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Stromsteuer(Aktualisiert: 01.09.2026)

Stromsteuerbefreiung 2026: Erlaubnis, Meldung und Steueranmeldung

Stromsteuerbefreiung nach § 9 StromStG: welche Strommengen steuerfrei sind, wann eine Erlaubnis nötig ist und welche Meldepflichten 2026 noch gelten.

Stromsteuerbefreiung für Photovoltaik und Windkraft
Stromsteuerbefreiung für Photovoltaik und Windkraft

Wer Strom aus der eigenen Photovoltaik- oder Windkraftanlage verbraucht oder im Umfeld der Anlage abgibt, kann diesen Strom in vielen Fällen komplett steuerfrei beziehen. Die Stromsteuerbefreiung nach § 9 StromStG bedeutet: Die Steuer von 2,05 ct/kWh fällt von vornherein nicht an, anders als bei der Entlastung nach § 9a/§ 9b StromStG, die erst nachträglich erstattet wird. Seit dem 1. Januar 2026 gelten dafür deutlich vereinfachte Regeln, gleichzeitig haben sich Anlagenbegriff, Erlaubnispflichten und Meldewege geändert. Dieser Artikel fasst zusammen, was Anlagenbetreiber jetzt wissen müssen. Eine Übersicht zum aktuellen Steuersatz und allen Entlastungsmöglichkeiten finden Sie auf unserer Stromsteuer-Infoseite.

Welche Strommengen sind steuerfrei?

Die wichtigsten Befreiungstatbestände des § 9 StromStG für Anlagenbetreiber:

  • Eigenverbrauch aus erneuerbaren Energien in Anlagen über 2 MW (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG): Strom aus Wind, Solar, Erdwärme oder Wasserkraft (bei Wasserkraft bis 10 MW Generatorleistung), den der Betreiber am Ort der Erzeugung selbst verbraucht
  • Strom zur Stromerzeugung (Kraftwerkseigenverbrauch, § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG), zum Beispiel der Verbrauch der Windenergieanlagen selbst
  • Strom aus kleinen Anlagen bis 2 MW elektrischer Nennleistung (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG) aus erneuerbaren Energien oder hocheffizienter KWK, wenn er vom Betreiber selbst verbraucht oder an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang zur Anlage (bis 4,5 km) geleistet wird
  • Notstromanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 StromStG)
  • Anlagen bis 2 MW mit nachweislich versteuerten Energieerzeugnissen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 StromStG) bei Entnahme am Ort der Erzeugung, relevant etwa für KWK-Anlagen, die das Hocheffizienzkriterium nicht mehr erfüllen

Für Kraft-Wärme-Kopplung gelten Besonderheiten: Seit 2026 hängt die Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG bei KWK-Anlagen zusätzlich an einem neuen CO₂-Kriterium: Die direkten CO₂-Emissionen aus der Erzeugung mit fossilen Brennstoffen müssen weniger als 270 g je kWh Energieertrag betragen (§ 2 Nr. 10 StromStG). Details dazu in unserem Beitrag zur Stromsteuerbefreiung für hocheffiziente KWK-Anlagen.

Erlaubnis: allgemein, förmlich oder gar keine?

Ob Sie für die steuerfreie Entnahme eine Erlaubnis brauchen, regelt § 9 Abs. 4 StromStG zusammen mit § 10 StromStV. Drei Fälle sind zu unterscheiden:

BefreiungAnlageErlaubnis
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 (EE oder hocheffiziente KWK, Selbstverbrauch oder Leistung im räumlichen Zusammenhang)Wind, Solar, Erdwärme, Wasserkraft bis 1 MWallgemeine Erlaubnis, kein Antrag (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 StromStV)
§ 9 Abs. 1 Nr. 3hocheffiziente KWK unter 1 MW, im Marktstammdatenregister registriertallgemeine Erlaubnis, kein Antrag (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 StromStV)
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 (Strom zur Stromerzeugung)Wind- und Solaranlagen, Entnahme am Ort der Erzeugung ohne Nutzung des öffentlichen Netzesallgemeine Erlaubnis, neu seit 2026 (§ 10 Abs. 3 StromStV)
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in allen übrigen FällenEE- und KWK-Anlagen zwischen 1 und 2 MW, EE-Anlagen über 2 MW, Kraftwerkseigenverbrauch außerhalb von § 10 Abs. 3förmliche Einzelerlaubnis beim Hauptzollamt
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 (Notstromanlagen, Fahrzeuge, versteuerte Energieerzeugnisse)allekeine Erlaubnis

Die Registrierung im Marktstammdatenregister ist nur bei KWK-Anlagen Voraussetzung der allgemeinen Erlaubnis. Für Wind- und Solaranlagen bis 1 MW gilt sie ohne diese Bedingung, praktisch ist die Registrierung aber ohnehin Pflicht und seit 2026 die maßgebende Datenquelle des Zolls.

Davon zu trennen ist die Erlaubnis als Eigenerzeuger nach § 4 StromStG. Sie ist nicht erforderlich, soweit der selbst verbrauchte Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, Nr. 4, 5 oder 6 StromStG steuerfrei ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StromStG); diese Ausnahme gilt bereits seit 2023. Die Befreiungserlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG bleibt davon unberührt. Für eine EE-Anlage zwischen 1 und 2 MW heißt das: förmliche Befreiungserlaubnis ja, zusätzliche Eigenerzeugererlaubnis nein.

Neuer Anlagenbegriff: Standort statt Direktvermarkter

Bis Ende 2025 wurden mehrere Erzeugungsanlagen unter anderem dann zu einer Anlage zusammengefasst, wenn sie zentral gesteuert wurden, etwa von derselben Person über identische Direktvermarkter. Diese Zusammenfassung konnte die kombinierte Nennleistung über die 1-MW- oder 2-MW-Schwelle heben und damit Erlaubnispflichten und Befreiungen kippen.

