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Gesetzesänderungen (Aktualisiert: 25.11.2024)

Strom- und Energieverbräuche für voll entlastungsfähige Prozesse müssen messtechnisch erfasst werden

Seit 2016 müssen Energieverbrauchswerte für vollentlastungsfähige Prozesse messtechnisch nachgewiesen werden - Schätzungen unzulässig.

Messtechnische Erfassung von Energieverbräuchen für Prozessentlastung
Messtechnische Erfassung von Energieverbräuchen für Prozessentlastung

Betriebe mit vollentlastungsfähigen Prozessen können auf Antrag die volle Strom- und Energiesteuer zurückerstattet bekommen.

Messtechnischer Nachweis erforderlich

Allerdings ist eine bloße Schätzung der Verbrauchswerte seit 2016 nicht mehr zulässig – die angegebenen Energieverbrauchswerte ab dem 01.01.2016 müssen messtechnisch nachgewiesen werden.

Vollentlastungsfähige Prozesse

Folgende Verfahren qualifizieren für die Steuerentlastung:

  • Elektrolyse
  • Herstellung von Glas, Keramik, Zement und verwandten Materialien
  • Metallerzeugung und -bearbeitung
  • Chemische Reduktionsverfahren
  • Thermische Abfall- oder Abluftbehandlung

Unterstützung bei der Antragstellung

LHM Energiesteuer bietet Beratung und Unterstützung bei Antragstellung und messtechnischen Fragen an.

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