Zum Hauptinhalt springen
Gesetzesänderungen (Aktualisiert: 14.01.2026)

Stromsteuer Änderungen 2024

Stromsteuer 2024: Befristete Absenkung für Gewerbe auf 2 ct/kWh, Ende bisheriger Befreiungen. Seit 2026 dauerhaft entfristet.

Stromsteuer-Gesetzesänderungen 2024 durch Haushaltsfinanzierungsgesetz
Stromsteuer-Gesetzesänderungen 2024 durch Haushaltsfinanzierungsgesetz

Dieser Artikel erläutert die wesentlichen Änderungen im Stromsteuerrecht für 2024 durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz.

Hinweis: Die 2024 eingeführte befristete Erhöhung der Stromsteuerentlastung wurde mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes dauerhaft entfristet und gilt ab 1. Januar 2026 unbefristet. Alle Details finden Sie in unserem aktuellen Artikel: Energie- und Stromsteuergesetz 2026: Alle wichtigen Änderungen.

Stromsteuerentlastung für das Produzierende Gewerbe ab 2024

Mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 (BGBl 2023 I Nr. 412) wurde die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG von bisher 5,13 €/MWh auf 20,00 €/MWh (2 ct/kWh) angehoben. Diese Erhöhung war zunächst befristet für die Jahre 2024 und 2025 (§ 9b Abs. 2a StromStG).

Der reguläre Stromsteuersatz bleibt bei 20,50 €/MWh. Durch die Entlastung von 20,00 €/MWh verbleibt für begünstigte Unternehmen eine effektive Steuerbelastung von nur 0,50 €/MWh – dem europäischen Mindeststeuersatz.

Unternehmen müssen weiterhin einen Antrag beim zuständigen Hauptzollamt einreichen. Aufgrund einer Sockelbetraggrenze von 250 Euro profitieren nur Betriebe mit mindestens 12,50 MWh Stromverbrauch von dieser Entlastung.

Auslaufen bisheriger Steuerbefreiungen

Begünstigungen im Energie- und Stromsteuerrecht, die bisher als EU-Beihilfen galten, enden regulär oder aufgrund geänderter EU-Beihilferegelungen am 31. Dezember 2023. Besonders betroffen sind der Spitzenausgleich und Entlastungen für hocheffiziente KWK-Anlagen.

Neue Regelungen für erneuerbare Energien

Ab 2024 gelten Steuerbefreiungen für Strom aus erneuerbaren Energieträgern nicht mehr, wenn festgelegte Leistungsgrenzen überschritten werden. Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen können alternativ Stromsteuerbefreiungen nutzen.

Antragsprozess für 2023

Betriebe, die den Spitzenausgleich für 2023 beantragen, benötigen ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein validiertes Umweltmanagementsystem und müssen ihre Bereitschaft zu wirtschaftlich vorteilhaften Einsparmaßnahmen erklären.

Haben Sie Fragen?

Unsere Experten beraten Sie gerne zu Ihrem individuellen Fall.

Kostenlose Erstberatung anfragen