Seit dem 1. Januar 2026 ist das Geschichte: Die Anlagenzusammenfassung nach § 12b StromStV erfolgt nur noch bezogen auf den Standort der Stromerzeugungseinheiten. Maßgebend ist der im Marktstammdatenregister eingetragene Standort (Adresse, Flurstück). Die standortübergreifende Zusammenfassung zentral gesteuerter Einheiten ist entfallen. Das kann dazu führen, dass für Bestandsanlagen nun eine allgemeine Erlaubnis genügt, wo vorher eine förmliche erforderlich war. Da das Marktstammdatenregister künftig als maßgebende Datenquelle für stromsteuerliche Zwecke dient, sollten die dort hinterlegten Angaben (Betreiber, Standort, Nennleistung, Teil- oder Volleinspeisung) unbedingt zutreffend und vollständig sein.

Eigenverbrauch und Personenidentität

Unverändert kritisch ist die Abgrenzung von Eigenverbrauch und Drittversorgung. Eigenverbrauch setzt Personenidentität zwischen Betreiber und Verbraucher voraus. Verkauft eine Privatperson den erzeugten Strom an ihr eigenes Unternehmen (etwa eine GmbH), liegt keine Personenidentität vor: Es handelt sich um eine Leistung an einen Dritten. Steuerfrei bleibt diese Abgabe nur, wenn ein Befreiungstatbestand wie § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG greift, also bei Anlagen bis 2 MW und Abgabe im räumlichen Zusammenhang.

Meldung und Steueranmeldung: Was 2026 noch nötig ist

Die bürokratischen Pflichten rund um steuerfreie Strommengen wurden spürbar reduziert:

  • Meldung steuerfreier Strommengen (§ 4 Abs. 6 StromStV): Wer Strom aus einer Anlage bis 2 MW im räumlichen Zusammenhang an Dritte liefert, war bisher eingeschränkter (kleiner) Versorger und musste die steuerfrei gelieferten Mengen jedes Jahr bis zum 31. Mai mit der Stromsteueranmeldung (Formular 1400) anmelden, auch wenn keine Steuer entstand. Diese Anmeldung ist seit 2026 nur noch erforderlich, wenn das Hauptzollamt sie ausdrücklich verlangt. Das gilt bereits für Anmeldungen des Kalenderjahres 2025, die bis zum 31. Mai 2026 abzugeben gewesen wären.
  • Volleinspeiser sind keine Versorger (§ 1a Abs. 5 StromStV): Wer ausschließlich selbst erzeugten Strom an Versorger leistet, also an den Netzbetreiber oder einen Direktvermarkter einspeist, ist kein Versorger und hat keine Versorgermeldungen und Stromsteueranmeldungen abzugeben. Für Anlagen bis 2 MW galt das schon bisher. Neu seit 2026 ist, dass die Ausnahme auch für Anlagen über 2 MW gilt, sofern alle Stromerzeugungseinheiten im Marktstammdatenregister registriert sind.
  • Leistung am Ort der Erzeugung ohne Versorgerstatus (§ 1a Abs. 5a StromStV, neu): Wer Strom ausschließlich am Ort der Erzeugung ohne Nutzung des öffentlichen Netzes an Letztverbraucher leistet, gilt nicht als Versorger, wenn dieser Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 StromStV, nach Nr. 3 Buchst. b oder nach Nr. 6 Buchst. b steuerfrei ist und die Einheiten im Marktstammdatenregister registriert sind. Für die Direktlieferung an Dritte auf dem Betriebsgelände entfällt damit der bisherige Status als eingeschränkter Versorger ganz. Läuft die Lieferung über das öffentliche Netz, bleibt es beim Versorgerstatus.
  • Angepasste Formulare: Die Erlaubnisanträge 1421 und 1422 sowie die Betriebserklärungen 1421a und 1422a wurden an die neue Rechtslage angepasst und verzichten auf Angaben, die aus dem Marktstammdatenregister ersichtlich sind. Welches Zoll-Formular für welche Meldung oder Entlastung nötig ist, zeigt unsere Formularübersicht.
  • Querlieferungen im Wind- oder Solarpark können seit 2026 ohne Versorgerstatus erfolgen, allerdings nur unter engen Voraussetzungen. Nach der Zoll-Klarstellung vom 30. April 2026 kippt die Vereinfachung, sobald nicht abgegrenzte Fremdverbräuche dazukommen. Details in unserem Beitrag zur Zoll-Klarstellung zu Querlieferungen.

Wer auf die Steuerbefreiung verzichten möchte, etwa aus Nachweisgründen, kann dies seit 2026 nach § 9 Abs. 1b StromStG pro Veranlagungszeitraum unwiderruflich erklären; die Versteuerung wird dann durch buchmäßige Erfassung oder eine Steueranmeldung nachgewiesen.

Alle Neuerungen der Novelle, auch über Erzeugungsanlagen hinaus, haben wir im Überblick zum Energie- und Stromsteuergesetz 2026 zusammengefasst.

Unsere Unterstützung

LHM Energiesteuer prüft für Anlagenbetreiber, welche Befreiungstatbestände greifen, ob eine allgemeine Erlaubnis genügt und welche Melde- und Anmeldepflichten nach der Rechtslage 2026 tatsächlich noch bestehen. Gerade bei Bestandsanlagen lohnt sich der Blick, ob durch den neuen standortbezogenen Anlagenbegriff Pflichten entfallen sind.

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Häufige Fragen zu diesem Thema

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