Gesetzesänderungen
(Aktualisiert: 25.11.2024)
Strom- und Energieverbräuche für voll entlastungsfähige Prozesse müssen messtechnisch erfasst werden
Seit 2016 müssen Energieverbrauchswerte für vollentlastungsfähige Prozesse messtechnisch nachgewiesen werden - Schätzungen unzulässig.
Betriebe mit vollentlastungsfähigen Prozessen können auf Antrag die volle Strom- und Energiesteuer zurückerstattet bekommen.
Messtechnischer Nachweis erforderlich
Allerdings ist eine bloße Schätzung der Verbrauchswerte seit 2016 nicht mehr zulässig – die angegebenen Energieverbrauchswerte ab dem 01.01.2016 müssen messtechnisch nachgewiesen werden.
Vollentlastungsfähige Prozesse
Folgende Verfahren qualifizieren für die Steuerentlastung:
- Elektrolyse
- Herstellung von Glas, Keramik, Zement und verwandten Materialien
- Metallerzeugung und -bearbeitung
- Chemische Reduktionsverfahren
- Thermische Abfall- oder Abluftbehandlung
Unterstützung bei der Antragstellung
LHM Energiesteuer bietet Beratung und Unterstützung bei Antragstellung und messtechnischen Fragen an.
