Jahresverbrauch > 112.500 kWh
  • Quartalsweise: Jahresverbrauch > 212.500 kWh
  • Monatlich: Jahresverbrauch > 612.500 kWh

Entlastung sichern

LHM Energiesteuer bietet ein Online-Tool zur vereinfachten Antragserstellung, auch für unterjährige Anträge.

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